Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.664/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_664/2012, 2C_665/2012

Urteil vom 3. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

1. Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
2. B.X.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Dobler Treuhand, Heinz Dobler,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn, Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509
Solothurn.

Gegenstand
2C_664/2012
Staatssteuer 2010,

2C_665/2012
Direkte Bundessteuer 2010,

Beschwerden gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 21.
Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
A.X.________ (geb. 1981) führt als selbständigerwerbender Gastwirt das
Restaurant Y.________ in Q.________/SO. Seine Ehefrau B.________ (geb. 1981)
arbeitet als Kauffrau bei der Firma Z.________ in Bern. In der Steuererklärung
2010 deklarierten die Eheleute ein steuerbares Einkommen von Fr. 13'376.--
betreffend die Staatssteuer bzw. Fr. 13'586.-- betreffend die direkte
Bundessteuer. Geltend gemacht wurde dabei - gestützt auf den zusammen mit der
Steuererklärung eingereichten Geschäftsabschluss des Gastronomiebetriebs - u.a.
ein Verlust des Steuerpflichtigen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr.
20'001.--. Im Veranlagungsverfahren rechnete die Veranlagungsbehörde
Olten-Gösgen u.a. einen Bruttogewinnzuschlag von Fr. 40'000.-- auf und
veranlagte das Ehepaar mit Verfügungen vom 10. August 2011 auf ein steuerbares
Einkommen von Fr. 59'436.-- (betreffend die Staatssteuer) bzw. auf Fr.
50'700.-- betreffend die direkte Bundessteuer. Die Aufrechnung des
Bruttogewinnzuschlages wurde mit einer zu tiefen Bruttogewinnmarge begründet.

B.
Gegen diese Veranlagungsverfügungen erhoben die Eheleute X.________ am 30.
August 2011 Einsprache bei der Veranlagungsbehörde. In der Folge wurden sie
aufgefordert, sämtliche nötigen Buchhaltungsunterlagen - u.a. ein
"detailliertes Kassabuch mit Kassastreifen" zwecks Buchprüfung vorzulegen. Die
Revision fand am 11. Oktober 2011 statt. Dem entsprechenden Bericht lässt sich
u.a. entnehmen, dass kein Kassabuch vorliege und kein Warenlager ausgewiesen
werde; ebenso wenig werde das Kassakonto mit einer korrekten zeitlichen
Verbuchung der Aufwände und Erträge geführt. Die Bruttogewinnmarge sei
ausserdem mit 52,8 % zu tief.

C.
An der Einspracheverhandlung erklärten die Eheleute X.________, sie seien mit
der Bruttogewinnberechnung und dem vorgenommenen Bruttogewinnzuschlag von Fr.
40'000.-- nicht einverstanden.
Am 7. November 2011 wies die Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen die Einsprache
ab. Soweit hier interessierend, erwog sie, da die Buchhaltung infolge
mangelhaft geführtem Kassabuch nicht ordnungsmässig und nur teilweise
überprüfbar sei, müsse am Bruttogewinnzuschlag von Fr. 40'000.-- festgehalten
werden, so dass die durchschnittliche Bruttogewinnmarge von (mindestens) rund
60 % erreicht werde. Im Einspracheentscheid korrigierte die Veranlagungsbehörde
ausserdem Falschbuchungen bzw. nicht korrekte Abgrenzungen und nahm einzelne
Aufrechnungen bei den Privatanteilen vor (darunter auch für einen
Piaggio-Roller).

D.
Gegen diesen Einspracheentscheid gelangten die Eheleute X.________ mit Rekurs
und Beschwerde an das Steuergericht des Kantons Solothurn. Sie verlangten, es
sei auf die Aufrechnung eines Bruttogewinnzuschlags von Fr. 40'000.-- zu
verzichten und die Kosten für den Piaggio-Roller von Fr. 2'151.-- seien nach
Abzug eines Privatanteils von Fr. 900.-- als geschäftsmässig begründeter
Aufwand zuzulassen.
Mit Urteil vom 21. Mai 2012 wies das Steuergericht des Kantons Solothurn den
Rekurs und die Beschwerde ab.

E.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2012 führen A. und B.X.________
"Verwaltungsgerichtsbeschwerde" beim Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag,
das letztgenannte Urteil aufzuheben und auf die streitigen Aufrechnungen
(Bruttogewinnzuschlag von Fr. 40'000.--/ Aufrechnung für Piaggio-Roller von Fr.
1'251.--) zu verzichten.
Das Steueramt des Kantons Solothurn beantragt, die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Das Steuergericht des Kantons Solothurn stellt
denselben Antrag, ebenso - betreffend die direkte Bundessteuer - die
Eidgenössische Steuerverwaltung.
Die Eheleute X.________ haben von der Möglichkeit, sich vor Bundesgericht noch
einmal zu äussern, keinen Gebrauch gemacht.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid stützt sich auf öffentliches Recht des Bundes
und des Kantons. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen
den Entscheid des Steuergerichts des Kantons Solothurn ist zulässig (Art. 82
lit. a BGG in Verbindung mit Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990
über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sowie Art. 73 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone
und Gemeinden (StHG; SR 642.14). Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 89 Abs.
1 BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert; die
unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht, sofern - wie hier -
bezüglich des jeweils statthaften Rechtsmittels sämtliche
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 136 II 497 E. 3.1 S. 499; 134 III
379 E. 1.2 S. 382).

1.2 Die Beschwerde bezieht sich einerseits auf die Bundessteuer, andererseits
auf die kantonale Steuer, betrifft aber je die gleichen Parteien, richtet sich
gegen denselben Entscheid und wirft dieselben Rechtsfragen auf, zumal die im
vorliegenden Fall zur Anwendung gelangenden Vorschriften über die
Ermessensveranlagung im Recht der direkten Bundessteuer und im kantonalen
Steuerrecht im Wesentlichen übereinstimmen. Es rechtfertigt sich deshalb, die
Verfahren zu vereinigen und die Beschwerde in einem einzigen Urteil zu
erledigen (vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP; BGE 131 V 59 E. 1 S.
60 f. mit Hinweis).

1.3 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die
vorgebrachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246
mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss
die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut
bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten
Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1). Die Begründung
hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen, und der blosse Verweis
auf Ausführungen in andern Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus
(BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400).

1.4 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das kantonale
Recht und dessen Anwendung prüft das Bundesgericht nur darauf hin, ob es
Bundesrecht, hier insbesondere das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG; SR
642.14), verletzt. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zugrunde, soweit die Sachverhaltsfeststellungen
nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 2 BGG). Eine
entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist (Art.
42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.),
setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Ob die vorliegende Beschwerdeschrift unter diesen Gesichtspunkten überhaupt
eine genügende Begründung enthält, ist fraglich, zumal sich die
Beschwerdeführer über weite Strecken mit der Wiederholung ihres im kantonalen
Verfahren eingenommenen Standpunktes begnügen und zudem auf ihre Ausführungen
in anderen Rechtsschriften verweisen, ohne sich im Einzelnen mit den Erwägungen
des angefochtenen Entscheides auseinander zu setzen. Die Frage der
hinreichenden Begründung kann aber offen bleiben, da sich die Beschwerde
ohnehin als unbegründet erweist (nachfolgend E. 2 bis 4).

2.
Das Steuerrecht knüpft für die Ermittlung des Einkommens aus selbständiger
Erwerbstätigkeit an die nach kaufmännischen Grundsätzen geführten
Jahresrechnungen an. Das gilt für die direkte Bundessteuer und die Staatssteuer
gleichermassen (vgl. Art. 125 Abs. 2 DBG, § 141 Abs. 2 StG/SO). Auch für
Selbständigerwerbende, die handelsrechtlich nicht zur Führung von
Geschäftsbüchern verpflichtet sind (Art. 934 und 957 OR, Art. 36 HRegV),
besteht gemäss Art. 125 Abs. 2 DBG und § 141 Abs. 2 StG/SO eine
Aufzeichnungspflicht. Es sind diejenigen Aufstellungen chronologisch zu führen,
welche die Geschäftsvorfälle zeitnah, d.h. zeitlich unmittelbar nach ihrer
Verwirklichung, und damit aktuell festhalten (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/
MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Rz. 115 f. zu Art. 18 DBG). Es
mag im Einzelfall - je nach Betrieb - fraglich sein, welche Journale zur
fortlaufenden Feststellung der einzelnen Vermögensteile sinnvoll und notwendig
sind. Die Führung eines Kassabuchs ist indessen auch für Kleinbetriebe, deren
Einnahmen zur Hauptsache oder ausschliesslich in Bargeld bestehen, essentiell
(vgl. KÄFER, Berner Kommentar, N. 181 zu Art. 957 OR; RICHNER/FREI/KAUFMANN/
MEUTER, a.a.O., N. 119 zu Art. 18 DBG). So auch im Falle der Beschwerdeführer.
Es geht dabei - entgegen ihrer Ansicht - nicht um die Frage, ob den
Kontrollstreifen einer Registrierkasse Urkundencharakter zukommt; ebenso wenig
spielt eine Rolle, ob die Monats-Kontrollstreifen anschliessend lückenlos mit
dem Hauptbuch abgestimmt werden konnten, sondern es geht um den Beweiswert, der
dem Kassabuch objektiv zukommen soll. Es ist daher zu verlangen, dass im
Kassabuch die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos und zeitnah
aufgezeichnet werden. Nur auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass die
erfassten Bareinnahmen vollständig sind, d.h. den effektiven Bareinnahmen
entsprechen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer jeweils einzig den via
Monatskontrollstreifen der Registrierkasse erfassten Monatsumsatz in die
Buchhaltung übertragen, was das Erfordernis der zeitnahen Aufzeichnung nicht zu
erfüllen vermag. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
(ASA 46 134 E. 2d; StR 48/1993 S. 552 E. 2b; Urteile 2A.351/1998 vom 15.
Oktober 1999 E. 3c sowie 2A.350/2005 vom 3. Juni 2005 E. 2). Der Schluss der
Vorinstanz, dass die Beschwerdeführer die für eine ordnungsgemässe Einschätzung
des Einkommens notwendigen Aufzeichnungen nicht richtig geführt haben, ist
daher nicht zu beanstanden. Da die von den Beschwerdeführern vorgelegten
Unterlagen nicht geeignet waren, das Erfordernis einer zeitnahen Aufzeichnung
zu erfüllen, geht ihr Vorwurf, die Veranlagungsbehörde und das Steuergericht
hätten diese Unterlagen (Monats-Kontrollstreifen der Registrierkasse/
Kontodetail 3000 [Bruttoertrag Restaurant]) entweder gar nicht oder aber
jedenfalls willkürlich gewürdigt, an der Sache vorbei.

3.
Fehlen zuverlässige Aufzeichnungen und lässt sich das Einkommen nicht
anderweitig schlüssig feststellen, ist es zu schätzen (Art. 130 Abs. 2 DBG, §
147 Abs. 2 StG-SO). Vorliegend hat die Veranlagungsbehörde ermessensweise einen
Betrag von Fr. 40'000.-- aufgerechnet, womit sich die Bruttogewinnmarge von
52,8 % auf 60 % erhöht hat (vgl. vorne lit. C). Die Vorinstanz bestätigte diese
Aufrechnung. Die Beschwerdeführer legen in ihrer Eingabe vom 5. Juli 2012 -
neben der unbegründeten Rüge der willkürlichen Würdigung von eingereichten
Beweismitteln - nicht mit einem Wort dar, inwiefern diese Schätzung
offensichtlich unrichtig sein könnte. Auch in diesem Punkt dringt die
Beschwerde nicht durch.

4.
Zu prüfen bleibt die Verweigerung eines geschäftsmässig begründeten Aufwandes
im Betrag von Fr. 1'251.-- für den Piaggio-Roller:
Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig
begründeten Kosten abgezogen (Art. 27 Abs. 1 DBG, § 34 Abs. 1 StG/SO).
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, dass der Aufwand mit einer
selbständigen Erwerbstätigkeit direkt zusammenhängt. Es muss sich sodann um
geschäftsmässig begründete Aufwendungen handeln (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER,
a.a.O., Rz. 4 zu Art. 27). Als steuermindernde Tatsache sind sie grundsätzlich
vom Pflichtigen nachzuweisen (vgl. u.a. StE 2007 B 23.45.2 Nr. 7 E. 6.1).
Die Beschwerdeführer machen geltend, es sei willkürlich, wenn die Behörden
behaupteten, zwischen den Aufwendungen für den Roller und dem Geschäftsbetrieb
sei kein sachlicher Zusammenhang erkennbar.
Das Steuergericht hat diese seine Auffassung damit begründet, dass dem
Beschwerdeführer neben dem Piaggio-Roller zusätzlich ein Geschäftsauto (Renault
Laguna Combi) zur Verfügung stehe. Gemäss unbestritten gebliebener
Vernehmlassung des kantonalen Steueramtes wurde dieses Fahrzeug am 14. Januar
2010 für Fr. 6'600.-- gekauft, sodann aktiviert, und es wurden darauf
Abschreibungen im Umfang von Fr. 3'300.-- vorgenommen. In der Erfolgsrechnung
per 31. Dezember 2010 ist zwar von "Fahrzeugen" (Mehrzahl) die Rede, doch
werden diese nicht separat ausgewiesen und wird nur der Privatanteil von Fr.
1'800.-- für den Renault Laguna Combi verbucht, wie die Beschwerdeführer selber
einräumen (Beschwerde S. 2). Der Piaggio-Roller findet keine Erwähnung. Unter
diesen Umständen erscheint es vertretbar bzw. jedenfalls nicht willkürlich,
wenn die Vorinstanz den geltend gemachten Aufwand für den Roller als
geschäftsmässig nicht begründet erachtet hat und den entsprechenden Abzug
verweigerte.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde sowohl hinsichtlich der Staatssteuer wie
auch hinsichtlich der direkten Bundessteuer unbegründet und abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die Kosten
des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 f. BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C_664/2012 und 2C_665/2012 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.

3.
Die Beschwerde betreffend die Staatssteuer wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

4.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt, unter solidarischer Haftung.

5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Steueramt des Kantons Solothurn,
dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein