Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.648/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_648/2012

Urteil vom 3. Juli 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 25. Mai 2012.

Erwägungen:

1.
A.X.________, 1984 geborene russische Staatsangehörige, heiratete am 24. Juli
2009 kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz den Schweizer Bürger B.X.________.
Gestützt auf diese Ehe wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 24.
Mai 2010 meldete sich der Ehemann nach Thailand ab. Mit Verfügung vom 8.
September 2011 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung von A.X.________ ab, verbunden mit der Wegweisung
aus der Schweiz. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich am 27. Februar 2012 ab, soweit sie darauf eintrat. Die gegen
den Rekursentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich mit Urteil vom 25. Mai 2012 ab; dabei setzte es die Ausreisefrist neu
auf Ende August 2012 an.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. subsidiärer
Verfassungsbeschwerde vom 29. Juni 2012 beantragt A.X.________ dem
Bundesgericht hauptsächlich, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben
und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.
2.1 Gemäss Art. 83 lit. c BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts
betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), und betreffend die Wegweisung (Ziff. 4).

Die Beschwerdeführerin ist zwar noch mit einem Schweizer Bürger verheiratet; da
sie nicht mit ihm zusammenwohnt, kann sie sich nicht anspruchbegründend auf
Art. 42 Abs. 1 AuG berufen. Wie sie selber einräumt, sind sodann die
Voraussetzungen für eine Berufung auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG in zeitlicher
Hinsicht offensichtlich nicht erfüllt; sie macht denn auch nicht einen
Bewilligungsanspruch gestützt auf diese Norm geltend; schliesslich ruft sie
auch nicht Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG an, wobei ohnehin keine wichtigen
persönlichen Gründe im Sinne dieser Bestimmung erkennbar wären. Eine andere
Anspruchsnorm fällt ausser Betracht; weder Art. 96 AuG noch Art. 30 Abs. 1 lit.
b AuG (wie die Beschwerdeführerin offenbar meint) verschaffen ein Recht auf
Bewilligungserteilung oder -verlängerung. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unzulässig (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG).

2.2 Die Beschwerdeführerin versteht ihr Rechtsmittel subsidiär auch als
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). Mit diesem Rechtsmittel kann (bloss) die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG); solche
Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2
BGG). Die Beschwerdeführerin diskutiert die Anwendung von Art. 96 sowie 30 Abs.
1 lit. b AuG und wirft dem Verwaltungsgericht unkorrekte Ermessensbetätigung
vor. Dabei macht sie eine Verletzung des Willkürverbots geltend. Mangels
Rechtsanspruchs auf Bewilligungsverlängerung ist sie jedoch grundsätzlich nicht
zur Verfassungsbeschwerde in der Sache selbst legitimiert (Art. 115 lit. b BGG;
vgl. BGE 133 I 185). Inwiefern der ebenfalls erwähnte Grundsatz von Treu und
Glauben verletzt oder auch nur betroffen sein soll, lässt sich den Ausführungen
in der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Mangels gültiger Anrufung
verfassungsmässiger Rechte erweist sich auch die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unzulässig.

2.3 Da feststeht, dass auf die Beschwerde unter keinem Titel eingetreten werden
kann, dies unabhängig vom Verlauf des Scheidungsverfahrens, besteht kein
Anlass, dem Antrag der Beschwerdeführerin, das bundesgerichtliche Verfahren bis
zur rechtskräftigen Scheidung von ihrem schweizerischen Ehemann zu sistieren,
zu entsprechen. In diesem Zusammenhang kann die Beschwerdeführerin übrigens auf
E. 2.2 des angefochtenen Urteils verwiesen werden.

2.4 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.5 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller