Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.63/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_63/2012

Urteil vom 22. Juni 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Niederlassung / Ausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 7. Dezember 2011.
Nach Einsicht
in das Urteil VB.2011.00472 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, vom 7. Dezember 2011,
in die hiergegen eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten des Bundesamtes für Migration (BFM) vom 24. Januar 201[2],
in die Instruktionsverfügung vom 21. Mai 2012,

in Erwägung,
dass das Bundesamt für Migration am 21. Mai 2012 aufgefordert worden ist, seine
korrekte Vertretung im vorliegenden Verfahren bis zum 4. Juni 2012 schriftlich
zu belegen bzw. zu bestätigen, da der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden
könne, ob die unterzeichnete Abteilungschefin Y.________ zeichnungsberechtigt
gewesen sei,
dass dem Bundesamt für Migration gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG angedroht
wurde, dass seine Rechtsschrift andernfalls unbeachtet bliebe,
dass die entsprechende Verfügung dem Bundesamt für Migration am 22. Mai 2012
zugegangen ist,
dass das Bundesamt für Migration auf die Verfügung nicht reagiert hat,
dass auf die Beschwerde deshalb androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 42
Abs. 5 BGG),
dass dies durch den Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG
geschehen kann,
dass keine Kosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 4 BGG),
dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für die entstandenen Umtriebe
eine Parteientschädigung auszurichten ist, die dem Bundesamt für Migration
auferlegt wird (Art. 68 Abs. 1 BGG),

erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher