Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.663/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_663/2012

Urteil vom 16. Juli 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern.

Gegenstand
Direkte Bundessteuer 1997/1998 und 1999/2000,

Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom
13. März 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ und seine Gattin wurden für die direkten Bundessteuern 1997/1998 und
1999/2000, gleich wie für die Staats- und Gemeindesteuern der gleichen
Perioden, nach Ermessen veranlagt. Auf diesbezügliche Einsprachen wurde nicht
eingetreten. Dagegen gelangten die Pflichtigen an die Steuerrekurskommission
des Kantons Bern. Diese hiess die Beschwerde (betr. direkte Bundessteuer) und
den Rekurs (betreffend Staats- und Gemeindesteuern) teilweise gut und schickte
die Akten zur Durchführung des Einspracheverfahrens im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurück; dabei stellte sie fest, dass die Steuerforderungen für
die fraglichen Perioden nicht verjährt seien. Gegen diesen Entscheid gelangte
X.________ am 13. April 2012 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses
trennte die Verfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern sowie
betreffend direkte Bundessteuern und überwies die Akten, soweit die direkten
Bundessteuern betreffend, mit Verfügung vom 4. Juli 2012 von Amtes wegen zur
Beurteilung an das Bundesgericht.

2.
2.1 Das Bundesgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde betreffend direkte
Bundessteuern betreffend die Perioden von 1997-2000 grundsätzlich zuständig;
ein Weiterzug an das kantonale Verwaltungsgericht als weitere kantonale
Beschwerdeinstanz ist nicht gegeben (vgl. Art. 140-146 DBG; dazu Urteil 2C_137/
2011 vom 30. April 2012 E. 1).

2.2 Die Beschwerde an das Bundesgericht ist gegen End- und Teilentscheide
zulässig (Art. 90 und 91 BGG), gegen Zwischenentscheide hingegen nur unter
bestimmten Voraussetzungen (Art. 92 und 93 BGG). Beim angefochtenen Entscheid
handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Rückweisungsentscheide gelten
grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen
(BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; 133 V 477 E. 4 S. 480-482). Anders verhält es
sich bloss, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird,
kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung bloss der (z.B.
rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient; diesfalls
liegt ein Endentscheid vor (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; Urteile 2C_842/2011
vom 21. Oktober 2011 E. 2.1 und 2C_258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.3).

Vorliegend hat es die Steuerrekurskommission bei der Feststellung bewenden
lassen, die Steuerforderung betreffend die fraglichen Veranlagungsperioden
seien noch nicht verjährt, weshalb das diesbezügliche Einspracheverfahren erst
noch durchzuführen sei. Es ist Sache der Steuerverwaltung, die
Ermessensveranlagung materiell zu überprüfen und die massgeblichen
Steuerfaktoren zu bestimmen; der angefochtene Entscheid enthält hierzu keine
detaillierten Vorgaben, sodass der Steuerverwaltung bloss noch eine
rechnerische Umsetzung verbliebe. Es liegt ein blosser Zwischenentscheid vor.

Da dieser Zwischenentscheid seinem Inhalt nach nicht unter Art. 92 BGG fällt,
ist die dagegen gerichtete Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann
zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Erscheinen diese
Eintretensvoraussetzungen nicht ohne Weiteres gegeben, obliegt es der
Beschwerde führenden Partei, deren Vorhandensein darzulegen: Die
Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG besteht, ungeachtet von Art. 29 Abs.
1 BGG, auch hinsichtlich von nicht evidenten Eintretensvoraussetzungen (vgl.
BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E.
2 S. 404). Der Beschwerdeführer äussert sich zu den Eintretensvoraussetzungen
von Art. 93 Abs. 1 BGG nicht. Da diese nicht klarerweise erfüllt erscheinen,
erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig (Art.108 Abs. 1 lit.
a BGG).

2.3 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer
kostenpflichtig. Unter den gegebenen Umständen, namentlich ist er nicht selber
ans Bundesgericht gelangt, rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der Steuerrekurskommission des
Kantons Bern, der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie (zur Kenntnisnahme)
dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller