Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.630/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_630/2012, 2C_631/2012

Urteil vom 20. Februar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Egli.

Verfahrensbeteiligte
Steueramt des Kantons Solothurn,
Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,
Beschwerdeführer,

gegen

1. A.X.________,
2. B.X.________,
beide vertreten durch Legatax Advisors Limited,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
2C_630/2012
Staatssteuer 2007,

2C_631/2012
Direkte Bundessteuer 2007,

Beschwerden gegen die Urteile des Kantonalen Steuergerichts des Kantons
Solothurn vom 7. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
B.X.________ wohnt in I.________/SO und arbeitet in einem 90% Pensum als
Leiterin Personalentwicklung der Z.________ AG mit Arbeitsort in J.________/VD,
wobei B.X.________ an 2 bis 3 Tagen pro Woche nach J.________/VD reisen muss.
Zur Berufsausübung ist B.X.________ auf ein Fahrzeug angewiesen. Dafür benützt
sie ihr Privatauto. Für die geschäftlichen Fahrten (ohne Arbeitsweg)
entrichtete die Arbeitgeberin im Jahr 2007 pauschale Autospesen in der Höhe von
Fr. 15'600.-- (Fahrleistung: 25'000 km).

B.
In der Steuererklärung 2007 deklarierten B.X.________ und A.X.________
Berufskosten der Ehefrau für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte in
der Höhe von Fr. 14'060.--. In der Veranlagungsverfügung vom 20. April 2009
rechnete die Veranlagungsbehörde I.________/SO einen Privatanteil an den
pauschalen Autospesen in der Höhe von Fr. 7'740.-- auf und veranlagte
B.X.________ und A.X.________ für die Staatssteuer 2007 auf ein steuerbares
Einkommen von Fr. .... (steuerbares Vermögen: Fr. ....--) und für die direkte
Bundessteuer 2007 auf ein steuerbares Einkommen von Fr. ..... Mit
Einspracheentscheiden vom 16. November 2010 verzichtete die Veranlagungsbehörde
I.________/SO auf die Aufrechnung eines Privatanteils an den Autospesen, kürzte
jedoch die geltend gemachten Fahrkosten um Fr. 7'740.-- und reduzierte die
übrigen Berufskosten um Fr. 134.--. Daraus resultierten für die Staatssteuer
2007 ein steuerbares Einkommen von Fr. .... und für die direkte Bundessteuer
2007 von Fr. ..... Die dagegen erhobenen Rechtsmittel hiess das Steuergericht
des Kantons Solothurn am 7. Mai 2012 gut und liess Fahrkosten in der Höhe von
Fr. 14'060.-- ohne Aufrechnung eines Privatanteils zum Abzug zu.

C.
Vor Bundesgericht beantragt das Steueramt des Kantons Solothurn, die Urteile
des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 7. Mai 2012 aufzuheben und das
steuerbare Einkommen von B.X.________ und A.X.________ auf Fr. .... .
(Staatssteuer 2007) bzw. Fr. .... (Bundessteuer 2007), eventualiter auf Fr.
.... bzw. Fr. .... und subeventualiter auf Fr. .... bzw. Fr. .... festzusetzen.
B.X.________ und A.X.________ beantragen die Abweisung der Beschwerden, die
Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt die Gutheissung hinsichtlich der
Bundessteuer 2007 und verzichtet hinsichtlich der Staatssteuer auf einen
Antrag. Das Steuergericht des Kantons Solothurn schliesst auf Abweisung der
Beschwerden, soweit darauf einzutreten ist.

Erwägungen:

1.
1.1 Die weitgehend gleich lautenden Beschwerden betreffen die gleichen
Parteien, richten sich gegen praktisch übereinstimmende Entscheide und werfen
dieselben Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren zu
vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art.
71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP [SR 273]; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit
Hinweis).

1.2 Die angefochtenen Urteile sind kantonal letztinstanzliche Endentscheide
(Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts in einer Angelegenheit des
öffentlichen Rechts, die unter keinen der Ausschlussgründe von Art. 83 BGG
fällt. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist deshalb
grundsätzlich zulässig (Art. 82 ff. BGG). Das kantonale Steueramt ist gestützt
auf Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14.
Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden (StHG; SR 642.14) und Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) zur Beschwerde berechtigt
(vgl. Urteil 2C_266/2011 vom 28. November 2011 E. 1.1).
I. Direkte Bundessteuer

2.
2.1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen
Einkünfte mit Ausnahme der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von
Privatvermögen (Art. 16 - 23 DBG). Von den gesamten steuerbaren Einkünften sind
die Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge nach den Art. 26 - 33 DBG absetzbar
(Art. 25 DBG). Von den Einkünften aus unselbständiger Erwerbstätigkeit können
als Gewinnungskosten u.a. "die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn-
und Arbeitsstätte" abgezogen werden (Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG; sog.
Fahrkosten), wobei für diese Fahrkosten Pauschalansätze festgelegt werden (Art.
26 Abs. 2 DBG). Näheres regelt die Verordnung des Eidgenössischen
Finanzdepartements (EFD) vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten
der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer
(Berufskostenverordnung; SR 642.118.1; nachfolgend: BKV).

2.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 BKV sind bei Benützung privater Fahrzeuge als
notwendige Kosten die Auslagen abziehbar, die bei Benützung der öffentlichen
Verkehrsmittel anfallen würden. Stehen diese nicht zur Verfügung oder ist ihre
Benützung objektiv nicht zumutbar, so können die Kosten des privaten Fahrzeugs
gemäss den vom EFD festgelegten Pauschalansätzen abgezogen werden (Art. 5 Abs.
3 i.V.m. Art. 3 BKV). Der Nachweis höherer berufsnotwendiger Kosten bleibt
vorbehalten (Art. 26 Abs. 2 DBG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 und Art. 4 BKV; vgl.
Urteil 2C_440/2009, 2C_441/2009 vom 8. Januar 2010 E. 5). Die
Fahrkostenpauschale berechnet sich anhand der Multiplikation dreier Elemente:
Anzahl Arbeitstage x Anzahl Kilometer zwischen Wohn- und Arbeitsstätte x
Kilometeransatz (Urteile 2C_807/2011 vom 9. Juli 2012 E. 2.5.1; 2C_343/2011 vom
25. Oktober 2011 E. 3.5).
In der hier massgebenden Steuerperiode 2007 beträgt der Kilometeransatz für
Autos 65 Rappen pro Fahrkilometer (Rappen/km) (Anhang zur BKV [Fassung vom 19.
Juni 2006, AS 2006 3247]). Dieser Ansatz entspricht dem durchschnittlichen
Aufwand für ein Fahrzeug mit 1'600 cm3 und einer Fahrleistung von rund 15'000
Kilometern pro Jahr, wobei Versicherungs-, Amortisations-, Vignetten-, Park-
und Verbrauchskosten eingerechnet sind (Urteile 2C_343/2011 vom 25. Oktober
2011 E. 2.4; 2C_477/2009 vom 8. Januar 2010 E. 3.3; Beilage 4 zum Rundschreiben
der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 31. Juli 2006).

2.3 Die Steuerbehörde kann eine Abstufung der Fahrkostenpauschalen im
Verhältnis zur Fahrleistung anordnen (Art. 5 Abs. 4 BKV). Der Kanton Solothurn
sieht in § 3 Abs. 1 lit. d der Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten
vom 19. Mai 1987 (BGS 614.159.13; nachfolgend: Steuerverordnung Nr. 13) eine
entsprechende Abstufung vor. Als Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und
Arbeitsstätte können demnach in der Steuerperiode 2007 für die Benützung eines
Autos folgende Pauschalen abgezogen werden: für die ersten 10'000 km 65 Rappen/
km, für die weiteren 10'000 km 50 Rappen/km, für die weiteren 10'000 km 40
Rappen/km und für jeden weiteren Kilometer 30 Rappen (Fassung vom 23. September
2003; GS 98, 248; abrufbar unter http://www.lexfind.ch [besucht am 8. Februar
2013]).

2.4 Wie jede Pauschalisierung ist auch die Fahrkostenpauschale auf einen
Durchschnittssachverhalt ausgerichtet, was bei überdurchschnittlichen
Fahrleistungen eines Steuerpflichtigen zu einer gewissen Bevorzugung führen
kann: Der Abzug gemäss Fahrkostenpauschale kann unter Umständen höher ausfallen
als die tatsächlich angefallenen "notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn-
und Arbeitsstätte" (Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG). Ein solcher Verzicht auf eine
nach dem Normzweck an sich gebotene Differenzierung führt jedoch nicht zur
Unzulässigkeit der Fahrkostenpauschale. Wie das Bundesgericht bereits erkannt
hat, beruht die Pauschalisierung der Fahrkosten in der BKV auf einer
gesetzlichen Grundlage (Art. 26 Abs. 2 DBG), ist durch die damit einhergehenden
Vereinfachungen im Veranlagungsverfahren gerechtfertigt und bewegt sich in
einem verfassungs- und gesetzeskonformen Rahmen (Urteile 2C_807/2011 vom 9.
Juli 2012 E. 2.2; 2C_440/2009, 2C_441/2009 vom 8. Januar 2010 E. 5; 2A.4/2006
vom 26. Juni 2006 E. 7.1 und 7.2; ADRIENNE HEIL-FROIDEVAUX, Steuerrechtliche
Praktikabilität unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, 2006, S. 262 ff.;
PETER LOCHER, Praktikabilität im Steuerrecht [nachfolgend: Praktikabilität],
in: Festschrift zum 65. Geburtstag von Ernst Höhn, 1995, S. 189 ff., insb. S.
196).

2.5 Ein Abweichen von den pauschalen Kostenansätzen zu Ungunsten des
Steuerpflichtigen ist praxisgemäss namentlich dann zulässig, wenn die
natürlichen Vermutungen, die den nicht pauschalisierten Berechnungsgrundlagen
(Anzahl Arbeitstage; Länge des Arbeitsweges) zugrunde liegen, unzutreffend
sind, etwa weil die Fahrkosten aufgrund einer Fahrgemeinschaft nicht beim
Steuerpflichtigen alleine anfallen (zum Ganzen Urteil 2C_807/2011 vom 9. Juli
2012 E. 2.5 mit Hinweisen).
Selbst wenn die Berechnungsgrundlagen zutreffend sind und an sich unbestritten
ist, dass der Steuerpflichtige für die Fahrkosten aufkommen muss, werden sie
dann nicht zum Abzug zugelassen, wenn der Steuerpflichtige in unangebracht
hohem Ausmass täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich zwischen seinem Wohn-
und Arbeitsort hin- und wieder zurückfährt (Urteil 2C_807/2011 vom 9. Juli 2012
E 2.4.1 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hat die Notwendigkeit der Fahrkosten
etwa bei einem täglichen Arbeitsweg von insgesamt 370 km oder bei einem
mehrmals wöchentlich absolvierten Arbeitsweg von jeweils 340 km bzw. gut 320 km
(Hin- und Rückweg) verneint (Urteile 2C_445/2008 vom 26. November 2008 E. 6.2;
2P.64/2004 vom 19. Juli 2004 E. 4.3; 2A.479/1995 vom 14. Mai 1996 E. 2c). Als
notwendige Berufskosten wurden in den genannten Fällen die Mehrkosten für den
auswärtigen Wochenaufenthalt anerkannt (Art. 9 BKV).

2.6 Nicht erfasst von den Fahrkosten nach Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG sind die
Auslagen für berufliche Fahrten (Urteile 2C_260/2008 vom 6. August 2008 E. 3.1;
2A.2/2006 vom 17. Mai 2006 E. 2.1.2). Der diesbezügliche Auslagenersatz, auf
den der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen (zwingenden)
zivilrechtlichen Anspruch hat (Art. 327b OR), zählt steuerrechtlich nicht zum
Einkommen (Art. 17 DBG; PETER LOCHER, Kommentar zum DBG [nachfolgend: Kommentar
DBG], I. Teil, 2001, N. 24 zu Art. 17 DBG). Ein Abzug dieser Auslagen unter dem
Titel der Berufskosten erübrigt sich daher (Urteile 2C_260/2008 vom 6. August
2008 E. 3.1; 2A.502/1995 vom 21. Mai 1997 E. 2c; ERICH BOSSHARD, Die
steuerliche Behandlung von Spesenvergütungen im Lohnausweis und im
Veranlagungsverfahren, StR 51/1996 S. 557 ff., 559; LOCHER, Kommentar DBG,
a.a.O., N. 4 f. zu Art. 26 DBG; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum
DBG, 2. Aufl. 2009, N. 50 zu Art. 17 DBG).

3.
3.1 Unbestritten ist vorliegend, dass die Arbeitgeberin in der Steuerperiode
2007 eine Autopauschale von Fr. 15'600.-- (Fahrleistung von 25'000 km)
ausrichtete. Diese Autopauschale stützte sich auf ein genehmigtes
Spesenreglement und eine Vereinbarung zwischen der Arbeitgeberin und der
Beschwerdegegnerin 2 betreffend die Benützung des Privatautos zur Ausübung der
beruflichen Tätigkeit. Daraus geht hervor, dass die Autopauschale von Fr.
15'600.-- die Kosten für die beruflichen Fahrten und nicht diejenigen für den
Arbeitsweg entschädigte (vgl. Urteil 2C_574/2009 vom 21. April 2010 E. 5.2).
Ebenfalls unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihr Privatfahrzeug
zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit benötigt und daher grundsätzlich die
Kosten für die Fahrten mit ihrem Privatfahrzeug zwischen Wohn- zur
Arbeitsstätte als Berufskosten nach Art. 26 DBG abziehen kann (Urteil 2C_807/
2011 vom 9. Juli 2012 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

3.2 Strittig ist dagegen die Höhe des Fahrkostenabzugs. Die Beschwerdegegner
haben in ihrer Steuererklärung einen Abzug von insgesamt Fr. 14'060.-- geltend
gemacht. Dieser berechnet sich aus 110 Arbeitstagen zu 240 km, total 26'400 km,
mit folgender Abstufung: die ersten 10'000 km zu 65 Rappen/km, die weiteren
10'000 km zu 50 Rappen/km und die restlichen 6'400 km zu 40 Rappen/km (Art. 5
Abs. 3 BKV i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. d Steuerverordnung Nr. 13).
Der Beschwerdeführer akzeptierte die Fahrleistung (110 Arbeitstage zu 240 km =
26'400 km), legte der Berechnung der Fahrkostenpauschale jedoch die Summe der
beruflich gefahrenen Kilometer (Arbeitsweg und Geschäftsfahrten) zugrunde. Aus
der so ermittelten beruflich bedingten Gesamtfahrleistung von 51'400 km (26'400
km + 25'000 km) ermittelte der Beschwerdeführer Fahrkosten in der Höhe von
insgesamt Fr. 21'920.-- (10'000 km zu 65 Rappen/km, 10'000 km zu 50 Rappen/km,
10'000 km zu 40 Rappen/km, 21'400 km zu 30 Rappen/km) und zog davon die
Autopauschale in der Höhe von Fr. 15'600.-- ab, woraus abziehbare Fahrkosten
für den Arbeitsweg (Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG) in der Höhe von Fr. 6'320.--
resultierten.
Die Gesamtbetrachtung begründete der Beschwerdeführer damit, dass sich bei
einer höheren Fahrleistung die Fixkosten des Autos (Abschreibung, Versicherung,
Steuern, Garagierungskosten etc.) auf mehr Kilometer verteilen würden und damit
der Anteil an Fixkosten pro Kilometer bei zunehmender Fahrleistung immer
geringer werde. Nur die Differenz zwischen Gesamtaufwand (Fr. 21'920.--) und
Vergütung (Fr. 15'600.--) entspreche den beruflich notwendigen Kosten (Art. 26
Abs. 1 lit. a DBG), die der Steuerpflichtige selbst trage.

4.
4.1 Zu Recht wendet sich die Vorinstanz gegen die daraus resultierende
Vermengung von Auslagenersatz für die beruflichen Fahrten und Abzug für die
Berufskosten nach Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG. Weder die bundesrechtlichen
Vorgaben (Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG und BKV) noch § 3 der Steuerverordnung Nr.
13 stützen die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers: Der Anhang zur BKV legt
die Pauschale der "Kosten des privaten Fahrzeugs" (Art. 5 Abs. 3 BKV) für
Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte fest, wobei der Ansatz auf 65 Rappen
(Stand: 2007) "pro Fahrkilometer" ("par kilomètre parcouru"; "il km")
festgesetzt worden ist. Während Gesetz und Verordnung die Berechnung der
Fahrkilometer (Arbeitsweg oder Gesamtfahrleistung) nicht ausdrücklich regeln,
ergeben sich aus der Gesetzessystematik keinerlei Hinweise dafür, dass auf eine
- wie immer berechnete - Gesamtfahrleistung abzustellen wäre. Die Bestimmungen
zur Fahrkostenpauschale, insb. Art. 5 BKV, befassen sich mit dem Arbeitsweg
(Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG) und die Fahrkostenpauschale berechnet sich
praxisgemäss anhand der erwähnten Formel (E. 2.2): Anzahl Arbeitstage x Anzahl
Kilometer zwischen Wohn- und Arbeitsstätte x Kilometeransatz.
Die Auffassung des Beschwerdeführers widerspricht auch Sinn und Zweck der
geltenden Regelung und führt zu einem sachlich falschen Ergebnis. Bereits der
pauschalisierte Kilometeransatz von 65 Rappen (Stand: 2007) geht von einer
Fahrleistung von rund 15'000 Kilometern aus (E. 2.2) und umfasst angesichts
dieser Kilometerzahl nicht nur den Arbeitsweg, sondern beruht auf einer
Gesamtfahrleistung. Fliesst dieser Umstand über die Höhe des Kilometeransatzes
in die Berechnung ein, bleibt kein Raum dafür, die Gesamtfahrleistung bei der
Abstufung der Fahrkostenpauschale (Art. 5 Abs. 4 BKV) erneut und damit doppelt
zu berücksichtigen. Würde man hier auf eine Gesamtfahrleistung und nicht nur
auf die Fahrkilometer des Arbeitsweges abstellen, liefe dies auf eine
gesetzeswidrige Senkung statt einer zulässigen Abstufung des Kilometeransatzes
von 65 Rappen (Stand: 2007) hinaus.

4.2 Aus den Berechnungen des Beschwerdeführers ergeben sich für den Arbeitsweg
(Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG) Kilometeransätze von rund 24 Rappen (Hauptantrag)
bzw. 32 Rappen (Eventualantrag) bzw. 43 Rappen (Subeventualantrag). Sämtliche
Anträge widersprechen der gesetzlichen Fahrkostenpauschale und den
Kilometeransätzen gemäss Anhang zur BKV und der Verordnung Nr. 13. Aus diesen
Rechtsgrundlagen resultiert vorliegend ein (durchschnittlicher) Kilometeransatz
von rund 53 Rappen für den Arbeitsweg.

4.3 Mit ihrer "Gesamtbetrachtung" stellt der Beschwerdeführer die
Sachgerechtigkeit der geltenden gesetzlichen Fahrkostenpauschale in Frage, ohne
dass hierfür aufgrund des konkreten Falles hinreichender Anlass bestünde. Die
gesetzliche Fahrkostenpauschale mit einem (durchschnittlichen) Kilometeransatz
von 53 Rappen entspricht nach vorinstanzlicher Feststellung in etwa der
Betriebskostenrechnung gemäss der TCS-Modellrechnung. Aus ihr ergibt sich für
das von der Beschwerdegegnerin 2 genutzte Privatfahrzeug (Renault Grand Espace
3.5; Anschaffungspreis: Fr. 70'000.--) bei einer Gesamtfahrleistung von 50'000
km ein Kilometeransatz von 58 Rappen.
Die TCS-Modellrechnung zeigt auf, dass die gesetzlichen Pauschalen vorliegend
zu einem realitätsbezogenen und sachgerechten Ergebnis führen, das unter dem
Blickwinkel der Rechtsgleichheit unproblematisch ist. Die vom Beschwerdeführer
erhobene Rüge der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV) stösst
daher ins Leere. Bei diesem Ergebnis muss nicht weiter darauf eingegangen
werden, wann der zumutbare Rahmen des mit einer Pauschalisierung einhergehenden
Verzichts auf (nach dem Normzweck an sich gebotene) Differenzierung gesprengt
wird (E. 2.4; vgl. BGE 133 II 305 E. 5.1 S. 309 f.; Urteil 2C_200/2011 vom 14.
November 2011 E. 5.2.1; je mit Hinweisen; HEIL-FROIDEVAUX, a.a.O., S. 262 ff.;
LOCHER, Praktikabilität, a.a.O., S. 196; MATTHIAS OESCH, Differenzierung und
Typisierung, 2008, passim).

4.4 Nicht geltend gemacht hat der Beschwerdeführer, dass die Fahrkosten der
Beschwerdegegnerin 2, die zwei- bis dreimal in der Woche an ihren Arbeitsort
nach J.________/VD fährt und dabei jeweils 240 km zurücklegt (Hin- und
Rückweg), mit Blick auf die konkreten Verhältnisse unangemessen sei (E. 2.5;
Urteil 2C_224/2008 vom 26. November 2008 E. 6.2). Aufgrund der Aktenlage
besteht kein hinreichender Anlass, die Notwendigkeit der Fahrkosten in Frage zu
stellen (vgl. BGE 125 V 413 E. 2c S. 417; 110 V 48 E. 4a S. 52 f.).
II. Staatssteuer

5.
Die massgebenden Normen im Steuerharmonisierungsgesetz (Art. 9 StHG) und im
kantonalen Steuerrecht (vgl. insb. § 33 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 des Gesetzes
vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und Gemeindesteuern [Steuergesetz, BGS
614.11]) stimmen mit der Regelung bei der direkten Bundessteuer überein. Das
zur direkten Bundessteuer Ausgeführte gilt mithin gleichermassen (vgl. Urteil
2C_807/2011 vom 9. Juli 2012 E. 2.1).
III. Kosten und Entschädigung

6.
Die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweisen sich nach
dem Gesagten als unbegründet und sind abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang
wird der Kanton Solothurn, der Vermögensinteressen verfolgt, kostenpflichtig
(Art. 65 f. BGG). Er hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren zu entschädigen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C_630/2012 und 2C_631/2012 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Kanton Solothurn auferlegt.

4.
Der Kanton Solothurn hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht des
Kantons Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Egli