Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.687/2012
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_687/2012

Urteil vom 14. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Zähndler.

1. Verfahrensbeteiligte
W.________,
2. X.________,
3. Y.________,
Beschwerdeführer,
gesetzlich vertreten durch ihren Vater, Z.________,
alle vertreten durch Fürsprecher Henrik P. Uherkovich,

gegen

Kanton Bern,
1. handelnd durch die Justizleitung, Gerechtigkeitsgasse 81, 3011 Bern,
2. handelnd durch die Polizei- und Militärdirektion, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand
Staatshaftung; unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 6. Juni 2012.

Erwägungen:

1.
Am 5. April 2012 reichten W.________ (geboren am 20. Juni 1995) sowie
X.________ und Y.________ (beide geboren am 8. September 1996) bei der
Justizleitung des Kantons Bern ein Gesuch um Schadenersatz und Genugtuung ein,
welches sich gegen den Kanton Bern richtet. Hintergrund dieses Gesuchs bilden
zwei Entscheidungen des a.o. Gerichtspräsidenten des damaligen Gerichtskreises
IV Aarwangen-Wangen vom 4. April 2002 und vom 2. Mai 2002, mit welchem die
damals sechs- bzw. siebenjährigen Kinder vom Vater getrennt, für die Dauer
eines Monats in einer Institution untergebracht und schliesslich der Obhut der
Mutter übergeben wurden, welche sie anschliessend nach Kroatien mitnahm, was
gemäss den Gesuchstellern zu einer schweren Traumatisierung geführt habe. Am 7.
April 2012 stellten W.________, X.________ und Y.________ zudem ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, welchem beide Gesuche zuständigkeitshalber überwiesen wurden,
lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit
Verfügung vom 6. Juni 2012 zufolge Aussichtslosigkeit ab und forderte
W.________, X.________ und Y.________ auf, einen Gerichtskostenvorschuss in
Höhe von Fr. 4'500.-- zu leisten.

2.
Die von W.________, X.________ und Y.________ hiergegen am 9. Juli 2012
geführte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als
offensichtlich unbegründet, weswegen sie im vereinfachten Verfahren nach Art.
109 BGG (summarische Begründung / Verweis auf den angefochtenen Entscheid) zu
erledigen ist:
Die Beschwerdeführer bringen vor, das Verwaltungsgericht habe die Möglichkeit
eines Prozesserfolgs zu Unrecht mit dem Argument verneint, die Haftung des
Kantons setze eine widerrechtliche Handlung im Sinne einer wesentlichen
Amtspflichtverletzung voraus. Richtig sei vielmehr, dass das bernische Recht
auch eine Billigkeitshaftung des Kantons für rechtmässig verursachten Schaden
kenne, wenn Einzelne unverhältnismässig betroffen seien und es ihnen nicht
zugemutet werden könne, den Schaden selber zu tragen. Dieses Vorbringen mag
zutreffen. Allerdings setzt auch diese Billigkeitshaftung weitere
Tatbestandselemente voraus, die mit denjenigen der Haftung für widerrechtlich
zugefügten Schaden übereinstimmen und mit denen sich die Vorinstanz auseinander
gesetzt hat.
Insbesondere durfte das Verwaltungsgericht bei der Einschätzung der
Prozessaussichten berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer auch bezüglich der
weiteren Haftungsvoraussetzungen die Beweislast tragen, namentlich betreffend
den erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Handeln der
bernischen Behörden und dem behaupteten Schaden, wobei diesbezüglich auch von
Bedeutung sein kann, ob die allenfalls bestehende Kausalität durch eine
verspätete oder unangemessene Reaktion der zuständigen ausländischen
Kindesschutzbehörde überlagert wird. Dem Einwand der Beschwerdeführer, ein
mögliches Fehlverhalten der ausländischen Behörden beschlage nicht die Frage
der Haftungsauslösung sondern sei höchstens ein Grund für eine
Haftungsminderung, kann nicht gefolgt werden, zumal diesfalls die Unterbrechung
des Kausalzusammenhangs in Betracht fallen würde, was eine Haftung ausschliesst
(vgl. hierzu HEINZ REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl. 2008,
Rz. 551 ff., 569).
Bei dieser Sachlage ist die einstweilige Schlussfolgerung der Vorinstanz, das
bei ihr anhängig gemachte Gesuch um Schadenersatz und Genugtuung erscheine
aussichtslos, nicht zu beanstanden.

3.
Dem Verfahrensausgang folgend, haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten
unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor
Bundesgericht wurde nicht gestellt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Zähndler