Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.691/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_691/2012

Urteil vom 16. Juli 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Syle Arifi, Beratungsbüro Këshillimore-Juridike

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 13. Juni 2012.

Erwägungen:

1.
X.________, 1979 geborener Staatsangehöriger Kosovos, heiratete am 11. März
2006 in seiner Heimat eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau. Er reiste
am 4. November 2006 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung.
Das eheliche Zusammenleben wurde im August 2009 aufgegeben, die Ehe am 14.
April 2010 geschieden.
Mit Verfügung vom 30. März 2011 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich
eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab;
zugleich verfügte es seine Wegweisung. Der dagegen erhobene Rekurs an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos (Entscheid vom 7. März
2012). Mit Urteil vom 13. Juni 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde ab. Dabei setzte es
die Ausreisefrist neu auf den 15. September 2012, für den Fall eines Weiterzugs
an das Bundesgericht - mit Gewährung der aufschiebenden Wirkung im dortigen
Verfahren - auf drei Monate nach dem Datum des den Wegweisungszeitpunkt nicht
ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids an.
Mit vom 9. Juli 2012 datierter, am 10. Juli 2012 zur Post gegebener
Beschwerdeschrift beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Entscheidung
nochmals zu überprüfen und ihm die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu
ermöglichen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen
zu sein; der Beschwerdeführer muss sich mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz
auseinandersetzen.
Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, warum der Beschwerdeführer sich nach der
Scheidung der nicht fünf Jahre dauernden Ehe nicht mehr - unmittelbar - auf
Art. 43 AuG berufen könne, um eine weitere Bewilligungsverlängerung zu
beanspruchen. Es hat alsdann erkannt, dass auch eine Bewilligungsverlängerung
nach Auflösung der Ehe gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (Erfordernis der
effektiven dreijährigen ehelichen Gemeinschaft nicht erfüllt) bzw. auf Art. 50
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG (selbst unter Berücksichtigung der
gesundheitlichen Situation keine den weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machende Gründe gegeben) nicht gewährt werden müsse. Zu diesen
Rechtsnormen bzw. deren Anwendung auf den konkreten Fall durch das
Verwaltungsgericht lässt sich der Beschwerdeschrift nichts Substanzielles
entnehmen.
Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des
Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller