Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.641/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_641/2012
2C_642/2012

Urteil vom 3. Juli 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2008,
Direkte Bundessteuer 2008,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, Einzelrichter, vom 9. Mai 2012.

Erwägungen:

1.
Die Steuerpflichtigen X.________ und Y.________ wurden zu den Staats- und
Gemeindesteuern 2008 sowie zur direkten Bundessteuer nach Ermessen veranlagt.
Auf die am 21. April 2011 erhobene(n) Einsprache(n) trat das Kantonale
Steueramt Zürich am 13. September 2011 wegen Verspätung nicht ein. Der
Einzelrichter des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich wies die gegen den
Nichteintretensentscheid erhobenen Rechtsmittel (Rekurs betr. Staats- und
Gemeindesteuern; Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer) ab, soweit er
darauf eintrat. Er sah davon ab, die Sache an das Kantonale Steueramt
zurückzuweisen, damit dieses die von den Pflichtigen geltend gemachten
Verspätungsgründe im Rahmen eines Fristwiederherstellungsgesuchs prüfe; er
hielt dafür, dass das Steueramt ein solches Gesuch mangels Vorliegens eines
Fristwiederherstellungsgrunds hätte abweisen müssen.

Mit zwei separaten Urteilen (Nr. SB.2011.00178 betreffend Staats- und
Gemeindesteuern bzw. Nr. SB.2011.00179 betreffend direkte Bundessteuer) vom 9.
Mai 2012 wies der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich die
gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts erhobene Beschwerde ab, soweit
darauf eingetreten wurde.

Mit einer Rechtsschrift vom 29. Juni 2012 beantragt X.________ dem
Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Urteile des Verwaltungsgerichts, "de
revoir ce cas de manière objective".

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht,
vgl. Art. 95 BGG) verletze. Soweit der angefochtene Entscheid auf kantonalem
Recht beruht, kann auch im Rahmen des ordentlichen Rechtsmittels bloss die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 95 lit. a und c BGG);
entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158;
134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466). Die Begründung hat
sachbezogen zu sein; ist ein Nichteintretensentscheid oder ein Entscheid, womit
ein Nichteintretensentscheid einer unteren Instanz bestätigt wird, angefochten,
muss der Beschwerdeführer darlegen, inwiefern die das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids rechtfertigenden Erwägungen rechtsverletzend seien.

2.2 Es ist unbestritten bzw. für das Bundesgericht verbindlich festgestellt
(vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), dass gegen die Veranlagungen zu den Staats- und
Gemeindesteuern 2008 sowie zur direkten Bundessteuer 2008 nicht rechtzeitig
Einsprache erhoben wurde. Das Steuerrekursgericht hat dazu festgehalten, dass
kein valabler Fristwiederherstellungsgrund geltend gemacht worden sei. Das
Verwaltungsgericht hat der aus der gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts
gerichteten Rechtsschrift sinngemäss eine Rüge der Gehörsverweigerung
herausgelesen (zu komplizierte Erwägungen) und diese für unbegründet erachtet;
soweit der Beschwerdeführer materielle Ausführungen zu den Veranlagungen
machte, ist es auf die Beschwerde nicht eingetreten, weil diese nur das vom
Steuerrekursgericht bestätigte Nichteintreten auf die Einsprachen zum
Gegenstand haben konnte.

Inwiefern das Verwaltungsgericht mit dieser Interpretation der bei ihm
eingereichten Beschwerde bzw. bei deren Behandlung schweizerisches Recht,
namentlich im Zusammenhang mit der Anwendung verfahrensrechtlicher Normen
verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll, lässt die dem Bundesgericht
vorgelegte Rechtsschrift auch nicht im Ansatz erkennen. Wenn der
Beschwerdeführer geltend macht, die E. 3.2 des Urteils Nr. SB.2011.00179
betreffend direkte Bundessteuer sei für ihn unverständlich, wird keine
Rechtsverletzung dargetan. Schliesslich sind die Äusserungen des
Beschwerdeführers betreffend die Veranlagungsfaktoren angesichts des
beschränkten Verfahrensgegenstands (Nichteintreten auf Einsprache wegen
Verspätung) vor Bundesgericht ebenso wenig zu hören wie im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht.

2.3 Die Beschwerde entbehrt offensichtlich einer hinreichenden Begründung (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller