Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.683/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_683/2012

Urteil vom 19. März 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Egli.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Peter Studer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, Postfach, 4051 Basel,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht,
Spiegelgasse 6, 4001 Basel.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht vom 11. Juni 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 Der aus Serbien (Kosovo) stammende X.________ (geb. 1982) heiratete am 9.
August 2002 die in der Schweiz niedergelassene Mazedonierin Y.________ und
reiste am 3. Oktober 2002 in die Schweiz ein. Am 9. Juni 2005 wurde der
gemeinsame Sohn geboren. Ab dem Zeitpunkt der Einreise - ausser vom 1. Januar
2007 bis zum 31. August 2007 - musste X.________ von der Sozialhilfe
unterstützt werden. Zusätzlich lagen Verlustscheine in der Höhe von über Fr.
50'000.-- vor. Am 7. März 2008 wurde X.________ wegen mehrfachen Betrugs,
versuchten Betrugs, Anstiftung zur Sachbeschädigung und Irreführung der
Rechtspflege zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt. Mit
Verfügung vom 14. Dezember 2009 verweigerte das zuständige Migrationsamt die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies X.________ aus der Schweiz
weg. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid am 3. Oktober 2011 (2C_345/
2011). Es bejahte die Widerrufsgründe der Sozialhilfeabhängigkeit (Art. 62 lit.
e AuG [SR 142.20]) sowie des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung (Art. 62 lit. c AuG) wegen mutwilliger Schuldenmacherei und
deliktischer Tätigkeiten.
Am 4. Januar 2010 nahm X.________ eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit auf. Die
Ehefrau arbeitet nach Absolvierung ihrer Ausbildung zur Pflegeassistentin seit
dem 15. Oktober 2011 ebenfalls in einem Vollzeitpensum. Die Eheleute sind in
den letzten zwei Jahren ihren finanziellen Verpflichtungen grösstenteils
nachgekommen und haben begonnen, Schulden abzubauen. Der
Betreibungsregisterauszug von X.________ vom 14. Mai 2012 weist 27 offene
Verlustscheine in der Höhe von Fr. 49'492.90 aus. Am 2. März 2011 wurde
X.________ erneut wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von
180 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 800.-- verurteilt.

1.2 Am 29. November 2011 reichte X.________ ein Gesuch um Wiedererwägung ein,
auf welches das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt am 8. Dezember 2011 nicht
eintrat. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos.

1.3 Vor Bundesgericht beantragt X.________, das Urteil des Appellationsgerichts
des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht) vom 11. Juni 2012 aufzuheben
und die Sache zu materiellem Entscheid an das Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt zurückzuweisen.

2.
2.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob die kantonalen Behörden aufgrund
neuer erheblicher Tatsachen auf das vom Beschwerdeführer gestellte
Wiedererwägungsgesuch hätten eintreten müssen (zum bundesrechtlichen Anspruch
auf Wiedererwägung: Art. 29 BV; BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181; 127 I 133 E. 6 S.
137 f. mit Hinweisen). Der kassatorische Antrag des Beschwerdeführers ist
vorliegend zulässig, da das Bundesgericht nicht in der Sache selbst entscheiden
kann (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 107 BGG; vgl. Urteile 4A_402/2011 vom 19.
Dezember 2011 E. 1.1; 2C_682/2009 vom 8. April 2010 E. 1.4).
Als Ehegatte einer Person mit Niederbelassungsbewilligung verfügt der
Beschwerdeführer grundsätzlich über einen Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz (Art. 43 Abs. 1 AuG), sodass die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal
letztinstanzlichen Entscheid zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff.
2 [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Auf die im Übrigen
form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz auf genügend begründete Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG) oder von
Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 BGG; Urteil 2C_1039/2012 vom 16. Februar 2013 E.
1.2).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG),
doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweis). Die
Verletzung von Grundrechten untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine
solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106
Abs. 2 BGG).

3.
Wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, es seien keine wesentlichen
Änderungen auszumachen, die eine Neubeurteilung rechtfertigen, ist dies nicht
bundes(verfassungs-)rechtswidrig:

3.1 Ob ein Wiedererwägungsgesuch in Fällen wie dem vorliegenden materiell zu
behandeln ist, hängt davon ab, ob sich der Sachverhalt oder die Rechtslage in
einer Art geändert haben, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht kommt
(BGE 136 II 177 E. 2.2.1 S. 181 f.; Urteile 2C_574/2012 vom 19. Februar 2013 E.
2.2; 2C_1039/2012 vom 16. Februar 2013 E. 3.1; 2C_715/2011 vom 2. Mai 2012 E.
2.2; 2C_274/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.2). Massgebend ist dabei eine
Gesamtbetrachtung: Auch wenn sich einzelne Umstände ändern, die bei der
Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt worden sind, besteht nur dann
Anspruch auf eine erneute materielle Prüfung, wenn ein anderes Ergebnis
realistischerweise möglich ist (vgl. WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen
Verwaltungsrechts, 2012, N. 2662). Soweit sich weder die Sach- noch die
Rechtslage in rechtserheblicher Weise geändert haben, steht die Rechtskraft des
früheren Entscheids der Wiedererwägung entgegen. Diese darf namentlich nicht
bloss dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen
oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II
177 E. 2.1 S. 181; Urteile 2C_1039/2012 vom 16. Februar 2013 E. 3.1; 2C_598/
2011 vom 26. Juli 2011 E. 2.2.1).

3.2 Wenige Wochen nach dem bundesgerichtlichen Entscheid vom 3. Oktober 2011
stellte der Beschwerdeführer am 29. November 2011 ein Wiedererwägungsgesuch. Er
brachte mehrere Elemente vor, die nach seiner Auffassung für eine erhebliche
Veränderung der Verhältnisse sprechen: sein fortdauerndes Arbeitsverhältnis,
die Erwerbstätigkeit der Ehefrau, der Zusatzverdienst als Hauswarte, das daraus
resultierende Familieneinkommen von monatlich über Fr. 8'000.-- (netto) sowie
ein massiver Schuldenabbau bzw. eine Schuldentilgung in absehbarer Zeit.

3.3 Das Bundesgericht hat seinem Urteil vom 3. Oktober 2011 (2C_345/2011) den
Sachverhalt zugrunde gelegt, wie ihn das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt mit Urteil vom 3. März 2011 festgestellt hatte; die eingereichten
Noven blieben unberücksichtigt (vgl. Art. 97, 99 und 105 BGG). Damit waren
Umstände, die nach dem 3. März 2011 eingetreten sind, bislang nicht Gegenstand
einer (bundes-)gerichtlichen Beurteilung und können vom Beschwerdeführer
grundsätzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs vorgebracht werden. Sie
vermögen jedoch eine Neubeurteilung nicht zu rechtfertigen:
3.3.1 Ausschlaggebend für die Bejahung des Widerrufsgrundes nach Art. 62 lit. e
AuG (Sozialhilfeabhängigkeit) war, dass der Beschwerdeführer in den Jahren, in
denen er über ein geregeltes Anwesenheitsrecht verfügte, abgesehen von einer
kurzen Zeitspanne, durchwegs von der Sozialhilfe unterstützt werden musste und
massive Schulden anhäufte. Dieses langjährige Verhalten des Beschwerdeführers
trug massgeblich dazu bei, dass auch künftig eine Unterstützungsbedürftigkeit
befürchtet werden musste. Ferner wies das Bundesgericht darauf hin, dass sich
der Beschwerdeführer wie seine Ehefrau erst unter dem Druck der drohenden
Wegweisung um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. einer Ausbildung
bemühten.
3.3.2 Die Sachumstände, die der bundesgerichtlichen Würdigung vom 3. Oktober
2011 zugrunde lagen, haben sich in der Zwischenzeit nicht erheblich verändert:
Zwar hat sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers und seiner
Familie unstrittig entspannt, auch wenn weiterhin offene Verlustscheine in
beträchtlicher Höhe bestehen. Doch zeichnete sich dies bereits am 3. März 2011
ab und wurde im Urteil vom 3. Oktober 2011 ausdrücklich mitberücksichtigt
(vollzeitliche Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers; berufliche Ausbildung
der Ehefrau). Die relative kurze Zeitspanne von knapp neun Monaten zwischen dem
3. März 2011 und dem Stellen des Wiedererwägungsgesuchs am 29. November 2011
ist vorliegend nicht geeignet, eine erhebliche Sachverhaltsänderung
herbeizuführen. Vielmehr legt es das Vorgehen des Beschwerdeführers nahe, dass
er neue Sachzwänge zu schaffen versucht, um in einem Wiedererwägungsverfahren
den rechtskräftigen Entscheid (immer wieder) infrage zu stellen und sich dann
auf den mit diesem Verfahren verbundenen Zeitablauf berufen zu können. Solches
Verhalten ist nicht schutzwürdig, würde doch sonst schlechtergestellt, wer sich
an die ihm auferlegte (rechtskräftige) Ausreisepflicht hält (vgl. Urteil 2C_598
/2011 vom 26. Juli 2011 E. 2.2.1).
3.3.3 Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung ist die erneute Verurteilung des
Beschwerdeführers zu einer Geldstrafe von 180 Tagen wegen mehrfachen Betrugs zu
berücksichtigen. Diese Verurteilung vom 2. März 2011 war gemäss unbestrittener
Feststellung der Vorinstanz am 3. März 2011 nicht aktenkundig. Die erneute,
nicht unerhebliche Delinquenz bekräftigt das Vorliegen des Widerrufsgrundes
nach Art. 62 lit. c AuG, der bereits im Urteil vom 3. Oktober 2011 bejaht
worden ist.

4.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde offensichtlich
unbegründet ist. Sie ist daher im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG
abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten
des Verfahrens zu tragen (Art. 65 f. BGG). Es sind keine Parteientschädigungen
geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Egli