Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.65/2012
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_65/2012

Urteil vom 22. März 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. B.X.________,
3. A.X.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Antonia Kerland,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, Postfach, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung (Widerruf bzw. Verlängerung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Kammer,
vom 30. November 2011.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1969) stammt aus der Mongolei. Sie reiste am 8. Oktober 2005
in die Schweiz ein und heiratete am 2. Februar 2006 den im Kanton Zürich
niedergelassenen portugiesischen Staatsangehörigen Y.________ (geb. 1963). Ihr
wurde im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erteilt. Aus der
Ehe ging am 26. Oktober 2006 die Tochter A.X.________ hervor, die über eine
Niederlassungsbewilligung EG/EFTA verfügt. Am 9. April 2007 zog X.________
ihren Sohn aus einer früheren Beziehung, B.X.________ (geb. 1994), in die
Schweiz nach; diesem wurde eine bis zum 1. Februar 2011 gültige
Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA ausgestellt.

B.
Am 30. April 2010 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die
Aufenthaltsbewilligungen von X.________ und ihrem Sohn B.X.________, da sich
das Ehepaar X.Y.________ getrennt habe und die eheliche Beziehung nur noch
formell und ohne Aussicht auf Wiedervereinigung fortdauere. Ein von der Ehe
losgelöster nachehelicher Bewilligungsanspruch bestehe nicht; der hier
niederlassungsberechtigten Tochter, die sich noch in einem anpassungsfähigen
Alter befinde und zu welcher der Vater keinerlei Beziehung mehr unterhalte, sei
es zumutbar, mit der sorgeberechtigten Mutter und dem Stiefbruder auszureisen.
Die kantonalen Rechtsmittelinstanzen bestätigten die Nichtverlängerung der
(inzwischen abgelaufenen) umstrittenen Aufenthaltsbewilligungen am 4. Mai
(Regierungsrat) bzw. 30. November 2011 (Verwaltungsgericht). Beide
unterstrichen, dass X.________ nicht als integriert gelten könne, da sie und
ihre Familie in erheblicher Weise von der öffentlichen Fürsorge hätten
unterstützt werden müssen. Eine Wiedereingliederung in der Heimat falle ihr und
ihren Kindern sicher nicht leicht, doch liege mit Blick auf die Dauer der
Anwesenheit und die familiären Beziehungen kein Grund vor, der einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich mache. Die trennungsbedingten
psychischen Probleme von X.________ könnten in deren Heimat sachgerecht
behandelt werden.

C.
X.________ und ihre beiden Kinder beantragen vor Bundesgericht, das Urteil des
Verwaltungsgerichts aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons Zürich
anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern. Eventuell sei das
Migrationsamt zu verpflichten, die Angelegenheit dem Bundesamt für Migration
zur Prüfung einer vorläufigen Aufnahme zu unterbreiten. Für das
regierungsrätliche Verfahren sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung zu gewähren. X.________ und ihre Kinder machen geltend, die
Vorinstanzen hätten das Freizügigkeitsrecht falsch angewandt; im Übrigen liege
ein nachehelicher Härtefall vor, da eine Rückkehr und eine soziale
Wiedereingliederung aus familiären und medizinischen Gründen nicht möglich
seien.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde bezüglich
der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Verfahren vor dem
Regierungsrat als gegenstandslos abzuschreiben, da es den entsprechenden Antrag
am 30. Januar 2012 erläuterungsweise gutgeheissen habe; im Übrigen sei die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die
Staatskanzlei ersucht im Namen des Regierungsrats des Kantons Zürich, die
Beschwerde abzuweisen. Denselben Antrag stellt das Bundesamt für Migration.

D.
Der Abteilungspräsident legte der Beschwerde am 30. Januar 2012 aufschiebende
Wirkung bei.

E.
Das Bundesgericht hat die Angelegenheit am 22. März 2013 öffentlich beraten.

Erwägungen:

1.
1.1 Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche
Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Für das Eintreten
genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass
potenziell ein solcher Anspruch besteht (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497
E. 3.3 S. 500 f.). Die Beschwerdeführer berufen sich in einer nicht zum
Vornherein aussichtslosen Weise als Angehörige eines EU-Bürgers (bzw. als
portugiesisch-mongolische Doppelbürgerin [A.X.________]) auf Rechtsansprüche
aus dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681).
Sie machen zudem in ausreichend begründeter Weise (vgl. Art. 42 BGG) geltend,
es liege bei ihnen aufgrund der besonderen Umstände ein nachehelicher Härtefall
vor (Art. 50 AuG; SR 142.20). Ob die jeweiligen Voraussetzungen tatsächlich
gegeben sind, bildet praxisgemäss eine Frage der materiellen Beurteilung.
1.2
Auf die frist- und grundsätzlich auch formgerecht eingereichte Eingabe ist mit
folgenden Vorbehalten einzutreten:
1.2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig
in Bezug auf die vorläufige Aufnahme, die Wegweisung sowie gegen Entscheide
über Abweichungen von den ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen (Art.
83 lit. c Ziff. 3 - 5 BGG). In diesen Punkten kann gegen letztinstanzliche
kantonale Urteile ausschliesslich mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde an
das Bundesgericht gelangt werden, wobei eine qualifizierte Begründungspflicht
zu beachten ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310). Soweit die
Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid in diesen Punkten beanstanden,
ohne im Einzelnen darzulegen, dass und inwiefern sie diesbezüglich über ein
rechtlich geschütztes Interesse verfügen bzw. der angefochtene Entscheid
besondere Grundrechte verletzen würde, ist auf ihre Anträge und unzulässigen
appellatorischen Darlegungen mangels einer den gesetzlichen Anforderungen
genügenden Begründung nicht weiter einzugehen (vgl. BGE 137 II 305 E. 3 mit
Hinweisen).
1.2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die
Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen bloss
berichtigen oder ergänzen, falls er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung
wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die
Beschwerdeführer kritisieren die Sachverhaltsfeststellung und die
Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, legen indessen nicht dar, dass und
inwiefern diese klar und eindeutig mangelhaft wären. Es ist im Folgenden
deshalb von den Vorgaben im angefochtenen Entscheid auszugehen. Soweit die
Beschwerdeführer am 16. Februar 2012 zusätzliche Unterlagen (Ärztlicher Bericht
vom 7. Februar 2012 bzw. Stellungnahme des Sozialzentrums Q.________ vom 20.
Januar 2012) nachgereicht haben, können diese nicht berücksichtigt werden. Es
handelt sich dabei um im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässige echte Noven
(vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV 342 E. 2 S. 343 f.). Dasselbe gilt für den
vom Migrationsamt des Kantons Zürich am 25. Oktober 2012 übermittelten
Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin 1 vom 13. September 2012.
1.2.3 Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat am 1. Februar 2012 seinen
Entscheid vom 30. November 2011 insofern ergänzt, als es das Gesuch der
Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auch für das
Rekursverfahren vor dem Regierungsrat guthiess. Die entsprechende Problematik
bildet deshalb nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin 1 hat als Ehegattin eines EU-Bürgers gestützt auf
das Freizügigkeitsrecht grundsätzlich einen (abgeleiteten) Anspruch auf die
Verlängerung ihrer Bewilligung, solange die Ehe formell fortdauert (Art. 7 lit.
d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA; Urteil des EuGH vom 13. Februar 1985 C-267/83
Diatta, Rec. 1985 S. 567; BGE 130 II 113 E. 8 S. 127 ff.). Dieses Recht steht
unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 130 II 113 E. 9 S. 129 ff.);
fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich
(noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt
der Anspruch dahin (Urteil 2A.557/2002 vom 3. Juni 2004 E. 5; vgl. auch Art. 35
der RL 2004/38/EG [Unionsbürgerrichtlinie], ABl. L 229 vom 29. Juni 2004 S. 35
ff.). Die vom originär anwesenheitsberechtigten EU-Bürger abgeleitete
Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann in diesem Fall mangels Fortdauerns
der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VEP (SR 142.203)
i.V.m. Art. 62 lit. d AuG (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen
Bedingung) widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das
Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen
enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG; vgl. die Urteile 2A.569/2004 vom 7. Oktober
2004 E. 2.2; 2C_886/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3 u. 4 sowie 2C_13/2012 vom 8.
Januar 2013 E. 2.1).

2.2 Die Beschwerdeführerin 1 und ihr portugiesischer Ehemann haben sich nach
zwei Jahren und neun Monaten Ehe im Dezember 2008 definitiv getrennt. Auch wenn
der Gatte sein Hab und Gut erst im März 2009 aus der gemeinsamen Wohnung
abgeholt haben sollte, war die Ehe bereits vorher ihres Inhalts entleert. Die
Beschwerdeführerin 1 hat wiederholt erklärt, dass sie und die gemeinsame
Tochter ihren Gatten bzw. Vater ab Dezember 2008 nicht mehr gesehen hätten.
Auch dieser hat bestätigt, dass die Trennung im Dezember 2008 erfolgt und eine
Wiederaufnahme der Beziehung nicht infrage gekommen sei. Unter diesen Umständen
durfte das Migrationsamt am 30. April 2010 davon ausgehen, dass sich die
Beschwerdeführerin 1 auf eine inhaltsleere, nur noch formell bestehende Ehe
berief, um ihr Anwesenheitsrecht zu sichern. Hierzu dient die
freizügigkeitsrechtliche Nachzugsregelung für Drittstaatsangehörige nicht. Nur
wenn die Voraussetzungen eines Verbleiberechts (vgl. Art. 4 des Anhangs 1 FZA
und die Verordnung EWG Nr. 1251/70 vom 29. Juni 1970 [ABl. Nr. L 142 vom 30.
Juni 1970 S. 24 ff.] sowie die Richtlinie 75/34/EWG vom 17. Dezember 1974 [ABl.
Nr. L 014 vom 20. Januar 1975 S. 10 ff.]) oder eines eigenständigen
Anwesenheitsrechts erfüllt sind, gilt freizügigkeitsrechtlich ein
entsprechender Anspruch fort (vgl. das Urteil 2C_13/2012 vom 8. Januar 2013 E.
2.2).

3.
3.1 Die Beschwerdeführer berufen sich in diesem Zusammenhang auf Art. 3 Abs. 6
Anhang I FZA. Danach dürfen die Kinder eines Staatsangehörigen einer
Vertragspartei unabhängig davon, ob dieser im Hoheitsgebiet der anderen
Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit ausübt, eine solche ausgeübt hat oder
erwerbslos ist unter den gleichen Bedingungen am allgemeinen Unterricht sowie
an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen wie die Staatsangehörigen des
Aufnahmestaates. Die Regelung ist Art. 12 der von der Schweiz als Acquis
communautaire übernommenen Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober
1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L
257 vom 19. Oktober 1968 S. 2 ff.) nachgebildet und stimmt mit dieser fast
wörtlich überein.

3.2 Im Urteil Baumbast gegen das Vereinigte Königreich (Rs C-413/99) vom 17.
September 2002 (Slg. 2002 I-7091) hat der EuGH in Auslegung dieser Bestimmung
entschieden, dass die Kinder eines EU-Bürgers, die in einem Mitgliedstaat seit
einem Zeitpunkt wohnen, zu dem jener ein Aufenthaltsrecht als
Wanderarbeitnehmer hatte, sich dort weiter aufhalten dürfen, um am allgemeinen
Unterricht teilnehmen zu können; dabei sei nicht von Belang, ob die Eltern der
Kinder inzwischen geschieden wurden, nur einer von ihnen Bürger der
Europäischen Union sei oder der Wanderarbeitnehmer seinerseits das Land
verlassen habe bzw. die Kinder selber nicht über die EU-Bürgerschaft verfügten
(Randnr. 63). Könnten die Kinder ein entsprechendes Aufenthaltsrecht geltend
machen, erlaube Art. 12 der Verordnung Nr. 1612/68 auch dem die Sorge
ausübenden Elternteil - losgelöst von dessen Staatsangehörigkeit - sich bei
diesen aufzuhalten, um ihnen zu ermöglichen, ihr Recht auf Bildung wahrzunehmen
(Randnr. 75).

3.3 In zwei Urteilen vom 23. Februar 2010 hat der EuGH diese Rechtsprechung
bestätigt und präzisiert, dass dem Elternteil, der die elterliche Sorge für die
Kinder tatsächlich wahrnimmt, ein Anspruch auf Aufenthalt in Anwendung von Art.
12 der Verordnung Nr. 1612/68 zukommt, ohne dass dieser von ausreichenden
Existenzmitteln abhängig gemacht werden dürfte und der Bezug von
Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen wäre (Urteile vom 23. Februar 2010 Ibrahim
[C-310/08] und Teixeira [C-480/08] gegen Vereinigtes Königreich, Randnr. 25 ff.
bzw. Randnr. 34 ff.; FERDINAND WOLLENSCHLÄGER, Aktuelle Fragen der
EU-Personenfreizügigkeit, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für
Migrationsrecht 2009/2010, S. 3 ff., dort 23 ff.). Das abgeleitete
Anwesenheitsrecht des die Sorge tatsächlich wahrnehmenden Elternteils ende mit
dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes, sofern dieses nicht weiterhin der
Anwesenheit und Fürsorge des betreuenden Elternteils bedürfe, um seine
Ausbildung fortsetzen bzw. abschliessen zu können (Urteil Teixeira, a.a.O.,
Randnr. 76 ff.; vgl. auch das Urteil 2A.475/2004 vom 25. Mai 2005 E. 4).

4.
4.1
4.1.1 Das Freizügigkeitsabkommen ist gestützt auf die völkerrechtliche Methodik
nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen
Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines
Zieles und Zweckes auszulegen (vgl. Art. 31 ff. des Wiener Übereinkommens über
das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 [SR 0.111]; vgl. ASTRID EPINEY,
Freizügigkeitsabkommen Schweiz - EU: Erfahrungen, Herausforderungen und
Perspektiven, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2011/
2012, 2012, S. 81 ff., dort 83 ff. mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 16 Abs.
2 FZA ist für die Anwendung des Freizügigkeitsabkommens die einschlägige
Rechtsprechung des EuGH vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung (21. Juni 1999)
massgebend. Da es Ziel des Abkommens ist, die Freizügigkeit auf der Grundlage
der in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Bestimmungen zu verwirklichen
(Präambel), und die Vertragsstaaten übereingekommen sind, in den vom Abkommen
erfassten Bereichen alle erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit in ihren
Beziehungen eine möglichst parallele Rechtslage besteht (Art. 16 Abs. 1 FZA),
weicht das Bundesgericht praxisgemäss von der Auslegung abkommensrelevanter
unionsrechtlicher Bestimmungen durch den EuGH nicht leichthin, sondern nur beim
Vorliegen "triftiger" Gründe ab (BGE 136 II 65 E. 3.1 S. 70 f., 5 E. 3.4 S. 12
f. mit Hinweisen auf die Doktrin). Bezüglich "neuer" Entwicklungen besteht
gestützt auf Art. 16 Abs. 2 FZA keine Befolgungspflicht, sondern höchstens ein
Beachtungsgebot in dem Sinn, dass diese nicht ohne sachliche Gründe unbeachtet
bleiben sollen, aber aus der Sicht der Vertragspartner auch nicht zu einer
nachträglichen Änderung des Vertragsinhalts führen dürfen. Für eine solche sind
die Verfahren nach Art. 17 (Entwicklung des Rechts) und Art. 18 (Revision) FZA
vorgesehen. Der Schweizer Richter muss die Tragweite der neuen Rechtsprechung
des EuGH jeweils auf dem Stand des 1999 übernommenen "Acquis communautaire"
würdigen und auslegungsweise klären, ob deren Gehalt (noch) dem
Regelungsgegenstand des an sich statisch ausgestalteten FZA entspricht oder
ausschliesslich Teil der dynamischen Weiterbildung des Unionsrechts seit dem
21. Juni 1999 bildet und jenen damit sprengt.
4.1.2 Nicht anwendbar sind in der Regel nach dem Stichdatum ergangene
Entscheide, soweit die Ausführungen des Gerichtshofs sich auf die Bestimmungen
über die Unionsbürgerschaft und deren Kernbereich beziehen
("Kernbereichsdoktrin"; vgl. Art. 20 ff. AEUV; vgl. die Urteile vom 8. März
2011 C-34/09 Zambrano, vom 5. Mai 2011 oder vom 15. November 2011 C-256/11
Dereci; HAILBRONNER/THYM, Ruiz Zambrano - Die Entdeckung des Kernbereichs der
Unionsbürgerschaft, in: NJW 2011 S. 2008 ff.; VÉRONIQUE BOILLET, La
détermination du champ d'application de l'Accord sur la libre circulation des
personnes au regard de la jurisprudence de la Cour européenne de justice: les
implications des arrêts Zambrano et McCarthy, AJP 2012 S. 49 ff., S. 53 ff.;
NATHALIE CHRISTEN, Le développement du regroupement familial inversé par la
jurisprudence suisse et européenne, in: Amarelle/Christen/Nguyen [Hrsg.],
Migrations et regroupement familial, 2012, S. 71 ff., dort 90; FLORENCE AUBRY
GIRARDIN, L'interprétation et l'application de l'Accord sur la libre
circulation des personnes du point de vue de la jurisprudence, in: Epiney/Metz/
Mosters [Hrsg.], Das Personenfreizügigkeitsabkommen Schweiz-EU: Auslegung und
Anwendung in der Praxis, 2011, S. 29 ff., dort 41 ff.); dasselbe gilt für mit
der Richtlinie 2004/38/EG neu eingeführte Rechte für die Unionsbürger wie etwa
den bedingungslosen Anspruch auf Daueranwesenheit nach ununterbrochenem
fünfjährigem (rechtmässigem) Aufenthalt (Art. 16 der RL 2004/38/EG) oder das
voraussetzungslose Aufenthaltsrecht von bis zu drei Monaten (vgl. Art. 6 der
Richtlinie 2004/38/EG; vgl. BGE 136 II 65 E. 4.2 S. 74 mit Hinweisen; Urteil
2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 4.4).
4.2
4.2.1 In der Doktrin wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass - obwohl
nach dem 21. Juni 1999 ergangen - sowohl das Urteil Baumbast wie die
entsprechenden, die Praxis präzisierenden Entscheide Ibrahim und Teixeira im
Rahmen des FZA zu übernehmen seien (vgl. MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/Zünd/
Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, N. 20 zu Art. 3 und N. 7 zu
Art. 4 FZA; ASTRID EPINEY, Zur schweizerischen Rechtsprechung zum
Personenfreizügigkeitsabkommen, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für
Migrationsrecht 2011/2012, 2012, S. 223 ff., dort 246 mit weiteren Hinweisen;
SARAH PROGIN-THEURKAUF, Aufenthaltsrecht für Eltern von Kindern in Ausbildung,
in: Asyl 4/10, S. 25 f.; CHRISTINA SCHNELL, Arbeitnehmerfreizügigkeit in der
Schweiz, 2010, S. 173 f.). Wie es sich damit verhält, braucht hier nicht
abschliessend entschieden zu werden. Aufgrund der spezifischen Umstände besteht
im vorliegenden Fall - so oder anders - kein entsprechender Anspruch.
4.2.2 Sinn und Zweck des in Art. 3 Abs. 6 des Anhangs I zum FZA übernommenen
selbständigen Anwesenheitsrechts für Kinder von Bürgern aus EU- oder
EFTA-Staaten bzw. deren Partnern ist es, über die Teilnahme am allgemeinen
Unterricht die Integration in der Aufnahmegesellschaft zu fördern (vgl. das
EUGH-Urteil Baumbast, a.a.O. Randnr. 60), was voraussetzt, dass die Kinder
tatsächlich über diesen (bzw. anschliessend während der Lehrlings- und
Berufsausbildung) bei (noch) intakter Familiengemeinschaft bereits in
nennenswerter Weise begonnen haben, sich zu integrieren bzw. massgebliche
Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie auszubilden. Das ist bei Kleinkindern,
die noch in erster Linie auf den familiären Bereich bezogen leben, nicht der
Fall, auch wenn sie - wie die Beschwerdeführerin 3 - in eine Tageskrippe oder
allenfalls in den Kindergarten gehen.
4.2.3 Der entsprechende Unterricht (Kindergarten) kann ohne Beeinträchtigung
der freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche (vgl. EuGH-Urteil Baumbast, a.a.O.,
Randnr. 62) im Drittstaat erfolgen, wenn das Sorgerecht über das Kind - wie
hier - dem Drittstaatsangehörigen zugesprochen worden ist (Urteile 2A.130/2005
vom 12. April 2005 E. 1.2.1; 2A.475/2004 vom 25. Mai 2005 E. 4.7; LAURENT MERZ,
Le droit de séjour selon l'ALCP et la jurisprudence du Tribunal fédéral, RDAF
2009 I S. 293). Mit der Abmeldung ins Ausland bzw. dem Ablauf von sechs Monaten
nach der Ausreise mit dem sorgeberechtigten Elternteil fällt die gestützt auf
den Familiennachzug im Rahmen des FZA an das Kind erteilte
Niederlassungsbewilligung dahin (vgl. die Urteile 2C_656/2011 vom 8. Mai 2012
E. 3 und 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 4). Das unmündige Kind teilt aus
familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 ZGB; Urteil
2C_31/2007 vom 27. Juli 2007 E. 2.5) das ausländerrechtliche Schicksal des
sorgeberechtigten Elternteils und hat gegebenenfalls mit diesem das Land zu
verlassen, wenn jener seinerseits sein vom freizügigkeitsberechtigten
Arbeitnehmer abgeleitetes (derivatives) Anwesenheitsrecht verloren (vgl. das
Urteil 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 4.4.4) und kein eigenständiges
Aufenthalts- oder Verbleiberecht erworben hat. Dies ist bei der
Beschwerdeführerin 3 trotz ihrer EU-Bürgerschaft nicht der Fall, da sie über
keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt, welche es ihr erlauben würden,
sich als Freizügigkeitsberechtigte ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz
aufzuhalten (vgl. Art. 24 FZA); sie kann auch keine Verbleiberechtssituation
geltend machen (vgl. Art. 4 Anhang I FZA i.V.m. Art. 3 und 2 der Verordnung
[EWG] Nr. 1251/70 [ABl Nr. L 142 vom 30. Juni 1970, S. 24 ff.]).
4.2.4 Der Beschwerdeführer 2 verfügt seinerseits nicht über die
Staatsbürgerschaft eines EU-/EFTA-Staats. Er ist zwar im Familiennachzug des
portugiesischen Freizügigkeitsberechtigten gestützt auf Art. 3 Abs. 2 lit. a
FZA in die Schweiz eingereist. Mit seinem hier lebenden und arbeitenden
(Stief-)Vater hat er aber kaum zusammengelebt. Im Zeitpunkt, als er seine
Ausbildung als Elektriker begann, war die eheliche Gemeinschaft längst
aufgelöst und bestand zwischen seiner Mutter und dem Stiefvater nur noch das
formelle Eheband fort, dessen Anrufung ohne jegliche Aussicht auf eine
Wiederannäherung als rechtsmissbräuchlich zu gelten hatte. Er könnte sich für
den weiteren Aufenthalt, um seine Ausbildung abzuschliessen, allenfalls dann
auf Art. 3 Abs. 6 des Anhangs I in der Auslegung des EuGH zu Art. 12 der
Verordnung Nr. 1612/68 berufen, wenn ihm die Rückkehr in die Heimat nicht
zuzumuten wäre (Urteil des EuGH vom 15. März 1989 Rs. 389 und 390/87 Echternach
und Moritz, Randnr. 23) und es darum ginge, eine vor dem Dahinfallen der das
abgeleitete Anwesenheitsrecht begründenden Familiengemeinschaft begonnene
Ausbildung (noch) abzuschliessen. Dem ist hier nicht so: Der Beschwerdeführer 2
hat bis zum 9. April 2007 in der mongolischen Grossfamilie in Ulaanbaatar
gelebt. Die Eheleute haben sich im Dezember 2008 getrennt. Seine Ausbildung
begann er, nachdem er den Haushalt seiner (sorgeberechtigten) Mutter im April
2010 verlassen hatte und sich - so oder anders - nicht mehr als Stiefsohn eines
EU-Bürgers auf sein (über die Mutter zweifach) abgeleitetes
freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht berufen konnte.
4.2.5 Ein aus dem Anwesenheitsrecht des Kindes, welches diesem zum Zwecke des
Abschlusses der Ausbildung eingeräumt wird, abgeleitetes Anwesenheitsrecht
eines Elternteils setzt voraus, dass dieser das Sorgerecht tatsächlich
wahrnimmt. Vorliegend fehlt es - wie dargelegt - bereits am Anwesenheitsrecht
des Kindes; im Übrigen nimmt die Beschwerdeführerin 1 das Sorgerecht über ihren
Sohn nicht mehr wahr. Wegen zahlreicher Spannungen hat dieser den elterlichen
Haushalt Mitte April 2010 verlassen. Er lebt in einem Lehrlingsheim in
I.________, wo er betreut wird; durch dessen Vermittlung hat er im August 2011
schliesslich eine Lehrstelle gefunden. Die Beschwerdeführerin 1 kann sich
deshalb für ihren weiteren Verbleib nicht auf einen (allenfalls von ihrem Sohn)
abgeleiteten Anspruch aus Art. 3 Abs. 6 des Anhangs I FZA berufen, da sie sich
- entgegen der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 12 der Verordnung Nr.1612/68 -
nicht mehr um diesen kümmert, selbst wenn er über einen Aufenthaltsanspruch
verfügen würde. Die EuGH-Rechtsprechung i.S. Zhu und Chen (C-200/02 vom 19.
Oktober 2004) fände auf sie im Rahmen von Art. 24 Anhang I FZA keine Anwendung,
da weder ihre Kinder noch sie selber hinreichende finanzielle Mittel besitzen,
um für die Familie in der Schweiz aufkommen zu können. Auch aus dem
freizügigkeitsrechtlichen Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA ergibt sich
nichts anderes: Verfügt keines der Kinder über ein freizügigkeitsrechtliches
Aufenthaltsrecht in der Schweiz, kann sich die Frage einer Ungleichbehandlung
vom sorgeberechtigten Drittstaatsangehörigen im umgekehrten Familiennachzug (zu
Schweizer Kindern) nicht stellen; im Übrigen bleibt diesbezüglich regelmässig
ebenfalls eine fortgesetzte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit vorbehalten
(Urteile 2C_234/2010 vom 11. Juli 2011 E. 2.4.3; 2C_54/2011 vom 16. Juni 2011
E. 2.2; 2C_327/2010 bzw. 2C_328/2010 vom 19. Mai 2011 E. 5.2.5).

5.
5.1 Auch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK ergibt sich für die Beschwerdeführer kein
Aufenthaltsanspruch. Keiner von ihnen verfügt nach dem Gesagten über ein
gefestigtes freizügigkeits- oder nationalrechtliches Anwesenheitsrecht; sie
haben das Land gemeinsam zu verlassen und können ihr Familienleben in der
gemeinsamen Heimat pflegen (vgl. BGE 122 II 289 E. 3b S. 297). Ein
konventionsrechtlicher Anwesenheitsanspruch setzt eine tatsächlich gelebte
familiäre Beziehung voraus: Zwischen Mutter und Sohn, der inzwischen auch
volljährig geworden ist, besteht keine solche mehr, auch ist kein
Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich. Die in der Schweiz geborene
Beschwerdeführerin 3 ist erst sechs Jahre alt. Sie befindet sich noch in einem
anpassungsfähigen Alter (vgl. BGE 122 II 289 E. 3c S. 298) und hat noch keine
über die engeren Familienbande reichenden sozialen Kontakte geknüpft, die
eigenständig im Rahmen des Schutzes des Privatlebens von Art. 8 EMRK bzw. Art.
13 BV ins Gewicht fallen würden. Sie teilt ausländerrechtlich das Schicksal
ihrer sorgeberechtigten Mutter.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin 1 lebt erst seit rund sieben Jahren im Land. Sie
ist im Alter von 27 Jahren in die Schweiz eingereist und mit den Verhältnissen
in ihrer Heimat, wo sie aufgewachsen und sozialisiert worden ist, vertraut. Sie
hat dort als Künstlerin, Schauspielerin und Synchronsprecherin gearbeitet und
vor der Ausreise in die Schweiz über eine eigene Wohnung verfügt, die sie
verkauft hat. In Ulaanbaatar halten sich weitere Angehörige (Mutter/
Geschwister) auf, welche ihr beistehen und Halt bieten können. Zwar ist sie
durch das Scheitern der Ehe und wegen ihrer unsicheren Zukunft zurzeit
psychisch beeinträchtigt; wie die Vorinstanz für das Bundesgericht indessen
verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) festgestellt hat, ist ihre medizinische
Behandlung auch in der Mongolei sichergestellt. Es bestehen dort neben 35
ambulanten Kliniken, 7 Tageskliniken, 21 stationäre Einrichtungen und ein
Spital für psychische Krankheiten. Diverse Psychopharmaka und Antidepressiva
sind ebenfalls erhältlich (vgl. das Urteil des BVGer. D-4257/2008 vom 5.
Oktober 2009 E. 6.3).
5.2.2 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mittelgradig depressiv ist und
im Zusammenhang mit ihrer Rückkehr zurzeit Selbstmordgedanken hegt, begründet
für sich allein keinen Anspruch auf einen weiteren Verbleib im Land. Die
schweizerischen Behörden sind gehalten, im Rahmen der konkreten
Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw.
betreuungsweise sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der
Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht beeinträchtigt werden; sie sind
indessen nicht verpflichtet, im Hinblick auf die momentan kritische Situation
in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dem Ansinnen der Beschwerdeführerin
1 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (und den damit verbundenen
weiteren Fürsorgeleistungen) im Rahmen von Art. 8 EMRK zu entsprechen.

6.
Bei dieser Ausgangslage können sich die Beschwerdeführer auch nicht auf einen
nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG berufen: Danach
besteht der Bewilligungsanspruch nach einer gescheiterten Ehe bzw.
Familiengemeinschaft fort, falls wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt der ausländischen Familienmitglieder in der Schweiz erforderlich
machen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2 S. 348 ff.). Entscheidend ist, ob die
persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen
ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu
gelten hätte und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und - aus
welchen Gründen auch immer - vorgezogen würde (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S.
350). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten
Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und
Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der
abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (vgl. BGE 137 II 345
E. 3.2.3 S. 350). Zwar mag der Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihrer derzeitigen
gesundheitlichen Probleme die Pflicht schwerfallen, das Land verlassen zu
müssen. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen
in einem anderen Staat nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die
hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, hat jedoch
nicht bereits die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die früheren Verhältnisse
zur Folge (vgl. das Urteil 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 128 II
200 E. 5.3). Es handelt sich hierbei um keinen wichtigen persönlichen Grund,
der einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würde. Auch
wenn die Beschwerdeführerin heute etwas Deutsch spricht und punktuell
Reinigungsarbeiten nachgeht bzw. nachgegangen ist, liegen keine persönlichen
Umstände vor, welche einen nachehelichen Härtefall begründen; dies auch dann
nicht, wenn die Situation der Kinder mitberücksichtigt wird.

7.
7.1 Die Beschwerdeführer verfügen über keinen Rechtsanspruch auf die beantragte
weitere Anwesenheit in der Schweiz. Ob und wieweit ihnen oder einem Teil von
ihnen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG allenfalls eine allgemeine
Härtefallbewilligung erteilt werden könnte, wofür gewisse Gründe sprechen mögen
(begonnene Ausbildung des Beschwerdeführers 2 usw.), kann das Bundesgericht
nicht prüfen, da sich seine Zuständigkeit auf Anspruchsbewilligungen beschränkt
(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG und Art. 96 AuG; vgl. oben E. 1.2.1). Die
Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist
(vgl. E. 1.2.3) und darauf eingetreten werden kann.

7.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würden die Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da ihre Eingabe jedoch nicht zum
Vornherein aussichtslos war, ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung zu entsprechen (Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten und sie nicht
gegenstandslos geworden ist.

2.
Den Beschwerdeführern wird die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
gewährt.

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwältin Antonia Kerland, wird als unentgeltliche Rechtsbeiständin
der Beschwerdeführer bestellt und aus der Gerichtskasse mit Fr. 3'000.--
entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben