Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.671/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_671/2012

Urteil vom 25. Juli 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern.

Gegenstand
Gesuch um Feststellung der Nichtigkeit bzw. der fehlenden Rechtskraft eines
Kostenentscheids; Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, vom 5. Juni 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Universität Bern verfügte am 27. Januar 2006, X.________ sei zu allen
nichtmedizinischen Studiengängen an der Universität Bern zuzulassen, wenn er
vorgängig vor der Maturitätskommission des Kantons Bern eine Aufnahmeprüfung im
Fach Mathematik bestehe. Grund für diese Auflage war, dass er gemäss seinem im
Jahr 1998 erworbenen Reifezeugnis das Fach Mathematik nicht durchgehend bis zur
Abiturprüfung belegt hatte. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2006 wies die
Erziehungsdirektion des Kantons Bern das Gesuch von X.________ ab, ihn schon
während der Dauer des dort anhängig gemachten Rechtsmittelverfahrens ohne
Ablegen einer Maturitätsprüfung einstweilen zum Studium der
Rechtswissenschaften zuzulassen, wobei sie ihm die Kosten für diesen
Zwischenentscheid von Fr. 300.-- auferlegte; die dagegen erhobene Beschwerde
wies der Regierungsrat des Kantons Bern am 5. April 2006 ab und auferlegte
X.________ seinerseits Verfahrenskosten von Fr. 500.--. Dieser gelangte am 19.
April 2006 gegen diesen regierungsrätlichen Entscheid bzw. gegen die diesem
zugrunde liegende Zwischenverfügung der Erziehungsdirektion mit
staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht (Verfahren 2P.106/2006).
Nachdem die Erziehungsdirektion ihren Beschwerdeentscheid in der Sache selbst
am 24. April 2006 gefällt und dabei Verfahrenskosten von Fr. 500.-- erhoben
hatte (Bestätigung der Ausgangsverfügung der Universität vom 27. Januar 2006),
erklärte das Bundesgericht den Rechtsstreit als erledigt und schrieb ihn vom
Geschäftsverzeichnis ab. Im betreffenden Beschluss 2P.106/2006 vom 23. Mai 2006
wurde festgehalten, dass X.________ nach Vorliegen eines wie auch immer
ausfallenden kantonal letztinstanzlichen Entscheids in der Sache selbst
staatsrechtliche Beschwerde (gegebenenfalls allein) hinsichtlich der
umstrittenen Kostenregelung für das kantonale Verfahren betreffend
vorsorglichen Rechtsschutz (Zwischenverfügung der Erziehungsdirektion vom 16.
März bzw. diesbezüglicher Rechtsmittelentscheid des Regierungsrats vom 5. April
2006) erheben könnte (E. 2.2).

1.2 X.________ wurde schliesslich mit Verfügung der Universität Bern vom 23.
August 2006, welche jene vom 27. Januar 2006 ersetzte, zum Studium der
Rechtswissenschaften zugelassen. Die vor dem Regierungsrat hängige Beschwerde
gegen den Beschwerdeentscheid der Erziehungsdirektion vom 24. April 2006
betreffend die Verfügung vom 27. Januar 2006 wurde am 20. November 2006 durch
die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern als
Instruktionsbehörde des Regierungsrats abgeschrieben, wobei die
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- X.________ auferlegt wurden.
Dagegen bzw. gegen einen diesbezüglichen Revisionsentscheid vom 29. November
2006 erhob X.________ mit Rechtsschriften vom 18. und 26. Dezember 2006
staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht; zugleich angefochten wurden auch
die Zwischenverfügung der Erziehungsdirektion vom 16. März 2006, der
diesbezügliche Entscheid des Regierungsrats vom 5. April 2006 und der
(materielle) Beschwerdeentscheid der Erziehungsdirektion vom 24. April 2006,
wobei namentlich Bezug auf die jeweiligen Kostenregelungen dieser Entscheide
bzw. Verfügungen genommen wurde.
Mit Urteil 2P.2/2007 vom 9. April 2008 hiess das Bundesgericht die
staatsrechtliche Beschwerde gut, soweit sie sich gegen die Kostenauflage der
Abschreibungsverfügung der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion vom 20.
November 2006 richtete; die entsprechende Ziffer des Verfügungsdispositivs
wurde aufgehoben. In allen übrigen Punkten trat das Bundesgericht auf die
Beschwerde nicht ein. In den Erwägungen ist festgehalten, dass die
staatsrechtliche Beschwerde fristgerecht nur gegen die Abschreibungsverfügung
vom 20. November bzw. den diesbezüglichen Revisionsentscheid vom 29. November
2006 erhoben worden sei. Gestützt auf Art. 87 Abs. 3 OG und auf den Hinweis in
E. 2.2 des Abschreibungsbeschlusses 2P.106/2006 vom 23. Mai 2006 liess das
Bundesgericht es jedoch zu, dass (einzig) die Kostenregelungen der
Zwischenverfügung vom 16. März 2006 und des diesbezüglichen
Rechtsmittelentscheids des Regierungsrats vom 5. April 2006 nachträglich noch
zum Gegenstand der Beschwerde gegen die Entscheidungen vom 20. und 29. November
2006 gemacht werden konnten. Es trat jedoch in dieser Hinsicht auf die
Beschwerde nicht ein, weil die Rechtsschriften vom 18. und 26. Dezember 2006
eine verfassungsrelevante Auseinandersetzung mit den Kostenerwägungen besagter
Entscheidungen vermissen liessen und diese nicht mit einer den Anforderungen
von Art. 90 OG genügenden Begründung angefochten worden seien (Urteil 2P.2/2007
vom 9. April 2008 E. 2.3.4). Als ohne Einschränkungen verspätet erachtet wurde
die staatsrechtliche Beschwerde in Bezug auf die Kostenregelung des materiellen
Beschwerdeentscheids der Erziehungsdirektion vom 24. April 2006, weil
diesbezüglich keine Zwischenentscheid-Problematik mit nachträglicher
Anfechtungsmöglichkeit vorlag.
Gestützt auf dieses bundesgerichtliche Urteil auferlegte die Justiz-, Gemeinde-
und Kirchendirektion des Kantons Bern die Kosten des mit Abschreibungsverfügung
vom 20. November 2006 abgeschriebenen Beschwerdeverfahrens vor dem
Regierungsrat dem Kanton Bern. Die entsprechende Verfügung vom 22. April 2008
blieb unangefochten.

1.3 Am 28. Mai 2011 gelangte X.________ an die Erziehungsdirektion des Kantons
Bern, die er darum ersuchte, die Nichtigkeit ihres Entscheids vom 24. April
2006 festzustellen. Anlass dazu gab ihm die Tatsache, dass er 2011 nun für die
mit diesem Entscheid auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 500.-- betrieben
worden war. Mit Verfügung vom 8. November 2011 trat die Erziehungsdirektion auf
das als Revisionsgesuch gedeutete Feststellungsbegehren nicht ein, wobei sie
zugleich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit
abwies und Verfahrenskosten von Fr. 300.-- erhob. Bereits vor Erlass dieser
Verfügung hatte X.________ den in Betreibung gesetzten Betrag vollständig
bezahlt.
Mit Urteil vom 5. Juni 2012 hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die
Verfügung der Erziehungsdirektion vom 8. November 2011 in teilweiser
Gutheissung der dagegen gerichteten Beschwerde auf; im Übrigen wies es die
Beschwerde ab und verweigerte die Rückerstattung von Fr. 500.-- an X.________.
Es erhob keine Kosten und erklärte auch das Verfahren vor der
Erziehungsdirektion bzw. deren Verfügung vom 8. November 2011 für kostenlos,
womit die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vor Verwaltungsgericht und
Erziehungsdirektion sich als gegenstandslos erwiesen. Die teilweise Gutheissung
der Beschwerde bezieht sich darauf, dass die Erziehungsdirektion das dort
gestellte Feststellungsbegehren nicht (förmlich) behandelt hatte.

1.4 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, datiert vom 5.
Juli, zur Post gegeben am 7. Juli 2012, beantragt X.________ dem Bundesgericht
hauptsächlich, es sei unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts die
Verfügung der Erziehungsdirektion des Kantons Bern aufzuheben und der Betrag
von Fr. 500.-- (zuzüglich Mahn- und Betreibungskosten sowie die betriebenen und
aufgelaufenen Verzugszinsen von 5 %, seit zwangsweiser Bezahlung der
Nichtschuld per 4. August 2011) an ihn zu erstatten.

1.5 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Rechtsschriften haben gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und
deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Nicht unmittelbar
gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein
die Verletzung von schweizerischem Recht (Art. 95 BGG). Beruht ein Entscheid,
wie vorliegend, auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss gerügt werden,
dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte; entsprechende Rügen
bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezieller Geltendmachung und Begründung (
BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S.
351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466).

2.2 Der Beschwerdeführer will im Wesentlichen geltend machen, mit der
Abschreibungsverfügung der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons
Bern vom 20. November 2006 sei nicht nur das eigentliche Beschwerdeverfahren
vor dem Regierungsrat als solches dahingefallen, vielmehr gelte dies für das
gesamte Verfahren, namentlich auch für die mit dem Rechtsmittelentscheid der
Erziehungsdirektion vom 24. April 2006 verbundene Kostenauflage. Dieser
Kostenspruch sei nicht in Rechtskraft erwachsen und zudem nichtig.
Das Verwaltungsgericht hat sich als Beschwerde- und ergänzend als Klagebehörde
umfassend mit dem Bestand der streitigen Gebührenforderung von Fr. 500.--
befasst und dabei die Rechtsfiguren Feststellungsinteresse, Rechtskraft,
Revision sowie Nichtigkeit untersucht und ausgeleuchtet. Es hat namentlich die
Abschreibungsverfügung vom 20. November 2006 in Berücksichtigung des gesamten
Verfahrensverlaufs ab Januar 2006, einschliesslich die diesbezüglichen
bundesgerichtlichen Entscheidungen 2P.106/2006 und 2P.2/2007, interpretiert und
ist zum Schluss gekommen, dass damit nur das eigentliche Beschwerdeverfahren
vor dem Regierungsrat abgeschrieben worden sei und dass weder dadurch noch
durch die Verfügung vom 22. April 2008 die Rechtskraft des Kostenspruchs vom
24. April 2006 beseitigt worden sei oder dieser seither nichtig erscheine. Der
Beschwerdeführer müsste aufzeigen, dass diese Interpretation der
Abschreibungsverfügung bzw. die grundsätzlichen Erwägungen im angefochtenen
Urteil über die Tragweite solcher Akte sowie die über die Problematik der
Nichtigkeit willkürlich seien (s. zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S.
5; 136 III 552 E. 4.2 S. 560; 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.; 134 II 124 E. 4.1 S.
133). Dies vermag er mit seinen ausufernden Ausführungen selbst nicht im Ansatz
aufzuzeigen. So ist nicht erkennbar, inwiefern das Verwaltungsgericht den für
die zu lösende Rechtsfrage erheblichen Sachverhalt, etwa durch "Verstoss gegen
die Bindungswirkung des am 9. April 2008 ergangenen Rückweisungsentscheids BGE
2P.2/2007", offensichtlich unrichtig oder unter Verletzung des rechtlichen
Gehörs festgestellt hätte. Wiewohl der Beschwerdeführer dabei das Willkürverbot
erwähnt, erweist sich die Kritik an den für sich allein das Ergebnis des
angefochtenen Urteils rechtfertigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts
(namentlich E. 4.3 bis 4.7) als rein appellatorisch und ist nicht zu hören
(vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3 S. 399 f.).

2.3 Die Beschwerde enthält insgesamt offensichtlich keine hinreichende
Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des
Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Da die Beschwerde aussichtslos erschien, kann dem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG).
Damit sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Bei der Festsetzung der
Gerichtsgebühr ist der Art der Prozessführung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs.
1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juli 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller