Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.647/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_647/2012

Urteil vom 4. Juli 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Studer,

gegen

Amt für Migration und Integration
des Kantons Aargau, Sektion Asyl, Bahnhofstrasse 86/88, 5000 Aarau.

Gegenstand
Ausschaffungshaft/Haftverlängerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons
Aargau vom 13. Juni 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1971) stammt aus der Demokratischen Republik Kongo. Er
ersuchte zweimal erfolglos in der Schweiz um Asyl. Das Amt für Migration und
Integration des Kantons Aargau nahm ihn am 29. Juni 2011 in Ausschaffungshaft,
welche seither regelmässig verlängert wurde. Am 13. Juni 2012 genehmigte das
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau eine weitere Verlängerung
bis zum 22. September 2012. X.________ beantragt vor Bundesgericht, den
entsprechenden Entscheid aufzuheben; er sei umgehend aus der Haft zu entlassen.
Als "vorläufige Massnahme" sei der Vollzug der Ausschaffung für die Dauer des
bundesgerichtlichen Verfahrens auszusetzen.

2.
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne
Weiterungen mit summarischer Begründung im vereinfachten Verfahren nach Art.
109 BGG erledigt werden:

2.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesen worden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2011 und
18. Mai 2011 [Revisionsentscheid]). Er hat wiederholt erklärt, nicht freiwillig
in seine Heimat zurückzukehren, und sich am 19. Oktober 2011 geweigert, den für
ihn gebuchten unbegleiteten Rückflug nach Y.________ anzutreten, worauf er für
einen Sonderflug angemeldet werden musste (vgl. zu den Indizien der
Untertauchensgefahr: BGE 130 II 56 E. 3.1; 129 I 139 E. 4.3.1 S. 148). Zwar
befindet er sich nunmehr bereits seit rund einem Jahr in Ausschaffungshaft,
doch kann diese über sechs Monate hinaus bis zu 18 Monaten verlängert werden,
wenn die betroffene Person - wie hier - nicht mit den Behörden kooperiert (Art.
79 Abs. 2 AuG; zur Haftverlängerung: BGE 130 II 56 E. 4.1.2 u. 4.1.3). Der
Sonderflug in die Demokratische Republik Kongo ist für den Sommer 2012 geplant
und damit weiterhin absehbar.

2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Soweit er
geltend macht, das Amt für Migration und Integration habe zu Unrecht keinen
weiteren Versuch unternommen, ihn freiwillig zurückfliegen zu lassen, verkennt
er, dass er sich diesbezüglich selber widersprüchlich verhält, wenn er
einerseits erklärt, gegebenenfalls freiwillig zurückkehren zu wollen,
andererseits aber den entsprechenden Rückflug am 19. Oktober 2011 verweigert
und bei der Einvernahme im Februar 2012 sowie bei der Gewährung des rechtlichen
Gehörs im Juni 2012 seine ablehnende Haltung grundsätzlich bestätigt hat. Das
Gesuch, den Vollzug seiner Ausschaffung zu sistieren, da der geplante
Sonderflug in den nächsten Tagen oder Wochen erfolgen solle, unterstreicht die
Fragwürdigkeit seiner Bereitschaft, in seinen Heimat zurückzukehren. Mit den
Ausführungen der Vorinstanz, auf die im Übrigen verwiesen werden kann (vgl.
Art. 109 Abs. 3 BGG), ist dem Beschwerdeführer in Erinnerung zu rufen, dass es
ihm freisteht, eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen, was er bisher
abgelehnt hat, oder anderweitig seine Ausreisebereitschaft unter Beweis zu
stellen, womit das Amt für Migration und Integration erneut einen unbegleiteten
Rückflug für ihn organisieren und seine freiwillige Ausreise in die
Demokratische Republik Kongo kontrollieren könnte, was seine Festhaltung
beenden würde. Entgegen seiner Kritik liegt wegen seines Verhaltens weder ein
Verstoss gegen das Beschleunigungs- noch gegen das Verhältnismässigkeitsgebot
oder Art. 79 Abs. 2 AuG vor. Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache selber
wird das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos.

3.
Da die Eingabe von vornherein keinerlei ernsthaften Erfolgsaussichten hatte,
ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Es rechtfertigt sich indessen, für das Verfahren
keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 2. Satz BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
abgewiesen.

2.2 Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Rekursgericht im
Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar