Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.675/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_675/2012
2C_676/2012

Urteil vom 11. Juli 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2010,
direkte Bundessteuer 2010,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 4. Juni
2012.

Erwägungen:

1.
X.________ wurde für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte
Bundessteuer 2010 nach Ermessen eingeschätzt, weil er die Steuererklärung leer
eingereicht hatte. Mit gegen diese Veranlagungen erhobener erfolgloser
Einsprache machte er geltend, er habe am 31. Dezember 2010 keinen Wohnsitz im
Kanton Solothurn gehabt und sei damit dort nicht steuerpflichtig. Mit Urteil
vom 4. Juni 2012 wies das Kantonale Steuergericht Solothurn die gegen den
Einspracheentscheid erhobenen Rechtsmittel (Rekurs betreffend Staats- und
Gemeindesteuern, Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer) kostenfällig
(Verfahrenskosten von Fr. 300.--) ab. Mit Eingabe vom 2. Juli 2012 beantragt
X.________ dem Bundesgericht unter dem Titel "Aufhebung Gerichtsurteil
Steuererklärung 2010", das Urteil des Steuergerichts sei "nichtig" und somit
als gegenstandslos zu erklären; die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- sollten
"entfallen".

Am 9. Juli 2012 hat der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss und fristgerecht
das angefochtene Urteil nachgereicht.

Ein Schriftenwechsel oder weitere Instruktionsmassnahmen sind nicht angeordnet
worden.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen
zu sein; der Beschwerdeführer muss sich mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinandersetzen.

Der Beschwerdeführer hatte im kantonalen Verfahren geltend gemacht, er habe
sich am 20. Dezember 2010 von der (Solothurner) Gemeinde V.________ ab- und
erst am 21. Januar (bzw. per 2. Januar) 2011 in der (Solothurner) Gemeinde
W.________ angemeldet, weshalb er Ende 2010 keinen Wohnsitz, namentlich keinen
die Steuerpflicht begründenden Steuerwohnsitz im Kanton Solothurn gehabt habe.
Das Steuergericht hat in E. 3 dargelegt, nach welchen Kriterien der
steuerrechtliche Wohnsitz bestimmt wird, und die tatsächlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers an den dargestellten Grundsätzen gemessen, um dann auf das
Bestehen der Steuerpflicht im Kanton Solothurn für das Steuerjahr 2010 zu
schliessen. Der Beschwerdeführer begnügt sich vor Bundesgericht damit, nochmals
die Ab- und Anmeldeverhältnisse zu schildern, womit er auch nicht ansatzweise
aufzuzeigen vermag, inwiefern die Erwägungen des Steuergerichts bzw. die daraus
resultierende Feststellung des Bestehens seiner Steuerpflicht per 2010 Recht
verletzten. Zusätzlich bemängelt er inhaltlich die Höhe der
Ermesseneinschätzung seines Einkommens; abgesehen davon, dass das Steuergericht
sich dazu in seinem Entscheid nicht geäussert hat und der Beschwerdeführer
nicht geltend macht, er habe diesbezüglich vor der kantonalen
Rechtsmittelinstanz Rügen erhoben, genügten seine diesbezüglichen Ausführungen
nicht, um eine Rechtsverletzung aufzuzeigen. Ob schliesslich der
Beschwerdeführer den Einspracheentscheid auch bezüglich der direkten
Bundessteuer oder bloss in Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern beim
Steuergericht anfechten wollte, wie er vor Bundesgericht geltend macht, ist für
den Ausgang des vorliegenden Verfahrens irrelevant, hatte doch das
Steuergericht sich so oder anders mit der Frage des Steuerwohnsitzes zu
befassen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht
Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller