Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.659/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_659/2012

Urteil vom 21. November 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Zähndler.

1. Verfahrensbeteiligte
X.________ SA,
2. Y.________,
3. Z.________,
4. W.________ AG,
alle vier vertreten durch Diego Clavadetscher und Sonja Bossart Meier,
Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Gegenstand
Mehrwertsteuer (1.1.2005 - 31.12.2009 und 1.1.2010 - 31.12.2010);
Sprungbeschwerde,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 31.
Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ SA, Y.________, Z.________ und die W.________ AG sind bzw. waren
auf dem Gebiet des Weinhandels tätig. Im August und im November 2011 führte die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bei ihnen Kontrollen hinsichtlich der
geschuldeten Mehrwertsteuer durch.
Am 15. Dezember 2011 erliess die ESTV die "Einschätzungsmitteilung Nr. 311'955
/ Verfügung" betreffend die Steuerperioden 1. Quartal 2005 bis 4. Quartal 2009.
Darin hielt sie fest, dass die Einzelfirma Y.________ rückwirkend per 1. Januar
2005, die Einzelfirma Z.________ rückwirkend auf den 1. Juni 2006 und die
W.________ AG rückwirkend auf den 1. Juni 2007 aus dem Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht würden, zumal sie zusammen mit der
X.________ SA als wirtschaftliche Einheit gelten und in ihrer Gesamtheit die
steuerpflichtige Person X.________ SA bilden würden. Diese schulde aufgrund der
dadurch notwendigen Steuerkorrektur Mehrwertsteuern in Höhe von Fr.
1'434'477.-- zuzüglich Verzugszins.
Ebenfalls am 15. Dezember 2011 erliess die ESTV eine zweite
"Einschätzungsmitteilung Nr. 311'956 / Verfügung" betreffend die Steuerperiode
1. Quartal 2010 bis 4. Quartal 2010 und forderte von der X.________ SA
Mehrwertsteuern in Höhe von Fr. 234'018.-- zuzüglich Verzugszins. Im Übrigen
entsprach diese Entscheidung inhaltlich der Einschätzungsmitteilung Nr. 311'955
betreffend die früheren Steuerperioden.
Beide Einschätzungsmitteilungen machten in der Rechtsmittelbelehrung auf die
Möglichkeit einer Einsprache aufmerksam. Auf entsprechendes Gesuch hin liess
die ESTV der X.________ SA, Y.________, Z.________ und der W.________ AG am 25.
Januar 2012 je eine Erläuterung der beiden Ergänzungsmitteilungen zukommen,
worin sie erneut auf das Rechtsmittel der Einsprache hinwies und darauf
aufmerksam machte, dass die Einsprachefrist mit der Erläuterung neu zu laufen
beginne.

B.
Statt eine Einsprache zu erheben, wandten sich die X.________ SA, Y.________,
Z.________ und die W.________ AG am 31. Januar 2012 mit einer als
"Sprungbeschwerde" bezeichneten Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses
erachtete die Voraussetzungen einer Sprungbeschwerde indes als nicht gegeben:
Mit Urteil vom 31. Mai 2012 trat es auf die Beschwerde mangels funktioneller
Zuständigkeit nicht ein und überwies die Angelegenheit an die ESTV.

C.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2012 führen die X.________ SA, Y.________, Z.________
und die W.________ AG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim
Bundesgericht. Sie stellen den Antrag, es sei das Bundesverwaltungsgericht
anzuweisen, auf die Sprungbeschwerde einzutreten.
Während das Bundesverwaltungsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet,
schliesst die ESTV auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2012 nehmen die Beschwerdeführer zum
Vernehmlassungsergebnis Stellung.

Erwägungen:

1.
Streitgegenstand ist vorliegend ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid,
mit welchem das Bundesverwaltungsgericht seine (funktionelle) Zuständigkeit
bestreitet. Gegen solche Zwischenentscheide ist gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG die
Beschwerde ans Bundesgericht zulässig (vgl. BGE 133 IV 288 E. 2.1 S. 290). Auf
das form- und fristgerecht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 100 Abs. 1
BGG) eingereichte Rechtsmittel kann daher eingetreten werden.

2.
2.1 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die
Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR. 641.20) in Kraft getreten.
Art. 112 Abs. 1 MWSTG bestimmt, dass die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen
in der Regel auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und
entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar bleiben. Gemäss Art. 113 Abs. 3 MWSTG
sind die verfahrensrechtlichen Normen des Mehrwertsteuergesetzes dagegen
grundsätzlich auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren
anzuwenden. Die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Fragen sind rein
prozessualer Natur und die nachfolgenden Normen des Mehrwertsteuergesetzes sind
nach dem soeben Ausgeführten auf sämtliche der streitbetroffenen Steuerperioden
anwendbar.

2.2 Nach Art. 82 Abs. 2 MWSTG müssen Verfügungen der ESTV eine
Rechtsmittelbelehrung sowie eine angemessene Begründung enthalten. Art. 83 Abs.
1 und Abs. 2 MWSTG sehen vor, dass die Verfügungen der ESTV mit dem (nicht
devolutiven) Rechtsmittel der Einsprache anzufechten sind. Gemäss Art. 83 Abs.
4 MWSTG ist die Einsprache auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers oder
der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
weiterzuleiten, wenn sie sich gegen eine einlässlich begründete Verfügung der
ESTV richtet.

3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus, die "angemessene" Begründung
einer Verfügung gemäss Art. 82 Abs. 2 MWSTG sei mit den Minimalanforderungen
gleichzusetzen, wie sie namentlich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
resultierten. Demgegenüber entspreche die "einlässliche" Begründung gemäss Art.
83 Abs. 4 MWSTG einer qualifizierten, ausführlicheren Begründungsform. Dies
ergebe sich bereits aus der terminologischen Unterscheidung, welche im
französischen und italienischen Wortlaut von Art. 83 Abs. 4 MWSTG noch
deutlicher erkennbar sei: So verwende der französische Gesetzestext für
"einlässlich" den Begriff "motivée en détail" (detailliert begründet) und der
italienische Wortlaut den Ausdruck "già esaustivamente motivata" (bereits
erschöpfend begründet). Die erhöhten Anforderungen von Art. 83 Abs. 4 MWSTG
kämen namentlich bei komplexen Fällen zum Tragen, wo es der Rechtsmittelinstanz
nur dann möglich sei, die Motive der Vorinstanz nachzuvollziehen, wenn die
Begründung eine gewisse Dichte aufweise und insbesondere der rechtserhebliche
Sachverhalt und die Subsumtion genügend dargelegt und dabei auch die Argumente
der Betroffenen miteinbezogen worden seien. Im vorliegenden Fall, dessen
Behandlung eine gewisse Komplexität aufweise, könne die Begründung der ESTV
nicht als "einlässlich" bezeichnet werden: Die Einschätzungsmitteilungen /
Verfügungen selbst enthielten gar keine Erwägungen und die Begründung auf den
Beiblättern sei kurz und stichwortartig. Grösstenteils bestünden die Beiblätter
aus einer tabellarischen Aufstellung der von der ESTV vorgenommenen Korrekturen
bei der Umsatz- und Bezugssteuer sowie beim Vorsteuerabzug; Rechtsnormen würden
keine angeführt. Die von den Betroffenen verlangten Erläuterungen enthielten
sodann keine Begründung zum Fall, sondern nur eine Klarstellung des
Dispositivs. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte deshalb zum Schluss, dass
die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 MWSTG nicht erfüllt seien.

3.2 Die Beschwerdeführer wenden hiergegen ein, das Bundesverwaltungsgericht
habe sich bei seiner Auslegung des Gesetzes zu stark vom Wortlaut leiten lassen
und dabei die anderen Auslegungselemente vernachlässigt. In der Botschaft des
Bundesrates vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer (BBl 2008
6885) werde zu Art. 82 Abs. 2 MWSTG, d.h. im Zusammenhang mit dem Erfordernis
der "angemessenen" Begründung, was folgt ausgeführt:
"Damit soll sichergestellt werden, dass der Rechtsweg von Anfang an effizient
beschritten werden kann; dazu sind Begründungen erforderlich, die über die
blosse Bestätigung des Kontrollergebnisses hinausgehen. Diese Vorschrift
erlaubt der steuerpflichtigen Person auch, eine Sprungbeschwerde (Art. 83 Abs.
4 E-MWSTG) einzureichen."
Diese Aussage in der Botschaft zeige, dass der Bundesrat die Begriffe
"einlässlich" und "angemessen" als gleichbedeutend angesehen habe und davon
ausgegangen sei, es brauche als Voraussetzung für eine Sprungbeschwerde keine
höheren Anforderungen an die Begründung. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle
demnach jede Verfügung mittels Sprungbeschwerde anfechtbar sein. Auch eine
teleologische Auslegung führe nicht zu einem anderen Ergebnis, sei es doch Sinn
und Zweck der Sprungbeschwerde, dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu
eröffnen, auf das Einspracheverfahren zu verzichten und auf diese Weise eine
Beschleunigung herbeizuführen. So oder anders seien die Anforderungen an eine
Sprungbeschwerde erfüllt: Die Begründungen der angefochtenen Verfügungen
enthielten den massgeblichen Sachverhalt sowie die rechtlichen Überlegungen der
ESTV. Massgeblich sei, dass die Beschwerdeführer anhand dieser Begründungen in
der Lage gewesen seien, eine ausführliche Beschwerdeschrift zu verfassen. Ob
sich die Begründung auf den Beiblättern oder in der Verfügung selbst befinde,
sei unerheblich.
3.3
3.3.1 Die Interpretation der Botschaft des Bundesrates durch die
Beschwerdeführer steht im Widerspruch zur Terminologie des Gesetzestextes. Wie
die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, weist der unterschiedliche Wortlaut von
Art. 82 Abs. 2 und Art. 83 Abs. 4 MWSTG insbesondere in der französisch- und
italienischsprachigen Version auf eine gewollte Unterscheidung hin. Dieser
Eindruck bestätigt sich bei Betrachtung der Gesetzessystematik: Art. 83 Abs. 1
MWSTG sieht als Grundsatz das Rechtsmittel der Einsprache bei der ESTV vor.
Art. 83 Abs. 2 und Abs. 3 MWSTG enthalten die Modalitäten dieses Regelfalls.
Die in Art. 83 Abs. 4 MWSTG statuierte Möglichkeit einer Sprungbeschwerde
erscheint demgegenüber als Ausnahme vom zuvor festgelegten Grundsatz, woraus
ersichtlich wird, dass nicht alle, sondern bloss eine qualifiziert begründete
Gruppe von Verfügungen der ESTV direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
sein sollen. Zum gleichen Schluss gelangt auch die Lehre (FELIX GEIGER, in
Geiger / Schluckebier [Hrsg.], MWSTG-Kommentar, 2012, Rz. 19 zu Art. 84).
3.3.2 Der teleologischen Argumentation der Beschwerdeführer ist
entgegenzuhalten, dass die Möglichkeit einer Sprungbeschwerde wohl
prozessökonomische Zwecke verfolgt, doch soll sie primär dort eine
Beschleunigung erreichen, wo ansonsten Verfahrensleerläufe absehbar sind (vgl.
zur inhaltlich ähnlichen Regelung von Art. 47 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG;
SR 172.021]: REGINA KIENER, in: Auer / Müller / Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 47
S. 636; OLIVER ZIBUNG, in: Waldmann / Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2009, Rz. 15 zu Art. 47 S.
942). Von drohenden Verfahrensleerläufen kann indes nur dann die Rede sein,
wenn sich eine Behörde bereits abschliessend (bzw. eben "erschöpfend" i.S. des
italienischen Wortlauts von Art. 83 Abs. 4 MWSTG) mit einem Fall
auseinandergesetzt hat und dabei gegebenenfalls auch auf die abweichende
Rechtsauffassung der Steuerpflichtigen eingegangen ist, sodass sich weitere
Ausführungen erübrigen. In diesem Zusammenhang gilt es, namentlich auch die
berechtigten Interessen der mittels einer Sprungbeschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz zu berücksichtigen: Dieser muss es anhand der angefochtenen
Verfügung ohne erheblichen Aufwand möglich sein, sowohl den Streitgegenstand
als auch die Argumentation der Vorinstanz zu erfassen. Müsste sie hierzu erst
eine umfassende Vernehmlassung bei der verfügenden Behörde einholen, liesse
sich schliesslich auch keine signifikante Verfahrensbeschleunigung erzielen.
3.3.3 Aus den obenstehenden Erwägungen erhellt, dass Art. 83 Abs. 4 MWSTG im
Vergleich zu Art. 82 Abs. 2 MWSTG erhöhte Anforderungen an die Begründung einer
Verfügung stellt. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht das
Vorliegen einer in diesem Sinne qualifizierten Begründung in den angefochtenen
Einschätzungsmitteilungen / Verfügungen der ESTV samt Beiblättern zu Recht
verneint: Den Beiblättern kann wohl in gedrängter Form entnommen werden, aus
welchen Gründen resp. in welchen Punkten die ESTV eine Steuerkorrektur
vorgenommen hat und wie hoch diese ausfällt. Wie das Bundesverwaltungsgericht
richtig festgehalten hat, findet aber namentlich keine Subsumtion des
Sachverhaltes unter die einschlägigen Rechtsnormen und auch keine
Auseinandersetzung mit dem Standpunkt der Verfügungsadressaten statt. Im
Übrigen anerkennen selbst die Beschwerdeführer, dass die angefochtenen
Einschätzungsmitteilungen / Verfügungen erheblich kürzer ausfielen als die
Einspracheentscheide, welche sich das Bundesverwaltungsgericht gewohnt sei.
Insgesamt kann bei dieser Sachlage von einer einlässlich begründeten Verfügung
keine Rede sein. Es mag zwar zutreffen, dass es den Beschwerdeführern bereits
aufgrund dieser Unterlagen möglich war, eine ausführliche Beschwerdeschrift zu
verfassen. Allerdings verfügen die Verfügungsadressaten als unmittelbar
Betroffene und am erstinstanzlichen Verfahren Beteiligte über einen
umfangreicheren Wissensstand als die angerufene Rechtsmittelinstanz; dieser ist
daher ein gewisser Spielraum zuzubilligen, wann sie eine Verfügung als
hinreichend begründet erachtet, um ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel als
Sprungbeschwerde entgegen zu nehmen.

3.4 Da die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 MWSTG mithin nicht erfüllt sind,
steht fest, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Recht mangels funktioneller
Zuständigkeit nicht auf die bei ihm anhängig gemachte Sprungbeschwerde
eingetreten ist. Auf die grundsätzliche Kritik der Beschwerdeführer an der
Praxis der ESTV, die Einschätzungsmitteilung mit einer Verfügung zu verknüpfen,
ist im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen.

4.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde unbegründet und deshalb abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern
unter solidarischer Haftbarkeit zu auferlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Zähndler