Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.674/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_674/2012

Urteil vom 12. Juli 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, Postfach, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Kammer, vom 23. Mai 2012.

Erwägungen:

1.
X.________, 1976 geborener Kosovare, reiste im April 2002 als Asylbewerber in
die Schweiz ein. Das Asylgesuch blieb erfolglos, im Rechtsmittelverfahren wurde
er indessen vorläufig aufgenommen (Entscheid der Schweizerischen
Asylrekurskommission vom 24. Juli 2002). Am 27. Juni 2006 heiratete X.________
eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde.
Die Wohngemeinschaft wurde im Oktober 2007 aufgegeben und nicht wieder
aufgenommen. Anfangs 2010 reichten die Ehegatten ein gemeinsames
Scheidungsbegehren ein. Am 27. April 2010 verstarb die Ehefrau.

Bereits am 17. Dezember 2008 hatte die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
das Gesuch von X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgelehnt
und seine Wegweisung angeordnet. Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs an
den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos (Entscheid vom 13. Juli
2011). Mit Urteil vom 23. Mai 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich die gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhobene Beschwerde ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Juli 2012
beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei
aufzuheben, das Migrationsamt sei anzuhalten, die Niederlassungsbewilligung zu
erteilen, ansonsten sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat
sachbezogen zu sein; der Beschwerdeführer hat sich mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz
auseinanderzusetzen.

2.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des
Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch
das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer war von Juni 2006 bis April 2010 mit einer Schweizer
Bürgerin verheiratet und hatte insofern gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG einen
(an weitere Voraussetzungen geknüpften) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung. Einen nach Auflösung der Ehe (durch den Tod der
Ehefrau) fortbestehenden Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung
hat der Beschwerdeführer schon darum nicht erworben, weil die Ehe selbst
formell nicht fünf Jahre gedauert hat (vgl. Art. 42 Abs. 3 AuG); soweit er die
Erteilung der Niederlassungsbewilligung beantragt, erweist sich die Beschwerde
in Anwendung von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG als offensichtlich unzulässig (Art.
108 Abs. 1 lit. a BGG).
2.3.2 Der Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 Abs. 1 AuG besteht
nur, wenn der Ausländer mit dem schweizerischen Ehegatten zusammenwohnt; das
Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte
wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter
besteht. Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG sodann besteht der
Bewilligungsanspruch gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG auch nach Auflösung der Ehe
weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine
erfolgreiche Integration besteht (lit. a), oder wenn wichtige persönliche
Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

Der Beschwerdeführer hat nicht während mindestens drei Jahren mit seiner
Ehefrau zusammengewohnt. Für das Fortbestehen des Bewilligungsanspruchs nach
Art. 50 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 42 bzw. Art. 49 AuG wären mithin
wichtige Gründe für getrennte Wohnorte erforderlich. Wohl macht der
Beschwerdeführer geltend, die gesundheitliche bzw. soziale und
fürsorgerechtliche Situation seiner Ehefrau habe das Getrenntwohnen
erforderlich gemacht. Das Verwaltungsgericht hat sich mit diesen schon im
kantonalen Verfahren vorgebrachten Argumenten befasst und in E. 3.2 und 3.3
seines Urteils näher erläutert, warum nach Aufgabe der gemeinsamen Wohnung die
Familiengemeinschaft nicht fortbestanden bzw. diese nicht drei Jahre gedauert
habe. Auf diese Erläuterungen geht der Beschwerdeführer nicht gezielt ein. Es
fehlt hinsichtlich der entscheidwesentlichen Erwägungen des angefochtenen
Entscheids offensichtlich an einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG
genügenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Gründe für das
Fortbestehen eines Bewilligungsanspruchs nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG werden
weder geltend gemacht noch wären solche ersichtlich.

2.4 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.5 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller