Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.625/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_625/2012

Urteil vom 12. Juli 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Peter Studer,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.

Gegenstand
Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons
Aargau vom 24. Mai 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1989) stammt aus der Türkei. Er verfügte vom 22. Dezember 2011
bis zum 19. März 2012 über ein Schengenvisum für einen Besuchsaufenthalt. Am
22. Februar 2012 wurde er auf einer Baustelle kontrolliert, wo er
Hilfstätigkeiten ausübte, worauf das Amt für Migration und Integration des
Kantons Aargau ihn am 24. Februar 2012 wegwies. Die hiergegen eingereichten
kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. X.________ beantragt vor
Bundesgericht, das entsprechende Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht
des Kantons Aargau vom 24. Mai 2012 aufzuheben.

2.
2.1 Die Eingabe kann ohne Weiterungen im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt
werden: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen
Wegweisungsentscheide unzulässig (Art. 83 lit. c Abs. 4 BGG); die Eingabe ist
als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln. Bei dieser gilt eine
qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 137 II 305 E.
3.3 S. 310; 134 II 244 E. 2.2; Urteil 2D_9/2012 vom 22. März 2012 E. 2.1). Der
Beschwerdeführer muss in Auseinandersetzung mit den Ausführungen im
angefochtenen Entscheid sach- und verfassungsbezogen darlegen, dass und
inwiefern die Wegweisung gegen Grundrechte verstösst bzw. die Vorinstanz
Parteirechte verletzt hat, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung
gleichkommt (BGE 137 II 305 E. 1 - 3).

2.2 Die vorliegende Eingabe genügt - losgelöst von der Frage, ob (noch) ein
schutzwürdiges rechtlich relevantes Interesse an der Beurteilung der Rügen
besteht (vgl. Art. 115 BGG; BGE 131 II 670 E. 1.2 S. 673 f.; 137 II 305 E. 2) -
diesen Anforderungen weitgehend nicht: Der Beschwerdeführer wiederholt
lediglich, was er bereits vor dem Rekursgericht vorgebracht hat (vgl. aber BGE
134 II 244 E. 2.3), und kritisiert, dieses habe seine Vorbringen nicht
(richtig) geprüft; er verkennt, dass im Rahmen der sogenannten "Star"-Praxis
Vorbringen unzulässig sind, die bei fehlender Legitimation im Ergebnis auf eine
materielle Überprüfung des Entscheids abzielen, wie etwa die Behauptung, die
Begründung sei unvollständig oder zu wenig differenziert bzw. die Vorinstanz
habe sich nicht oder in willkürlicher Weise mit den Argumenten der Partei
auseinandergesetzt bzw. Beweisanträge in offensichtlich unhaltbarer
antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (BGE 137 II 305 E. 2 S. 308 mit
Hinweisen).

2.3 Weder tut der Beschwerdeführer dar, noch ist ersichtlich, inwiefern die
vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach mit den umstrittenen Handreichungen
eine bewilligungspflichtige Aktivität ausgeübt worden sei, offensichtlich
unhaltbar oder anderweitig verfassungswidrig wäre: Als Erwerbstätigkeit gilt
bereits "jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder
selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt" (Art. 11 Abs. 2
AuG [SR 142.20]). Der Beschwerdeführer hat selber zugestanden, dass ihm vom
Bekannten seines Onkels, der die Baustelle betreute, "verschiedentlich kleinere
Geldbeträge für Zigaretten oder für den Ausgang" zugesteckt worden seien. Unter
diesen Umständen durfte die Vorinstanz willkürfrei annehmen, dass die
Handlangerarbeiten über Leistung im Rahmen einer sittlichen Pflicht
hinausgingen (vgl. hierzu MARC SPESCHA, in: Spescha/Thür/ Zünd/Bolzli,
Migrationsrecht, 3. Aufl. 2012, N. 3 zu Art. 11 AuG). Das Rekursgericht hat
kurz die Überlegungen genannt, von denen es sich hat leiten lassen und auf
welche sich sein Entscheid stützt. Es musste sich nicht ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und
durfte sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (
BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236).

2.4 Die Vorinstanz hat entgegen der Kritik des Beschwerdeführers ohne
Verfassungsverletzung auch sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung (Art. 29 Abs. 3 BV) abweisen dürfen: Aufgrund des festgestellten
Sachverhalts und der Rechtslage (Art. 11 Abs. 2 i.V.m. 64 Abs. 1 lit. b AuG)
hatte das Rechtsmittel keine ernsthaften Aussichten auf Erfolg; bei
vernünftiger Überlegung hätte sich eine Partei, die über die nötigen Mittel
verfügt, kaum zum entsprechenden Verfahren entschlossen (vgl. BGE 129 I 129 E.
2.3.1 S. 135 f. mit Hinweisen).

3.
3.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Ergänzend wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art.
109 Abs. 3 BGG).

3.2 Da die Eingabe als zum Vornherein aussichtslos zu gelten hatte, kann auch
im vorliegenden Verfahren dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Der unterliegende
Beschwerdeführer wird deshalb kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind
keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
abgewiesen.

2.2 Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Rekursgericht im
Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar