Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.690/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_690/2012

Abgabe an Dritte in anonymisierter Form

Urteil vom 15. Februar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Hänni.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
2. Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom
5. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1957) stammt aus Nigeria. Er hielt sich erstmals 1994 in der
Schweiz auf, dies zunächst unter verschiedenen falschen Identitäten als
Asylbewerber. Im Jahr 1997 wurde er wegen Geldwäscherei sowie Verstössen gegen
die Ausländergesetzgebung zu einer unbedingt zu vollziehenden Gefängnisstrafe
von drei Monaten verurteilt. Ein weiteres Asylgesuch von X.________ wies die
damalige Schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil vom Februar 1998
rechtskräftig ab; die Wegweisung konnte indes nicht vollzogen werden, da
X.________ die erforderliche Mitwirkung verweigerte.

B.
Am 8. März 2003 verheiratete sich X.________ mit einer Schweizer Bürgerin und
legte bei dieser Gelegenheit seine wahre Identität offen. In der Folge erteilte
ihm die Ausländerbehörde des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung.
Am 6. Juli 2004 ersuchte die Ehefrau von X.________ beim zuständigen
Bezirksgericht ein erstes Mal um Eheschutzmassnahmen. Dieses Gesuch zog sie am
26. August 2004 wieder zurück, nachdem die Eheleute übereingekommen waren, eine
Mediation durchzuführen und einen Ehevertrag abzuschliessen. Am 11. Juli 2005
reichte die Ehefrau erneut ein Eheschutzgesuch ein. Am 20. September 2005
schlossen die Eheleute vor Gericht eine Trennungsvereinbarung und einigten sich
(unter anderem) darauf, dass X.________ die eheliche Wohnung spätestens bis zum
31. Oktober 2005 verlassen würde, doch verblieb er über dieses Datum hinaus
dort. Mit Urteil vom 19. Dezember 2008 wurde die Ehe geschieden.

C.
Gestützt auf einen Antrag von X.________ vom 3. März 2009 erklärte sich das
Migrationsamt des Kantons Zürich dazu bereit, dessen Aufenthaltsbewilligung um
ein Jahr zu verlängern, doch verweigerte das Bundesamt für Migration (BFM) mit
Verfügung vom 16. September 2009 seine Zustimmung und ordnete gleichzeitig die
Wegweisung von X.________ aus der Schweiz an. Eine dagegen erhobene Beschwerde
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 5. Juni 2012 ab.

D.
X.________ (Beschwerdeführer) erhebt mit Eingabe vom 11. Juli 2012 Beschwerde
gegen diesen Entscheid und stellt den Antrag, es sei der Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts (Vorinstanz) aufzuheben und das BFM anzuweisen, der
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen. Sodann ersucht
X.________ um unentgeltliche Rechtspflege, eventuell um Gewährung der
Ratenzahlung.
Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet; das BFM beantragt dem
Bundesgericht die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen letztinstanzlichen
Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG)
einer Vorinstanz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 BGG, der grundsätzlich mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden kann;
die Bezeichnung des Rechtsmittels als blosse "Beschwerde" schadet dabei nicht
(vgl. BGE 136 II 497 E. 3.1 S. 499; 134 III 379 E. 1.2 S. 382; Urteil 2C_528/
2012 vom 2. November 2012 E.1.1). Ein Ausnahmegrund nach Art. 83 lit. c BGG
liegt nicht vor, da der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise einen
Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung geltend macht. Ob
die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind, bildet Gegenstand der
materiellen Beurteilung (Urteile 2C_411/2010 9. November 2010 E. 2, nicht publ.
in: BGE 137 II 1 ff.; 2C_460/2009 vom 4. November 2009 E. 2.1, nicht publ. in:
BGE 136 II 1 ff. und 2C_304/2009 vom 9. Dezember 2009 E. 1.1, nicht publ. in:
BGE 136 II 113 ff.). Der Beschwerdeführer ist durch den vorinstanzlichen
Entscheid ausserdem besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 BGG) und damit zur
Anfechtung beim Bundesgericht befugt. Auf die form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist
einzutreten.

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss
berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung
wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der
Betroffene muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte
Sachverhalt klar und eindeutig mangelhaft erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art.
106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3). Auf rein
appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung
tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 101 E. 3 S. 104 f.). Der
Beschwerdeführer hat vielmehr in Auseinandersetzung mit der Begründung im
angefochtenen Entscheid im Einzelnen darzutun, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar und
damit willkürlich sein soll (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).

1.3 Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG; SR 142.20) hat auf den 1. Januar 2008 das Bundesgesetz vom 26.
März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer abgelöst (ANAG; BS 1
121 und Änderungen gemäss der Fussnote zu Ziff. I von Anhang 2 zum AuG). Da im
vorliegenden Fall ein Gesuch um Bewilligungsverlängerung nach dem Inkrafttreten
des neuen Rechts infrage steht, ist dieses anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AuG).
Keine Rolle spielt, dass sich der bisherige Aufenthalt auf eine Ehe stützt, die
noch unter dem ANAG eingegangen wurde, und sich die Ehepartner vor dem 1.
Januar 2008 getrennt haben (Urteil 2C_411/2010 vom 9. November 2010 E. 1, nicht
publ. in: BGE 137 II 1 ff.).

2.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz (sinngemäss) eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vor. Gleichermassen habe
sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig und in Verletzung von Bundesrecht
festgestellt (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.1 Nach der Ansicht des Beschwerdeführers hat das eheliche Zusammenleben bis
2007 und damit wesentlich länger gedauert, als dies das Trennungsurteil des
Zürcher Bezirksgerichts vom 20. September 2005 vermuten liesse. Seine Frau und
er hätten bis Ende Juli 2006 die eheliche Gemeinschaft in der gemeinsamen
Wohnung weitergeführt. Anschliessend sei er zwar ausgezogen, aber auch danach
seien sie noch immer ein Paar gewesen, und es sei unhaltbar, ihm dies nicht zu
glauben, weil seine geschiedene Frau in einer kurzen Email den Behörden
gegenüber etwas anderes erklärt habe. Sie habe bloss auf dem Papier von ihm
getrennt sein wollen, weil ihr sonst die Alimente für ihre beiden Kinder nicht
mehr bevorschusst worden wären. Die Vorinstanz hätte nach der Ansicht des
Beschwerdeführers daher seine ehemalige Frau mit diesen Vorwürfen konfrontieren
und auch deren Kinder nach der Dauer der Beziehung fragen müssen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat seinen Überlegungen die Annahme zugrunde
gelegt, eine eheliche Gemeinschaft - im Sinne einer tatsächlich gelebten
Beziehung und gegenseitigem Ehewillen - sei in aller Regel (spätestens) dann
beendet, wenn der eine Ehepartner aufgrund einer Trennungsvereinbarung das
gemeinsame Domizil zu verlassen hat (vgl. dazu nachfolgend die rechtliche
Würdigung, E. 3.1). Zwar sei im Einzelfall nicht auszuschliessen, dass die
Gemeinschaft über diesen Zeitpunkt hinaus fortdauert, doch müssten sich
diesbezüglich plausible und konkrete Hinweise ergeben. Die Vorinstanz hat
solche konkreten Hinweise auf eine fortdauernde eheliche Gemeinschaft unter
Bezugnahme auf die vorliegenden Akten in nachvollziehbarer Weise verneint,
indem sie einerseits die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner
verschiedenen falschen Angaben in den früheren Asylverfahren als gering
eingestuft und sich anderseits auf schriftliche Auskünfte seiner geschiedenen
Frau zuhanden des kantonalen Migrationsamts gestützt hat. Gemäss der
geschiedenen Gattin hatten sie und der Beschwerdeführer in der Phase nach der
Trennungsvereinbarung zwar noch "vergleichbar einer Wohngemeinschaft"
zusammengelebt; sie selbst hatte jedoch nie die Absicht, die Ehegemeinschaft
nach der Trennungsvereinbarung wieder aufzunehmen. Nach Ablauf des vereinbarten
Termins musste sie gemäss ihren Angaben auch erheblichen Druck auf den
Beschwerdeführer ausüben, damit dieser die Wohnung tatsächlich verliess.
Angesichts dieser Erklärungen durfte die Vorinstanz in vorweggenommener
Beweiswürdigung davon ausgehen, dass der Ehewille der Gattin erloschen war und
zusätzliche Erhebungen nicht geeignet gewesen wären, zu einem andern
Beweisergebnis zu führen. Sie durfte auf die beantragte Zeugenbefragung der
Gattin und deren Kinder verzichten, ohne den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör zu verletzen (Art. 29 BV Abs. 2 BV; BGE 134 I 140 E. 5.3 S.
148; 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen).

2.2 Insofern weitere, nicht unmittelbar mit der behaupteten Gehörsverletzung in
Zusammenhang stehende Sachverhaltsrügen erhoben werden, vermögen diese den
formellen Anforderungen nicht zu genügen: Der Beschwerdeführer wendet zwar ein,
die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und
unvollständig festgestellt, führt jedoch nicht aus, inwiefern dies der Fall
sein soll. Er beschränkt sich darauf, seine Rügen zu wiederholen, die er
bereits vor der Vorinstanz vorgebracht hatte. Auf die Beschwerde kann daher in
dieser Hinsicht nicht eingetreten werden (vgl. E. 1.2). Das Bundesgericht ist
an den Sachverhalt gebunden, wie er sich aus dem angefochtenen Entscheid ergibt
(vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG), d.h. namentlich daran, dass die Ehegemeinschaft
bereits im Jahr 2005 aufgegeben wurde, trotz des (vorübergehend noch)
gemeinsamen Wohnsitzes bis ins Jahr 2006.

3.
3.1 Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern haben unter Vorbehalt von Art.
51 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs.
1 AuG). Diese Voraussetzung ist beim Beschwerdeführer unbestritten nicht mehr
erfüllt, da er die gemeinsame Wohnung 2006 verlassen und seit dem Dezember 2008
von seiner Gattin geschieden ist. Art. 50 Abs. 1 AuG sieht zwei Ausnahmefälle
vor, in denen der Anspruch des Ehegatten auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG auch nach Auflösung der Ehe
fortbesteht. Gemäss lit. a der Bestimmung ist dies der Fall, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden und sich der ausländische
Ehegatte erfolgreich integriert hat (BGE 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119). Eine
(relevante) Ehegemeinschaft liegt dabei solange vor, als die eheliche Beziehung
tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345
E. 3.1.2 S. 347).

3.2 Der Beschwerdeführer hat zwar formal mehr als drei Jahre nach der Ehe mit
seiner Gattin zusammengelebt, allerdings ging dieses Zusammenleben gemäss den
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz spätestens nach der
Trennungsvereinbarung nicht mehr über eine faktische Wohngemeinschaft hinaus
(vgl. E. 2). Das Bundesgericht hat anlässlich einer vergleichbaren
Konstellation bereits entschieden, dass ab dem Zeitpunkt der Anordnung der
Eheschutzmassnahmen nicht mehr von einer relevanten ehelichen Gemeinschaft
ausgegangen werden könne: Wenn die Eheleute in solchen Fällen provisorisch
weiter zusammenlebten, bis der eine Partner eine Unterkunft finde und einen
eigenen Wohnsitz begründen könne, sei dies bei der Berechnung der Frist von
drei Jahren nicht mitzuberücksichtigen (Urteil 2C_748/2011 vom 11. Juni 2012 E.
2.1).

Als der Beschwerdeführer und seine damalige Gattin im März 2006 drei Jahre
verheiratet waren, bestand vorliegend keine relevante eheliche Gemeinschaft
mehr, sondern nur eine faktische Wohngemeinschaft, weil für den
Beschwerdeführer nach der Trennungsvereinbarung zunächst keine Unterkunft
gefunden werden konnte. Da die relevante eheliche Gemeinschaft bereits vor den
erforderlichen drei Jahren aufgegeben wurde, besteht kein Anspruch des
Beschwerdeführers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art.
50 Abs. 1 lit. a AuG. Die Frage der erfolgreichen Integration braucht bei
diesem Ergebnis nicht geprüft zu werden.

3.3 Der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dauert gemäss Art.
50 Abs. 1 lit. b AuG auch dann fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen
weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Dabei geht es darum,
Härtefälle bei der Bewilligungsverlängerung nach der Auflösung der ehelichen
Gemeinschaft zu vermeiden (vgl. BGE 136 II 5 E. 5.3 S. 4). Nach Art. 50 Abs. 2
AuG und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu kann dies namentlich der
Fall sein, wenn die ausländische Person mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht Opfer
ehelicher Gewalt geworden ist oder wenn ihre soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Diese Gründe sind
nicht abschliessend; ein nachehelicher Härtefall setzt aber aufgrund der
konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat-
und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer
Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG
abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind. Hat der Aufenthalt nur
kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft,
lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute
Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (Botschaft AuG,
BBl 2002 3709, 3754 Ziff. 1.3.7.6). Entscheidend ist demnach, ob die
persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet
zu gelten hat und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (BGE 138 II
393 E. 3.1 S. 394 f.; 138 II 229 E. 3.1; 137 II 345 E. 3.2.2 S. 349).

3.4 Der Beschwerdeführer war in den letzten Jahren teilweise in den
Arbeitsmarkt in der Schweiz integriert; er hat in einem
Temporärarbeitsverhältnis in verschiedenen, teils auch längeren Einsätzen
gearbeitet. Für ihn spricht zwar seine lange Anwesenheit in der Schweiz;
allerdings hat der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in den ersten Jahren
durch mehrfache rechtswidrige Einreisen und mehrfaches rechtswidriges Verweilen
in der Schweiz erwirkt. Aufgrund dieser Umstände, seiner Renitenz bei der
versuchten Rückführung nach dem negativen Asylentscheid sowie seiner
strafrechtlichen Verurteilung u.a. wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) kann
jedenfalls für die ersten Jahre seiner Anwesenheit in der Schweiz nicht von der
Respektierung der hiesigen Rechtsordnung ausgegangen werden (Art. 31 Abs. 1
lit. d VZAE; SR 142.201). Eine besonders gute soziale Integration (vgl. Art. 31
Abs. 1 lit. a VZAE) wird nicht geltend gemacht. Auch schwerwiegende familiäre
Konsequenzen infolge einer Ausreise des geschiedenen Beschwerdeführers sind
nicht zu befürchten, zumal seine Ehe kinderlos geblieben ist. Es liegen demnach
keine besondere Umstände vor, die seinen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen.

Gewiss wird die Rückkehr nach Nigeria für den Beschwerdeführer nach langer
Abwesenheit schwierig werden. Allerdings hat er sein Heimatland nach den
unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz erst im Alter von 40
Jahren definitiv verlassen; es ist davon auszugehen, dass er mit den dortigen
sozio-kulturellen Gegebenheiten bestens vertraut ist und eine soziale wie auch
wirtschaftliche Wiedereingliederung in die dortigen Verhältnisse möglich ist.
Aus den vorinstanzlichen Feststellungen geht zudem hervor, dass der
Beschwerdeführer auch während seines Aufenthaltes in der Schweiz seine
persönlichen und familiären Beziehungen im Herkunftsland pflegte und sich
zumindest im Sommer 2009 wieder für längere Zeit in Nigeria aufhielt. Es ist
nicht ersichtlich, warum ihn unter diesen Umständen eine erneute Integration in
seine Heimat vor besondere Probleme stellen würde (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3
S. 350). Eine Gefährdung der Wiedereingliederung in seinem Heimatland ist nicht
zu erkennen und wird von ihm auch nicht substanziiert vorgebracht. Eine
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
fällt damit ausser Betracht.

4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und muss abgewiesen werden. Bei
diesem Prozessausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zwar zusammen mit der Beschwerde ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Aufgrund der von ihm innert
verlängerter Frist geleisteten Zahlung des Vorschusses in Raten ist aber von
einem Rückzug des Gesuchs auszugehen; ausserdem hat er seine Bedürftigkeit
ohnehin nicht hinreichend belegt. Parteientschädigungen sind keine geschuldet
(vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Hänni