Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.66/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_66/2012

Urteil vom 3. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 21. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
Der kongolesische Staatsangehörige X.________ (geb. 1961) heiratete am 27.
September 1985 die Schweizer Bürgerin Y.________. Im Rahmen des
Familiennachzugs erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. Der Ehe entsprossen
die beiden Kinder Z.________ (geb. 1986) und W.________ (geb. 1987). Mit Urteil
vom 29. Januar 1991 wurde X.________ wegen Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu fünf Jahren Zuchthaus und zu zehn Jahren
Landesverweisung "bedingt vollziehbar" verurteilt. Hinzu kamen im Zeitraum
zwischen 1986 und 2003 zahlreiche Bussen und Gefängnisstrafen (u. a. zu 3, 13
und 16 Monaten wegen weiteren Betäubungsmitteldelikten, Verstössen gegen das
Strassenverkehrsgesetz und Vernachlässigung von Unterhaltspflichten). Seine Ehe
wurde 1997 geschieden.

B.
Zwischen 2001 und 2005 versuchte X.________ vergeblich, für sich im Kanton
Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erhältlich zu machen. Sämtliche von ihm
gegen die jeweils abschlägigen Bescheide erhobenen Rechtsmittel und
Rechtsbehelfe drangen nicht durch. Ab dem Jahre 2005 versuchte er es mit
demselben Anliegen ebenso erfolglos im Kanton Luzern; zuletzt trat das
Bundesgericht auf eine entsprechende Beschwerde mangels Bewilligungsanspruch
nicht ein (Urteil vom 20. Juli 2007 im Verfahren 2C_113/2007). Daraufhin wurde
ihm eine Frist bis zum 10. September 2007 angesetzt, um den Kanton Luzern zu
verlassen.

C.
Unmittelbar vor Ablauf dieser Frist, am 22. August 2007, heiratete X.________
die aus Kamerun stammende V.________ (geborene U.________), welche das
Schweizer Bürgerrecht besitzt. Sechs weitere Tage später, am 28. August 2007,
stellte er im Kanton Zürich erneut ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung. Die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 6.
Dezember 2007 ab und wies X.________ an, den Kanton Zürich bis zum 10. März
2008 zu verlassen.
Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich
blieb in der Hauptsache erfolglos, und mit Urteil vom 21. Dezember 2011 wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen
Beschluss vom 14. September 2011 erhobene Beschwerde ebenfalls ab.

D.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2012 führt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den (Haupt-)Anträgen, das
letztgenannte Urteil aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons Zürich
anzuweisen, ihm - dem Beschwerdeführer - eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei der Ehefrau zu erteilen. Gleichzeitig wird um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung ersucht.
Die Staatskanzlei des Kantons Zürich beantragt - für den Regierungsrat -
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich verzichtet auf Vernehmlassung. Das Bundesamt für Migration
schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit, sich nochmals zu äussern, keinen
Gebrauch gemacht.

E.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2012 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde -
antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts
unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.

1.2 Zwar ist am 1. Januar 2008 das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft getreten, doch bestimmt
dessen Art. 126 Abs. 1, dass auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes eingereicht worden sind, noch das bisherige Recht anwendbar bleibt.
Das streitige Gesuch um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wurde vor
Inkrafttreten des Ausländergesetzes gestellt und beurteilt sich daher noch nach
dem inzwischen aufgehobenen Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121) und seinen Ausführungserlassen.

1.3 Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem
Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht
damit grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz
lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts
(einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrages berufen
(vgl. BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189; 130 II 281 E. 2 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1
S. 148, mit Hinweisen).

1.4 Gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG (in der Fassung vom 23. März 1990) hat der
ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; nach Satz 2 derselben Bestimmung hat
er nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt Anspruch auf die
Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer ist mit einer Frau verheiratet,
die das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Damit steht ihm gestützt auf die
erwähnte Bestimmung im Grundsatz ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung
zu. Ein analoger Anspruch besteht zudem aufgrund des in Art. 8 EMRK bzw. Art.
13 Abs. 1 BV garantierten Rechts auf Achtung des Familienlebens, wenn nahe
Angehörige - wie vorliegend die Ehefrau - über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen und die familiäre Beziehung
tatsächlich gelebt wird und intakt ist (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.;
129 II 193 E. 5.3.1 S. 211, je mit Hinweisen). Aufgrund dieses Rechtsanspruchs
erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als
zulässig, und der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen
Entscheids ohne weiteres hierzu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die im
Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

1.5 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). In Ergänzung zu den Rügen, die sich
auf Art. 95 f. BGG stützen, sind unter den engen Voraussetzungen von Art. 97
Abs. 1 BGG zwar auch Vorbringen gegen die Sachverhaltsfeststellung zulässig.
Ein solcher Einwand kann nach der letztgenannten Bestimmung aber nur erhoben
werden, wenn die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz
offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E.
7.1 S. 398). Zudem ist vom Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG).
Das Vorbringen von neuen Tatsachen oder Beweismitteln ist nur insofern möglich,
als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (Art. 99 Abs. 1
BGG, vgl. BGE 135 I 143 E. 1.5 S. 146 f.). Tatsachen oder Beweismittel, welche
sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst nach dem
angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden sind, können von vornherein
nicht durch das angefochtene Urteil veranlasst worden sein (vgl. Urteil 2C_94/
2009 vom 16. Juni 2009, E. 2.2). Soweit sich der Beschwerdeführer auf solche
Beweismittel beruft (es betrifft dies namentlich ein neues Zwischenzeugnis vom
10. Januar 2012 sowie einen neueren Bericht der APARECO [vgl. sogleich E. 2]
vom 16. Januar 2012 ), handelt es sich um so genannte "echte Noven", welche im
bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unzulässig sind (BGE 133 IV 342 E.
2.1 S. 344).

2.
Der Beschwerdeführer hat mit der Begründung, er sei als Präsident der
zürcherischen Sektion der "Alliance des Patriotes pour la Refondation du Congo
(APARECO)" - einer kongolesischen Oppositionsbewegung - in seinem Heimatland
akut gefährdet, am 23. Januar 2012 (dem Tag der Beschwerdeeinreichung beim
Bundesgericht) ebenfalls ein Asylgesuch an das Bundesamt für Migration
gerichtet. Er hält dafür, das Verfahren vor Bundesgericht zu sistieren, bis von
den Asylbehörden rechtskräftig über die Verfolgungssituation entschieden worden
sei. Ausserdem macht er geltend, seine bisherigen Vorbringen vor den kantonalen
Behörden hätten von diesen als Asylgesuch entgegengenommen werden müssen.
Auch während eines hängigen Asylverfahrens kann ein Gesuch um
Aufenthaltsbewilligung gestellt werden, soweit darauf ein Anspruch besteht
(vgl. Art. 14 Abs. 1 AsylG). Hier liegt zwar die umgekehrte Situation vor
(indem der Beschwerdeführer sein Asylgesuch während des laufenden Verfahrens um
Erhalt der Aufenthaltsbewilligung gestellt hat), doch würde der
ausländerrechtliche Status des Beschwerdeführers bereits geregelt, könnte ihm
die Aufenthaltsbewilligung - wie anbegehrt - erteilt werden. Für eine
Sistierung des vorliegenden Verfahrens besteht deshalb kein Anlass.
Ebenso wenig waren die kantonalen Behörden verpflichtet, die bisherigen
Eingaben des Beschwerdeführers als Asylgesuch entgegenzunehmen: Es geht hier um
einen altrechtlichen Fall (vorne E. 1.2); angeordnet ist bloss eine Wegweisung
aus dem zürcherischen Kantonsgebiet und nicht eine solche aus der Schweiz
(vorne lit. C). Die Frage der Gefährdung im Heimatland stellt sich daher
vorliegend nicht. Sie wird gegebenenfalls im Rahmen des Wegweisungsvollzugs zu
prüfen sein (vgl. Art. 83 AuG), soweit dies dannzumal nicht bereits im Rahmen
des Asylverfahrens geschehen ist. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren
bildet ausschliesslich die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung.

3.
3.1 Der Anspruch des ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erlischt, wenn ein
Ausweisungsgrund vorliegt (Art. 7 Abs. 1 Satz 3 ANAG), d.h. unter anderem wenn
der Ausländer wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde
(Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG). Die Nichterteilung bzw. -verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ist indes nur dann zulässig, wenn die gebotene
Interessenabwägung (Art. 11 Abs. 3 ANAG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK) die Massnahme
als verhältnismässig erscheinen lässt (vgl. BGE 125 II 521 E. 2a S. 523). Dabei
sind namentlich die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner
Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile
zu berücksichtigen (vgl. Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März
1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV];
BGE 129 II 215 E. 3 f. S. 216 ff.).

3.2 Das Verwaltungsgericht hält dem Beschwerdeführer, der in den letzten
zwanzig Jahren wegen wiederholter schwerer Drogendelikte mit Freiheitsstrafen
von insgesamt rund siebeneinhalb Jahren bestraft und auch noch wegen anderen
Delikten verurteilt wurde (vgl. vorne lit. A), zunächst die Schwere seines
Verschuldens (u. a. wiederholte Tatbegehung, Rückfall) vor. Weiter führt es
aus, allein aus der durch die Anhebung zahlreicher Verfahren erwirkten langen
Aufenthaltsdauer könne er, der die Schweiz eigentlich schon längst hätte
verlassen müssen, keine Rechte ableiten. Auch sei im blossen Umstand einer
langen Aufenthaltsdauer noch keine das übliche Mass übersteigende
Integrationsleistung zu erblicken. Sodann lebten in der Heimat des
Beschwerdeführers nach wie vor nahe Angehörige (u.a. die Mutter, ein Bruder
sowie zwei Söhne), so dass er sich auch nach längerer Abwesenheit rasch wieder
in der dortigen Gesellschaft zurechtfinden werde.

3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes zu
Recht nicht. Er rügt aber eine qualifiziert falsche Interessenabwägung durch
die kantonalen Behörden und macht geltend, die Nichterteilung der
Aufenthaltsbewilligung erweise sich nach so langer Anwesenheit und
Deliktsfreiheit als unverhältnismässig: Er stehe heute als "geläuterter Mensch"
da und seine heutigen Lebensumstände gäben nicht in geringster Weise Anlass,
einen Rückfall zu befürchten. Die blosse Tatsache, dass er vor über zehn Jahren
rückfällig geworden sei, bedeute nicht, "dass das wieder passieren" werde.
Ausserdem habe er sich von anfänglichen Aushilfsjobs zum Call Center Agent und
schliesslich zum Koordinator in der Abteilung Technical Competence Center im
Bereich Business Costumers bei der Sunrise Communications AG hinaufgearbeitet
und gelte dort als geschätzter Spezialist auf seinem Gebiet. Er sei heute
beruflich bestens integriert. Auch die Ehe mit seiner neuen Frau sei sehr
stabil und glücklich. Der Eingriff in das Familienleben sowie in den
kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben erweise sich damit als
unzulässig.

3.4 Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer - mittlerweile 51-jährig - seit
fast 30 Jahren in der Schweiz lebt und heute beruflich bzw. - durch die neue
Ehe - auch privat gut integriert erscheint. Die massgebenden Delikte liegen
zudem einige Zeit zurück, was gegen eine Bewilligungsverweigerung spricht.
Dennoch sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, die vom
Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen als offensichtlich unrichtig und
die von ihm daraus getroffenen rechtlichen Schlussfolgerungen als
bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen:
Den Beschwerdeführer trifft ein schweres Verschulden (Betäubungsmitteldelikte
in wiederholter Tatbegehung, Rückfall), so dass ein grosses öffentliches
Interesse an seiner Fernhaltung besteht (vgl. zur strengen Praxis des
Bundesgerichts bei Drogendelikten BGE 125 II 521 E. 4a/aa und E. 4a/bb S. 526
ff., kürzlich wieder bestätigt in den Urteilen 2C_768/2011 vom 4. Mai 2012 und
2C_833/2011 vom 6. Juni 2012, E. 3.2.1). Zwar ist der Beschwerdeführer wieder
mit einer Schweizerin verheiratet und lebt wie ausgeführt schon lange hier (zur
Anspruchsgrundlage nach ANAG vgl. daher vorne E. 1.4); besonders intensive,
über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen zur oder in der
Schweiz, welche ihm allenfalls ein Anwesenheitsrecht gestützt auf die Garantie
der Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) verschaffen könnten (vgl. BGE 130 II
281 E. 3.2.1) sind aber nicht dargetan (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Sodann ist ständige Praxis, dass der Dauer des illegalen Aufenthalts kein
besonderes Gewicht beigemessen wird. Das Gleiche gilt für den Aufenthalt, der
aufgrund der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels lediglich toleriert
wird (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.3 S. 8 mit Hinweisen). Der lange Aufenthalt des
Beschwerdeführers in der Schweiz beruht in erster Linie auf den zahlreichen
fremdenpolizeilichen Gesuchs- und Rechtsmittelverfahren, die in der Regel mit
aufschiebender Wirkung verbunden waren. Zwar hat der betroffene Ausländer, der
sich in der Schweiz um ein Aufenthaltsrecht bemüht, durchaus das Recht,
sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen. Doch ist ein
solcher Aufenthalt, wenn der Ausgang des Rechtsstreits zu keiner Bewilligung
führt, nicht ordnungsgemäss (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.4. S. 14 bzw. vorne E. 1.4
), was beim Beschwerdeführer mithin seit 2001 der Fall war (vgl. vorne lit. B).
Den auf einer solchen Grundlage begründeten sozialen Bindungen zur Schweiz kann
aus nahe liegenden Gründen ebenfalls nur eine beschränkte Bedeutung zukommen
(Urteil 2A_311/2004 vom 8. September 2004, E. 4.1).
Sodann ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Kongo zuzumuten: Er ist
als Erwachsener in die Schweiz gekommen und mit den Verhältnissen in seiner
Heimat nach wie vor vertraut; dort leben im Übrigen auch noch mehrere nahe
Familienangehörige (vorne E. 3.2). Ausserdem ging er nach eigenen Angaben Mitte
der 90-er Jahre für ein halbes Jahr in die Heimat zurück und zeugte dort ein
weiteres Kind (vgl. auch Urteil 2C_113/2007 vom 20. Juli 2007, E. 3.1), was
darauf schliessen lässt, dass er sich damals in seinem Herkunftsland
zurechtgefunden hat.
Was sein Verhältnis zu seinen erwachsenen Kindern in der Schweiz betrifft, ist
dieses im Lichte von Art. 8 EMRK nicht mehr relevant (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S.
146 mit Hinweisen); ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ist weder dargetan
noch ersichtlich (BGE 120 Ib 257 E. 1d f.). Ins Gewicht allerdings fällt das
Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner heutigen Ehefrau; es fällt
zweifellos in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Zu berücksichtigen ist aber,
dass die Ehefrau ebenfalls afrikanischer Herkunft ist und ihr damit die
Lebensbedingungen im Heimatland des Beschwerdeführers nicht völlig fremd sein
dürften. Die Eheleute haben ausserdem erst kurz vor der Einreichung des -
erneut im Kanton Zürich gestellten - Gesuchs um Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung geheiratet. Sodann wusste die Ehefrau nach den
Feststellungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid S. 9) um die Delinquenz
des Beschwerdeführers und musste deshalb damit rechnen, dass sie ihre Ehe
angesichts der vom Ehemann begangenen Delikte möglicherweise nicht in der
Schweiz würde leben können (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 382). Diesfalls ist
eine Ausweisung des Ausländers nur in ganz ausserordentlichen Fällen als
Verletzung von Art. 8 EMRK zu betrachten (vgl. Urteil des EGMR Rodrigues da
Silva gegen Niederlande vom 31. Januar 2006 [50435/99], § 39., in: EuGRZ 2006
S. 562). Ein solcher liegt hier - zumal es auch nicht um eine Ausweisung,
sondern bloss um die Nichterteilung der Aufenthaltsbewilligung geht [was
Besuchsaufenthalte in der Schweiz weiterhin ermöglicht] - nicht vor.

4.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 f. BGG). Auf sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung hat er, nachdem er vom
Bundesgericht zu dessen Substantiierung aufgefordert worden war, konkludent
verzichtet (keine entsprechende Beweismitteleingabe, rechtzeitige Zahlung des
Kostenvorschusses). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (4. Kammer) des Kantons Zürich sowie
dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. August 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein