Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.669/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_669/2012

Urteil vom 5. Mai 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Genner.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 30. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
Der aus Mazedonien stammende X.________ (geb. 1981) reiste am 5. Oktober 2007
ohne Visum aus Deutschland in die Schweiz ein. Dafür wurde er bestraft und in
der Folge mit einer dreijährigen Einreisesperre belegt, welche am 7. Oktober
2010 endete.
Am 25. August 2008 heiratete X.________ in Mazedonien die in der Schweiz
niederlassungsberechtigte mazedonische Staatsangehörige Y.________ (geb. 1979).
Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde am 20. Oktober 2009
abgewiesen; der Regierungsrat des Kantons Zürich hiess jedoch den am 16.
November 2009 dagegen erhobenen Rekurs am 9. März 2011 gut (act. 59) und wies
die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Sicherheitsdirektion)
an, den Aufenthalt förmlich zu regeln. X.________ reiste am 11. März 2011 in
die Schweiz ein. In den frühen Morgenstunden des 12. März 2011 erlag Y.________
ihrem Krebsleiden.
Am 14. März 2011 beantragte X.________ erneut die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das
Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) das Gesuch am 19.
Juli 2011 ab.

B.
Den von X.________ erhobenen Rekurs wies die (nunmehr zuständige)
Sicherheitsdirektion am 14. Februar 2012 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich (nachfolgend: Verwaltungsgericht) bestätigte diesen Entscheid mit Urteil
vom 30. Mai 2012.

C.
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 4. Juli 2012 führt X.________
"Verwaltungsgerichtsbeschwerde und subsidiäre Verfassungsbeschwerde" mit den
Anträgen, (1.) das angefochtene Urteil aufzuheben und die Angelegenheit an die
Vorinstanz zurückzuweisen und (2.) ihm eine Aufenthaltsbewilligung aus
humanitären Gründen zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die Sicherheitsdirektion
und das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde,
während sich das Migrationsamt nicht vernehmen lässt.
Mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2012 ist der Beschwerde antragsgemäss
aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer erhebt "Verwaltungsgerichtsbeschwerde und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde". Die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittels gereicht
der beschwerdeführenden Partei nicht zum Nachteil, wenn die
Eintretensvoraussetzungen jener Beschwerde, die sie hätte erheben müssen,
erfüllt sind (BGE 134 II 379 E. 1.2 S. 382; 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Das
angefochtene Urteil unterliegt als verfahrensabschliessender,
letztinstanzlicher kantonaler Gerichtsentscheid auf dem Gebiet des
Ausländerrechts grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Gemäss
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde unzulässig gegen Entscheide
betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht
noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. In der vorliegenden Konstellation
kann ein Bewilligungsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (SR 142.20)
fliessen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1). Ob der Anspruch zu bejahen ist, bildet
Gegenstand der materiellen Beurteilung und nicht der Zulässigkeit des
Rechtsmittels (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179).
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist hier zulässig,
soweit damit die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz beantragt wird. Auf den (sinngemässen) Antrag auf
Anordnung einer vorläufigen "humanitären" Aufnahme ist dagegen nicht
einzutreten, weil diesbezüglich kein vorinstanzlicher Entscheid vorliegt und
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dagegen gemäss Art. 83
lit. c Ziff. 3 BGG unzulässig wäre.

1.2 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (mit der genannten
Einschränkung) einzutreten ist.

1.3 Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (hinsichtlich
der zulässigen Anträge) offen steht, bleibt für die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde kein Raum (Art. 113 BGG). Auf diese ist daher nicht
einzutreten.

2.
2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine
Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). In Bezug
auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und
Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts
kann nur beanstandet bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder
ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art.
105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substanziiert
vorzubringen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254), setzt zudem voraus,
dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

3.
3.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Personen mit
Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der
Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche
Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wichtige persönliche
Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG). Wichtige Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer
ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Die Aufzählung dieser Gründe,
welche alternativ zur Anwendung kommen, ist nicht abschliessend (BGE 136 II 1
E. 5.1-5.3).

3.2 Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung war am 9. März 2011 vom Regierungsrat (unter der
Prämisse des Bestands der Ehe) bejaht worden; die Bewilligung war jedoch noch
nicht ausgestellt worden, als die Ehefrau des Beschwerdeführers am 12. März
2011 verstarb. Nachdem der Beschwerdeführer am 11. März 2011 in die Schweiz
eingereist ist, hat die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft nur einen Tag
gedauert.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Ehe habe trotz der Auflösung mehr als drei
Jahre gedauert. Gemäss den Akten wurde die Ehe am 25. August 2008 geschlossen
und hat am 12. März 2011 geendet; sie hat somit insgesamt rund zwei Jahre und
sechseinhalb Monate gedauert. Ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG kommt daher von vornherein nicht in Betracht, zumal im Rahmen dieser
Bestimmung nur die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft massgeblich ist (vgl.
BGE 136 II 113 E. 3.3 S. 117). Zu prüfen bleibt, ob ein Anspruch gestützt auf
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu bejahen ist.

3.3 Nach der Rechtsprechung kann der Tod desjenigen Ehegatten, welcher das
Anwesenheitsrecht vermittelt hat, einen nachehelichen Härtefall im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG begründen; dies ist jedoch nicht zwingend (BGE 137 II
1 E. 3.1). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der
konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen
für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit
deren Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten
Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Das
Bundesgericht hat verschiedentlich festgehalten, es sei in Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob der Tod des Ehegatten so erhebliche
Auswirkungen auf das Privat- und Familienleben der ausländischen Person habe,
dass ein nachehelicher Härtefall anzunehmen sei (Urteile 2C_149/2011 vom 26.
September 2011 E. 2.3; 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2; 2C_266/2009 vom
2. Februar 2010 E. 5.2). Dabei geht es nicht um eine Abwägung zwischen den
Interessen des Staates an einer restriktiven Einwanderungspolitik und den
privaten Interessen der betroffenen Person. Zu prüfen ist vielmehr, wie sich
die Pflicht der ausländischen Person, die Schweiz verlassen zu müssen, auf ihre
persönliche Situation auswirken würde (vgl. BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7; Urteil
2C_149/2011 vom 26. September 2011 E. 2.2).
Mit BGE 138 II 393 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung präzisiert. Es
hielt fest, nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge werde
die eheliche Verbindung in der Regel tatsächlich und intensiv gelebt, so dass
der Tod des Ehepartners ein einschneidendes Ereignis im Leben der betroffenen
Person darstelle. Dieses sei umso schwerwiegender, als der Todesfall in einem
Migrationsumfeld stattgefunden habe. Deswegen bestehe beim Tod des Ehegatten
vor Ablauf der Dreijahresfrist eine widerlegbare Vermutung für das Vorliegen
eines wichtigen persönlichen Grundes im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG,
wenn keine Zweifel am tatsächlichen Bestehen der Ehe und an der Intensität der
Verbundenheit der Ehegatten vorlägen. Diesfalls müsse nicht mehr geprüft
werden, ob die Wiedereingliederung der ausländischen Person im Herkunftsland
stark gefährdet erscheine (BGE 138 II 393 E. 3.3). In jedem Fall aber sei es
der verfügenden Behörde auch bei Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grundes
im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG unbenommen, andere konkrete Umstände wie
strafrechtliche Verurteilungen oder Sozialhilfeabhängigkeit zu berücksichtigen
und der betroffenen Person in Anwendung von Art. 96 AuG den weiteren Aufenthalt
dennoch zu verweigern (BGE 138 II 393 E. 3.4).
Die Präzisierung der Rechtsprechung betreffend den Tod des Ehegatten als
wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG erfolgte
nach Erlass des angefochtenen Urteils, so dass die Vorinstanz keine Gelegenheit
hatte, darauf Bezug zu nehmen. Die Berücksichtigung dieser Rechtsprechung führt
jedoch hier nicht zu einer abweichenden Beurteilung, wie nachfolgend zu zeigen
ist.

3.4 Die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG setzt voraus, dass die
Ehegemeinschaft eine gewisse Dauer aufweist. Dies ergibt sich daraus, dass der
nacheheliche Härtefall an den abgeleiteten Anwesenheitsanspruch nach Art. 42
Abs. 1 AuG bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG anknüpft. Nach der Rechtsprechung ist der
Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG für Situationen gedacht, in denen
die Voraussetzungen der Litera a nicht erfüllt sind, sei es, dass der
Aufenthalt während der Ehe von kürzerer Dauer war oder dass die Integration
nicht fortgeschritten ist oder es an beidem fehlt (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S.
348; 137 II 1 E. 4.1 S. 7). Die Rechtsprechung gemäss BGE 138 II 393, wonach
der Tod des Ehegatten eine widerlegbare Vermutung für einen nachehelichen
Härtefall begründet, basiert wie die bisherige Rechtsprechung darauf, dass
durch den Tod ein in der Schweiz aufgebautes Eheleben zerstört wird. Der
Härtefall besteht darin, dass der überlebende Ehegatte jenes Leben aufgeben
muss, welches er zusammen mit dem verstorbenen Partner in der Schweiz geführt
hat. Dazu passt auch die Formulierung des Bundesgerichts, der Tod des Ehegatten
gebiete die Fortsetzung des Aufenthalts des überlebenden Ehegatten (vgl. BGE
138 II 393 E. 3.1, 3.3 und 3.4).
Eine Ehedauer von lediglich einem Tag begründet noch kein relevantes Eheleben,
welches für den Aufenthalt in der Schweiz prägend wäre. Nach einer derart
kurzen Ehegemeinschaft in der Schweiz einen nachehelichen Härtefall anzunehmen,
würde dem Sinn und Zweck von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG widersprechen. Diese
Bestimmung dient nicht dem Schutz der vorliegenden - zweifellos
aussergewöhnlichen - Situation, sondern der Weiterführung des bisherigen Lebens
in der Schweiz trotz Auflösung der Ehegemeinschaft. Andernfalls würde gestützt
auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ein Recht auf erstmaligen Aufenthalt begründet,
was nicht der Absicht des Gesetzgebers entspricht (vgl. dazu die Botschaft vom
8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002
3709 ff. Ziff. 1.3.7.6). Für die Bejahung eines nachehelichen Härtefalls wird
stets vorausgesetzt, dass ein gemeinsames Eheleben in der Schweiz überhaupt
stattgefunden hat; daran hat BGE 138 II 393 nichts geändert.
Aufgrund der konkreten Umstände stellt der Tod der Ehefrau hier keinen
wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG dar.
Deswegen spielt es keine Rolle, ob der Beschwerdeführer gut integriert ist und
nicht negativ aufgefallen ist, wie er vorbringt. Schliesslich ist auch
unerheblich, dass keine Anzeichen für ein rechtsmissbräuchliches Eingehen der
Ehe vorliegen.

3.5 Die vom Beschwerdeführer beanstandete lange Verfahrensdauer ist in erster
Linie darauf zurückzuführen, dass das erste Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung erst auf Beschwerde hin gutgeheissen wurde. Das
erstinstanzliche Verfahren dauerte ungefähr neuneinhalb Monate; dies ist nicht
überaus lang. Das Verfahren vor dem Regierungsrat dauerte demgegenüber ein Jahr
und vier Monate. Der Beschwerdeführer ersuchte den Regierungsrat insgesamt vier
Mal (am 3. Februar 2010, am 6. April 2010, am 21. Dezember 2010 und am 8. März
2011) um raschen Entscheid, ohne jedoch Rechtsverzögerungsbeschwerde zu
erheben. Die vom Beschwerdeführer erst vor Bundesgericht erhobene Rüge der
Rechtsverzögerung ist verspätet (vgl. BGE 119 Ia 221 E. 5a am Ende S. 228;
Urteil 1C_494/2011 vom 31. Juli 2012 E. 4).
Am 3. Februar 2010 sowie am 7. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer
zusätzliche Unterlagen ein, worauf ein weiterer Schriftenwechsel mit dem
Migrationsamt stattfand. Bei dieser Sachlage kann das Beschwerdeverfahren vor
dem Regierungsrat nicht als übermässig lang bezeichnet werden. Selbst wenn eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV zu bejahen
wäre, könnte dies allein noch keinen Härtefall begründen: Nach der
Rechtsprechung führt eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht
zu einem absoluten Anspruch auf Familiennachzug (vgl. Urteile 2C_757/2009 vom
6. Mai 2010 E. 6; 2A.414/2001 vom 5. Februar 2002 E. 5b/bb). Da der
nacheheliche Härtefall an den Familiennachzug anknüpft, ist die zitierte
Rechtsprechung auch hierfür massgeblich.

3.6 Im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils weilte der Beschwerdeführer seit
ungefähr einem Jahr und zweieinhalb Monaten legal in der Schweiz. Nach einem
derart kurzen Aufenthalt ist nicht anzunehmen, dass eine Verwurzelung in der
Schweiz stattgefunden hat. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, warum dem
Beschwerdeführer die Rückkehr nach Mazedonien nicht zugemutet werden könnte,
nachdem er den grössten Teil seines Lebens dort verbracht hat und mehrere nahe
Verwandte dort leben. Auch wenn der frühe Tod seiner Frau zweifellos einen
schweren Schicksalsschlag für den Beschwerdeführer darstellt, ist ihm, der
relativ jung ist und in der Schweiz keine Familienangehörigen mehr hat, die
Rückkehr nach Mazedonien ohne Weiteres zumutbar. Dies muss umso mehr gelten,
als seine verstorbene Frau nicht, wie er behauptet, in der Schweiz begraben
liegt: Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, welche im Einklang
mit den Akten stehen, wurde der Leichnam von Y.________ zur Bestattung nach
Mazedonien überführt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Frau liege in
der Schweiz begraben, erweist sich somit als unzutreffend. Es kann daher offen
gelassen werden, ob das grundrechtlich geschützte Recht auf Totenfürsorge
verletzt wäre, wenn der Beschwerdeführer das Grab seiner Frau von Mazedonien
aus besuchen müsste (vgl. immerhin BGE 129 I 173 E. 5.2 S. 181, wonach die
Distanz zwischen Rom und einer zürcherischen Gemeinde für die Vornahme der
Totenfürsorge hingenommen werden muss).

3.7 Zusammenfassend liegt kein Grund für eine dauernde Anwesenheit des
Beschwerdeführers in der Schweiz vor. Ein nachehelicher Härtefall ist daher zu
verneinen. Die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als
verhältnismässig im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG); eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 5. Mai 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Genner

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