Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.662/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_662/2012

Urteil vom 27. November 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.

Gegenstand
Ausländerrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 31. Mai 2012.

Erwägungen:

1.
Die 1968 geborene mazedonische Staatsangehörige X.________ heiratete am 30.
Oktober 2004 in ihrer Heimat einen 1985 geborenen und in der Schweiz
niederlassungsberechtigten Landsmann. Am 4. Mai 2005 reiste sie in die Schweiz
ein, wo ihr gestützt auf die Ehe eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und
letztmals bis zum 4. Mai 2009 verlängert wurde. Mit Urteil vom 28. November
2008 wurde die Ehe von X.________ geschieden. Mit Verfügung vom 21. März 2011
lehnte das Amt für Migration des Kantons Luzern die weitere Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab, und es wies X.________ aus der Schweiz weg. Die von
der Betroffenen hiergegen ergriffenen Rechtsmittel wurden vom Justiz- und
Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern (Entscheid vom 26. Oktober 2011)
sowie vom Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (Urteil vom 31. Mai 2012)
abgewiesen.

2.
Die von X.________ mit Eingabe vom 5. Juli 2012 geführte Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 31. Mai 2012 ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG (summarische Begründung / Verweis auf den
angefochtenen Entscheid) zu erledigen ist:

2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es nicht auf die von ihr
vorgebrachte Argumentation eingegangen sei, das Migrationsamt vereitle bewusst
den Anspruch einer ausländischen Person auf Beurteilung ihrer Sache durch zwei
Instanzen mit voller Kognition, indem es sich bei der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung auf eine Begründung gestützt habe, welche aus der
vorgängigen Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich gewesen sei.
Die Rüge geht fehl: Mit dem entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin
hatte sich bereits das Justiz- und Sicherheitsdepartement auseinandergesetzt,
welches zum Schluss gelangt war, es sei der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin sehr wohl möglich gewesen, die massgeblichen Vorhalte des
Migrationsamtes zu erkennen und sich sachdienlich dazu zu äussern. Auf diese
Ausführungen des Departements hat das Verwaltungsgericht in E. 3 des
angefochtenen Entscheids zulässigerweise verwiesen.

2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann, dass sie im Verfahren vor dem
Justiz- und Sicherheitsdepartement die Vernehmlassung des Amtes für Migration
nur betreffend deren Ziff. 3 (betreffend vom Amt verlangte Massnahmen gegenüber
dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin) zur Stellungnahme erhalten habe.
Sie habe sich in der Folge ausschliesslich zu Ziff. 3 vernehmen lassen, sei
aber davon ausgegangen, das Departement werde ihre Beschwerde entweder ohne
Weiteres gutheissen, oder zumindest zu einem späteren Zeitpunkt eine Replik in
der Hauptsache anordnen. Indem das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten
habe, es wäre ihr freigestanden, zu den weiteren Ausführungen in der
Vernehmlassung des Amtes für Migration ebenfalls Stellung zu beziehen, verletze
die Vorinstanz den Grundsatz von Treu und Glauben im Allgemeinen und den Aspekt
des Vertrauensschutzes im Besonderen.
Die Rüge trifft nicht zu: Die Aufforderung des kantonalen Justiz- und
Sicherheitsdepartements zu einer Stellungnahme zum Antrag Nr. 3 des
Migrationsamts - d.h. zu den gegen den Rechtsvertreter beantragten Massnahmen -
könnte an sich zwar durchaus auch so verstanden werden, dass die Anordnung
einer Replik in der Hauptsache zu einem späteren Zeitpunkt vorbehalten bleibt.
Dies ändert aber nichts daran, dass die Anordnung eines zweiten
Schriftenwechsels grundsätzlich dem pflichtgemässen Ermessen der
Beschwerdeinstanz anheimgestellt ist und das Recht, zu jeder Eingabe Stellung
nehmen zu können, für das Verfahren vor Verwaltungsbehörden ohnehin nicht
absolut gilt (BGE 138 I 154 E. 2.3.2 und E. 2.5 S. 156 ff.). Die entsprechende
Praxis der Luzerner Behörden war dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im
Übrigen auch bekannt (vgl. das Urteil 2C_981/2011 vom 26. Juli 2012, insbes. E.
2). Zwar ergibt sich auch in Verfahren vor Verwaltungsbehörden aus dem
verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das
Recht, sich zu Eingaben von Vorinstanz oder Gegenpartei zu äussern, soweit die
darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und materiell geeignet sind, den
Entscheid zu beeinflussen. Inwiefern dies im vorliegenden Fall bezüglich dem
übrigen Inhalt der Vernehmlassung des Migrationsamts der Fall sein soll, wird
von der Beschwerdeführerin jedoch nicht aufgezeigt und es ist dies auch nicht
ersichtlich. Im Weiteren ist dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, dass es der
Beschwerdeführerin auch ohne explizite Aufforderung möglich gewesen wäre, zur
Vernehmlassung des Migrationsamts insgesamt Stellung zu nehmen, da ihr das
Justiz- und Sicherheitsdepartement nicht bloss einen Auszug mit Ziff. 3,
sondern vielmehr das gesamte Dokument zur Kenntnis zugestellt hatte. Inwiefern
die bloss partielle, auf Ziff. 3 der Vernehmlassung beschränkte Anordnung eines
zweiten Schriftenwechsels bei dieser Sachlage eine Vertrauensgrundlage für
dessen Ausweitung oder gar für eine Gutheissung der Beschwerde schaffen soll,
ist nicht zu erkennen.

2.3 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch
des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG u.a. dann weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens
drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Auf diese
Bestimmung beruft sich die Beschwerdeführerin und behauptet, die darin
statuierten Voraussetzungen seien erfüllt.
Dies ist jedoch nicht der Fall: Wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt
haben, verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass die eheliche
Gemeinschaft während drei Jahren in der Schweiz gelebt wurde. Massgeblicher
Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft
ist dabei in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft, zumal sich die
ausländische Person ab diesem Moment grundsätzlich nicht mehr auf ihre
bisherigen Bewilligungsansprüche berufen kann (BGE 136 II 113 E. 3.2 f. S. 117
ff. mit Hinweisen). Wie bereits ausgeführt, reiste die Beschwerdeführerin am 4.
Mai 2005 in die Schweiz ein und gemäss der unbestrittenen Feststellung der
Vorinstanz trennte sie sich spätestens im November 2007 von ihrem Ehemann,
sodass das eheliche Zusammenleben in der Schweiz höchstens zweieinhalb Jahre
gedauert hat.
Soweit die Beschwerdeführerin die bundesgerichtliche Rechtsprechung namentlich
unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut kritisiert, ist ihren Ausführungen nicht
zu folgen: In BGE 136 II 113 hat sich das Bundesgericht umfassend zur Auslegung
von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG geäussert und dabei dem gesetzgeberischen Willen,
der Gesetzessystematik und dem Gebote der Praktikabilität Rechnung getragen.
Insbesondere hat es sich auch mit den von der Beschwerdeführerin angegebenen
Literaturstellen auseinandergesetzt, soweit die entsprechenden Werke zum
damaligen Zeitpunkt bereits erschienen waren. In BGE 137 II 345 E. 3.1 S. 346
ff. hat das Bundesgericht seine Praxis sodann explizit bestätigt und eine
wortlautbezogene Kritik, wie sie hier auch von der Beschwerdeführerin
vorgebracht wird, verworfen. Auch die sonstigen Vorbringen der
Beschwerdeführerin rechtfertigen es nicht, auf diese Rechtsprechung
zurückzukommen.

3.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten abzuweisen.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Zähndler