Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.692/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_692/2012

Urteil vom 10. Februar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,

gegen

Universitätsspital X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Meili,

Universität Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Suter,

Gegenstand
Forderung/Haftungsklage; aufschiebende Wirkung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 13. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. 1964), Titularprofessor an der Universität Y.________ und bis
2009 tätig gewesen am Universitätsspital X.________, will - von diesen beiden
Institutionen verursacht - grossen Schaden erlitten haben, und zwar "durch die
widerrechtliche Verweigerung der Herausgabe bzw. mutmasslicher Zerstörung"
seiner "Forschungsdaten und -materialien".
Mit Eingabe vom 11. April 2012 reichte A.________ deswegen beim Bezirksgericht
Zürich gegen das Universitätsspital X.________ und gegen die Universität
Y.________ gestützt auf § 19 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14.
September 1969 eine "Haftungsklage" ein und verlangte im Wesentlichen, dieser
Schaden sei ihm zu ersetzen und es sei ihm eine angemessene Genugtuung
zuzusprechen. Auf S. 55 der Klageschrift führte er aus:
"Eine vorläufige Einschätzung des Schadens, welcher mir durch das Verhindern
des Zuganges und wissenschaftlicher Nutzung meiner Forschungsmaterialien und
-ergebnissen entstanden ist, muss sich ungefähr in der Höhe von circa CHF 13
Mio. belaufen (....)."
Gleichzeitig verlangte A.________, "es sei im Sinne einer Vorfrage die
Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Zürich in dieser Angelegenheit
festzustellen; eventualiter sei das Klagebegehren an den zuständigen
Friedensrichter resp. an die zuständige richterliche Behörde zu überweisen".
Sodann stellte er Sistierungsanträge.

B.
Mit Beschluss vom 21. Mai 2012 erwog das Bezirksgericht Zürich, A.________ habe
eine Klage mit einem Streitwert von Fr. 13'000'000.-- eingereicht, weshalb "in
Anwendung von Art. 98 ZPO" vom Kläger einstweilen ein Kostenvorschuss von Fr.
80'000.-- zu verlangen sei.
Gegen diesen Beschluss erhob A.________ mit Eingabe vom 8. Juni 2012 Beschwerde
beim Obergericht des Kantons Zürich und machte im Wesentlichen geltend, die
Vorinstanz hätte bei der Bemessung des Kostenvorschusses nicht "tel quel" auf
die Bestimmungen der Eidgenössischen Zivilprozessordnung bzw. auf diejenigen
der kantonalen Gebührenverordnung des Obergerichts - welche für
öffentlich-rechtliche Verfahren gar nicht Geltung hätten - zurückgreifen
dürfen. Jedenfalls sei ein "neuer und angemessener Kostenvorschuss
festzulegen".
Gleichzeitig ersuchte A.________ um aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde.

C.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2012 trat das Obergericht auf das Gesuch um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein und setzte A.________ eine Frist
von zehn Tagen, um seinerseits - nun für das von diesem angestrengte Verfahren
vor Obergericht - einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- an die
Obergerichtskasse zu leisten. Zur Begründung führte das Obergericht im
Wesentlichen aus, der Kläger bringe keine besonderen Gründe vor, welche die
Erteilung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würden. In Anwendung von
Art. 98 ZPO sei vom Kläger für das Beschwerdeverfahren ein Kostenvorschuss von
Fr. 6'000.-- zu bezahlen.

D.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2012 führt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und Verfassungsbeschwerde mit den
Anträgen, die letztgenannte Verfügung aufzuheben. Eventuell sei das Dossier
zwecks Ansetzung eines neuen und angemessenen Kostenvorschusses an das
Bezirksgericht Zürich zu überweisen; subeventuell die Vorinstanz anzuweisen,
einen solchen festzulegen.
Das Universitätsspital X.________ beantragt, auf die Beschwerde(n) nicht
einzutreten, eventuell sie abzuweisen. Die Universität Y.________ stellt
dieselben Anträge.
A.________ hat sich mit Eingabe vom 25. September 2012 noch einmal geäussert.

E.
Mit Verfügung vom 11. September 2012 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde
- antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die - unter dem Vorbehalt von E. 1.2 -
kantonal letztinstanzliche (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) Verfügung des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Juni 2012, worin der Beschwerdeführer
verpflichtet wird, für das von ihm mit Eingabe vom 8. Juni 2012 angestrengte
obergerichtliche Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- zu bezahlen.
Mit derselben Verfügung ist das Obergericht auf das Gesuch des
Beschwerdeführers, seiner Beschwerde vom 8. Juni 2012 aufschiebende Wirkung zu
erteilen, nicht eingetreten. Es hat diesbezüglich in Wirklichkeit zwar nicht
einen Nichteintretensentscheid, sondern einen materiellen Abweisungsentscheid
gefällt. Die angefochtene Verfügung regelt somit zwei Rechtsverhältnisse: Das
eine betrifft die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses vor
Obergericht, das andere die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung eines dort
erhobenen Rechtsmittels.

1.2 Der Streitgegenstand wird durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheids
und durch die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den
möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 136 II 165 E. 5 S. 174; 133 11 181 E.
3.3 S. 189). Vorliegend ist dieser auf die in E. 1.1 erwähnten Punkte
beschränkt; nicht dazu gehört der Kostenvorschuss von Fr. 80'000.-- für das
erstinstanzliche Verfahren vor dem Bezirksgericht. Darüber wird das Obergericht
erst noch zu befinden haben, weswegen insoweit noch kein kantonal
letztinstanzlicher Entscheid vorliegt. Der Eventualantrag des
Beschwerdeführers, wonach das Dossier zwecks "Ansetzung eines neuen und
angemessenen Kostenvorschusses an das Bezirksgericht Zürich" zu überweisen sei
(Rechtsbegehren Ziff. 3), erweist sich demnach von vornherein als unzulässig.
Aus demselben Grunde ist auch der Subeventualantrag des Beschwerdeführers,
wonach "die Vorinstanz anzuweisen (sei), einen neuen und angemessenen
Kostenvorschuss festzulegen" (Rechtsbegehren Ziff. 4) nur zulässig, soweit
damit der Kostenvorschuss im Verfahren vor dem Obergericht (Fr. 6'000.--)
gemeint ist.

1.3 Der Beschwerdeführer hat in der Hauptsache ausdrücklich eine Forderung aus
Staatshaftung geltend gemacht. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung gehört
die Staatshaftung dem öffentlichen Recht an. Entsprechende letztinstanzliche
kantonale Entscheide sind vor Bundesgericht mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar (Urteil 2C_257/2011 vom 25.
Oktober 2011 E. 1.1, Urteil 2C_391/2008 vom 1. September 2008 E. 1, nicht publ.
in: BGE 134 I 331, Art. 30 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 des Reglements vom 20.
November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131]). Dass die Fragen
der Staatshaftung - wie hier - von (kantonalen) Zivilgerichten beurteilt wird,
ändert nichts (Urteil 2C_111/2011 vom 7. Juli 2011 E. 1.2). Ausgenommen ist
einzig die Staatshaftung aus medizinischer Tätigkeit (Arzthaftung), die trotz
ihrer öffentlich-rechtlichen Natur im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen von
der I. zivilrechtlichen Abteilung behandelt wird (Art. 31 Abs. 1 lit. d BGerR;
BGE 135 III 329 E. 1.1 S. 331; 133 III 462 E. 2.1 S. 465). Vorliegend richten
sich die Ansprüche des Beschwerdeführers zwar - auch - gegen ein Spital; es
geht dabei aber nicht um eine Arzthaftung im soeben umschriebenen Sinne. Das
Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 82 ff. BGG bleibt damit offen, zumal mit dem in der Hauptsache
eingeforderten Betrag von Fr. 13'000'000.-- auch die auf dem Gebiet der
Staatshaftung geltende Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- erreicht wird (Art.
85 Abs. 1 lit. a BGG).
1.4
1.4.1 Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab und ist daher
als selbständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG zu
qualifizieren. Gegen einen solchen Zwischenentscheid ist die Beschwerde -
abgesehen von den hier nicht gegebenen Ausnahmefällen gemäss Art. 92 und Art.
93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
1.4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können Zwischenentscheide, mit
denen - wie hier - zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein
Kostenvorschuss verlangt wird, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken, weshalb die Beschwerde ans Bundesgericht offensteht, wenn die
Zahlungsaufforderung mit der Androhung verbunden wird, dass im Säumnisfall auf
die Klage oder das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. BGE 133 V 402 E.
1.2 S. 403; 128 V 199 E. 2b und 2c S. 202 ff.; Urteil 4A_100/2009 vom 15.
September 2009 E. 1.3, nicht publ. in BGE 135 III 603 ff.). Dies gilt
jedenfalls dann, wenn sich der Beschwerdeführer gleichzeitig auf
Mittellosigkeit beruft (Urteil 4A_680/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1).
Vorliegend hat das Obergericht dem Beschwerdeführer zwar nicht ausdrücklich,
aber - mit dem Hinweis auf Art. 98 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272) - doch implizit angedroht, dass es im Falle der
Nichtleistung des Kostenvorschusses auf das angehobene Rechtsmittel nicht
eintreten werde (vgl. E. 3 des angefochtenen Entscheides). Der Beschwerdeführer
macht zudem Mittellosigkeit geltend (vgl. S. 5 der Beschwerdeschrift). Damit
kann der Zwischenentscheid des Obergerichts vom 13. Juni 2012 - soweit er die
Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 6'000.-- enthält -
beim Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken.
Insofern erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
als zulässig, und es ist - mit den vorne umschriebenen Einschränkungen -
grundsätzlich darauf einzutreten.
Die Verfassungsbeschwerde ist im Verhältnis zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten subsidiär (Art. 113 BGG). Da hier die
letztere zur Verfügung steht, ist die gleichzeitig erhobene
Verfassungsbeschwerde nicht zulässig, weshalb darauf nicht eingetreten werden
kann.
1.4.3 Gleichzeitig ist dem Beschwerdeführer - mit derselben Verfügung (vgl.
vorne E. 1.1) - die aufschiebende Wirkung seines Rechtsmittels vor dem
Obergericht verweigert worden. Diesfalls gelten analog die Ausführungen von E.
1.4.1 und E. 1.4.2: Die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung hat - wird sie
rechtskräftig - vorliegend zur Folge, dass das Bezirksgericht - ohne dass es
den Entscheid des Obergerichts über die Rechtmässigkeit des Kostenvorschusses
von Fr. 80'000.-- abwarten müsste - auf die Klage vom 11. April 2012 nicht
eintreten kann, sofern der entsprechende Kostenvorschuss (in der noch
anzusetzenden Nachfrist) nicht bezahlt wird (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO). Dies
stellt für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar;
weswegen die angefochtene Verfügung auch in diesem Punkt der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (und sich auch hier die
Verfassungsbeschwerde als unzulässig erweist).

2.
2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG),
doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte
Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge
nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Soweit die
Vorinstanz kantonales Recht anzuwenden hatte, kann nur geltend gemacht werden,
der angefochtene Entscheid verstosse gegen Normen des Bundesrechts (Art. 95
lit. a BGG). Im Übrigen kann die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts
lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze, namentlich
des Willkürverbots (Art. 9 BV), sowie der kantonalen Verfassungsrechte (Art. 95
lit. c BGG) geprüft werden (BGE 137 V 143 E. 1.2 S. 145; 134 I 153 E. 4.2.2 S.
158; 134 II 349 E. 3 S. 351).

2.2 Im Kanton Zürich bestimmt sich die Staatshaftung nach dem kantonalen
Haftungsgesetz vom 14. September 1969 (HG/ZH). Dieses verweist mehrfach auf das
Zivilrecht, so etwa in § 19 Abs. 1 lit. a (betreffend die grundsätzliche
Zuständigkeit der Zivilgerichte bei Ansprüchen Dritter gegen den Kanton), oder
in § 29 (betreffend die ergänzende Anwendung des Schweizerischen
Obligationenrechts). Wie das Bundesgericht bereits erkannt hat, findet sich
keine Bundesverfassungsnorm, welche die Kantone anhält, Staatshaftungsprozesse
nicht in einem Zivilverfahren vor einem Zivilrichter zu entscheiden. Somit
spricht nichts dagegen, wenn der kantonale Gesetzgeber die Beurteilung einer
öffentlich-rechtlichen Forderung einem Zivilgericht überantwortet (vgl. Urteil
2C_333/2011 vom 1. Juni 2011, E. 2.2.). Stützt sich dieses im Rahmen seiner
Tätigkeit auf (Bundes-)Zivilrecht, gelten diese Regelungen aber nur als
subsidiäres kantonales Recht (vgl. Urteile 2C_940/2011 vom 23. November 2011,
E. 5.1, und 2C_616/2008 vom 16. Juni 2009, E. 3.1). Dessen Anwendung prüft das
Bundesgericht nicht frei, sondern - wie allgemein bei der Auslegung von
kantonalem Recht - lediglich unter dem Gesichtswinkel der Willkür bzw. von Art.
95 lit. c BGG. Entsprechende Rügen haben den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
BGG zu genügen (vorne E. 2.1). Gleiches gilt im Übrigen für die beschränkten
Beschwerdegründe gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, wo ohnehin
bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98
BGG).
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den angefochtenen
Zwischenentscheid - soweit er die Verpflichtung zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 6'000.-- für das obergerichtliche Verfahren enthält
(vorne E. 1.4.2) - als willkürlich bzw. als nicht verfassungskonform erscheinen
liesse:
Was die grundsätzliche Festsetzung und die Höhe dieses Kostenvorschusses
betrifft, lässt sich der Beschwerdeschrift überhaupt keine genügend begründete
Rüge entnehmen. Sodann liegt in der Anwendung der Eidgenössischen
Zivilprozessordnung als subsidiäres kantonales Recht keine
Bundesrechtsverletzung: Die Rüge, es hätten die verwaltungsrechtlichen
Verfahrensordnungen (VRG/ZH bzw. VwVG) angewendet werden müssen, wird nicht
substantiiert, und es erscheint in keiner Weise willkürlich, dass sich das
Obergericht im Rahmen seiner Beschwerdeinstruktion im Verfahren gegen die
Kostenvorschussverfügung des Bezirksgerichts analog auf die Bestimmungen der
Eidgenössischen Zivilprozessordnung gestützt hat. Soweit der Beschwerdeführer
rügt, diese letztere Kostenvorschussverfügung - des Bezirksgerichts (Fr.
80'000.--) - sei rechtswidrig, gehen seine Ausführungen am Anfechtungsobjekt
und damit am Streitgegenstand vorbei (vorne E. 1.1 und 1.2).
Die Beschwerde ist folglich - mit Bezug auf die Verpflichtung zur Leistung
eines Kostenvorschusses - abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
2.3.2 Hingegen beruft sich der Beschwerdeführer - soweit er die
Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Verfügung mit Blick auf die
Verweigerung der aufschiebenden Wirkung rügt - zu Recht auf die
Rechtsweggarantie (Art. 29a BV):
Die Rechtsverbindlichkeit einer behördlichen Anordnung setzt vor dem
Hintergrund eines rechtsstaatlichen Handelns die Möglichkeit voraus, sich
dagegen angemessen zur Wehr zu setzen. Dementsprechend gewährleistet die
verfassungsrechtliche Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) den Zugang zu wenigstens
einem Gericht, das Rechts- und Sachverhaltsfragen umfassend überprüfen kann
(Urteile 2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012 E. 3.5, 2C_273/2012 vom 29. Mai 2012
E. 2.3 und 2C_690/2010 vom 25. Januar 2011 E. 2.1).
Wie ausgeführt (E. 1.4.3), hat die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung hier
zur Folge, dass das Bezirksgericht auf die Klage vom 11. April 2012 nicht
eintreten kann, wenn der Kostenvorschuss von Fr. 80'000.-- innert einer noch
anzusetzenden Nachfrist (Art. 101 Abs. 3 ZPO) nicht geleistet wird. Diesfalls
wird es - wegen Nichtleisten des Kostenvorschusses - einen Nichteintretens- und
damit einen Endentscheid fällen, den der Beschwerdeführer wiederum beim
Obergericht anfechten und allenfalls gegen dessen Entscheid erneut ans
Bundesgericht gelangen kann. Insoweit ist keine Verletzung von Art. 29a BV
gegeben. Die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung führt aber dazu, dass es
dem Beschwerdeführer verwehrt bleibt, die Begründetheit des Kostenvorschusses
durch eine gerichtliche Instanz überprüfen zu lassen, bevor ein Endentscheid
vorliegt. Gewiss kann er einen solchen - wie erwähnt - anfechten und dadurch in
einem Rechtsmittelverfahren die Begründetheit des Kostenvorschusses erneut in
Frage stellen. Wird dessen Rechtmässigkeit aber bestätigt, verliert der
Beschwerdeführer - weil der Nichteintretensentscheid schon gefällt worden ist -
die Wahlmöglichkeit, den Kostenvorschuss doch noch zu bezahlen und seine Klage
vom Bezirksgericht materiell prüfen zu lassen. Dies indessen verletzt ihn - den
Beschwerdeführer - in seinem eingangs umschriebenen Anspruch auf Zugang zu
einem Gericht im Sinne von Art. 29a BV.

3.
3.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist damit
teilweise begründet. Der angefochtene Entscheid ist mit Bezug auf die
Verweigerung der aufschiebenden Wirkung aufzuheben und es ist der Beschwerde an
das Obergericht des Kantons Zürich vom 8. Juni 2012 aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
Auf die Verfassungsbeschwerde kann nicht eingetreten werden (vorne E. 1.4.2 und
E. 1.4.3).

3.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des Verfahrens wie folgt
zu verteilen: Der Beschwerdeführer ist als teilweise unterliegend zu
betrachten, hat aber in einem für ihn wesentlichen Hauptpunkt der
Beschwerdesache (aufschiebende Wirkung) obsiegt; es rechtfertigt sich daher,
ihm die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens nur zu einem Drittel
aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). Da die Universität Y.________ und das
Universitätsspital X.________ - auch im vorliegenden Verfahren -
vermögensrechtliche Interessen vertreten haben, tragen sie die anderen beiden
Drittel der bundesgerichtlichen Kosten unter solidarischer Haftung (Art. 66
Abs. 4 und 5 BGG). Sie haben den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren ausserdem angemessen zu entschädigen, wobei - unter Berücksichtigung
der zahlreichen unzulässigen Beschwerdeanträge - zu bemerken ist, dass nur die
durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen sind (Art.
68 Abs.2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird teilweise
gutgeheissen: Der Beschwerde vom 8. Juni 2012 an das Obergericht des Kantons
Zürich wird aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden je zu einem Drittel dem
Beschwerdeführer, dem Universitätsspital X.________ und der Universität
Y.________ auferlegt.

4.
Das Universitätsspital X.________ und die Universität Y.________ haben den
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr.
1'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Universitätsspital X.________, der
Universität Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein