Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.61/2012
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_61/2012

Urteil vom 2. Juni 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Moser.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Bern,
handelnd durch den Gemeinderat, vertreten durch
die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie,
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland.

Gegenstand
Pflicht zur Verwendung von Pfand- und Mehrweggeschirr; Verweigerung einer
Ausnahmebewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.
November 2011.

Sachverhalt:

A.
Am 23. November 2009 erteilte das Polizeiinspektorat der Einwohnergemeinde (EG)
Bern X.________ die Bewilligung, um auf dem Bärenplatz-Markt in Bern vom 5.
Januar bis 28. Dezember 2010 jeweils dienstags und samstags von einem
Verkaufsstand aus Crêpes und Sirup zu verkaufen. Mit Schreiben vom 27. Januar
2010 teilte das Polizeiinspektorat den Marktfahrern auf dem Bärenplatz mit,
dass für den Verkauf von Ess- und Trinkwaren ab 1. April 2010 Pfand- oder
Mehrweggeschirr verwendet werden müsse, worauf X.________ am 4. März 2010 um
eine Ausnahmebewilligung für Einweggeschirr ersuchte. Am 29. März 2010
widerrief das Polizeiinspektorat die bisherige Bewilligung von X.________ und
erteilte ihm für die Zeit vom 3. April bis 28. Dezember 2010 neu eine solche
verbunden mit der Auflage, Ess- und Trinkwaren in Gebinden gegen Pfand zu
verkaufen. Ergänzend bewilligte es ihm gleichentags, am selbigen Ort und mit
gleicher Auflage für die Zeit vom 1. April bis 29. Oktober 2010 auch die
Marktteilnahme am Mittwoch, Donnerstag und Freitag. Mit Verfügung vom 22. April
2010 wies es das Gesuch von X.________ um eine Ausnahmebewilligung für
Einweggeschirr ab.

B.
Die Direktion für Sicherheit, Umwelt und Energie der EG Bern wies die von
X.________ gegen die Auflage, Pfand- oder Mehrweggeschirr zu benutzen, sowie
gegen die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung gerichteten Beschwerden (nach
Vereinigung der beiden Verfahren) ab. Hiegegen wandte sich der Betroffene
erfolglos an das Regierungsstatthalteramt Bern Mittelland (Entscheid vom 18.
Januar 2011).

C.
Mit Urteil vom 29. November 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, die gegen den Entscheid des
Regierungsstatthalteramtes erhobene Beschwerde ab.

D.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2012 erhebt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, das Urteil des
Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei ihm die bisherige Benutzung des
öffentlichen Grundes unter Verzicht auf die Auflage zur Verwendung von Pfand-
und Mehrweggeschirr zu bewilligen, eventualiter die Ausnahmebewilligung
betreffend die Pflicht zur Verwendung von Pfand- und Mehrweggeschirr zu
erteilen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
schliesst auf Abweisung der Beschwerde, die Direktion für Sicherheit, Umwelt
und Energie der Einwohnergemeinde Bern auf Abweisung, soweit darauf einzutreten
sei. Das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland gibt Verzicht auf Einreichung
einer Vernehmlassung bekannt. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 13.
April 2012 zu den eingegangenen Vernehmlassungen Stellung genommen.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid über eine
Angelegenheit des öffentlichen Rechts, welche unter keinen der in Art. 83 BGG
genannten Ausschlussgründe fällt, weshalb die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist.

1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist
durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 lit. a und
b BGG). Zusätzlich setzt das Recht zur Beschwerde voraus, dass an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheides ein aktuelles schutzwürdiges
Interesse besteht (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Auf dieses Erfordernis wird
dann verzichtet, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen
Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten,
ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden
könnte (vgl. BGE 127 I 164 E. 1a S. 166; 126 I 250 E. 1b S. 252; 121 I 279 E. 1
S. 281 f.; 136 II 101 E. 1.1 S. 103; 137 I 23 E. 1.3.1 S. 25).

Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens betrifft Auflagen, welche im
Rahmen einer Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs für im Jahr 2010
stattfindende Marktveranstaltungen enthalten waren, womit ein aktuelles
Interesse an der Streitbeurteilung zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr gegeben
ist. Die aufgeworfene Frage nach der Zulässigkeit entsprechender Auflagen,
welche auch künftig als Nebenbestimmungen in die Standplatzbewilligungen
aufgenommen werden dürften, ist jedoch von grundsätzlicher Bedeutung und kann
sich erneut stellen. Entsprechend ist auf das Erfordernis des aktuellen
Interesses zu verzichten und auf die Beschwerde einzutreten.

1.3 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245
f.), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S.
254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287).

1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts
kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG).
Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254
f.), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 135 I 143 E. 1.5 S.
146 f.).

1.5 Das Bundesgericht auferlegt sich Zurückhaltung, soweit die Beurteilung der
Streitsache - wie vorliegend - von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse
abhängt, welche die kantonalen Behörden besser überblicken (BGE 135 I 302 E.
1.2 S. 305; 127 I 164 3c S. 172, je mit Hinweisen).

2.
2.1 Das Aufstellen von Marktständen an Wochenmärkten auf öffentlichem Grund
stellt gesteigerten Gemeingebrauch dar (vgl. BGE 132 I 97 E. 2.2 S. 100 f.; 76
I 293 E. 2 S. 296; Urteil 2C_660/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.1), welcher vom
kantonalen oder kommunalen Recht der Bewilligungspflicht unterstellt werden
kann. Die Bewilligung dient nicht nur dem Schutz der Polizeigüter, sondern -
als Bewilligung sui generis - der Koordination und Prioritätssetzung zwischen
verschiedenen Nutzungen der öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch (BGE 126 I
133 E. 4d S. 139 f. mit Hinweisen). Grundsätzlich verschafft die
Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) keinen Anspruch auf staatliche Leistungen (BGE
130 I 26 E. 4.1 S. 40 mit Hinweisen). Jedoch kann sich nach der Rechtsprechung
auf dieses Grundrecht berufen, wer - wie der Beschwerdeführer - für die
Ausübung eines Gewerbes öffentlichen Grund beansprucht. Es besteht insoweit ein
"bedingter Anspruch" auf Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs. Die
Verweigerung einer entsprechenden Bewilligung kann einem Eingriff in die
Wirtschaftsfreiheit gleichgesetzt werden und unterliegt bestimmten Schranken:
Sie muss im öffentlichen Interesse notwendig sein, wobei freilich nicht nur
polizeilich motivierte Einschränkungen zulässig sind, auf sachlich vertretbaren
Kriterien beruhen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren; die
Bewilligung darf zudem die Freiheitsrechte weder allgemein noch zu Lasten
einzelner Bürger aus den Angeln heben (BGE 126 I 133 E. 4d S. 140; 121 I 279 E.
2a S. 282; 108 Ia 135 E. 3 S. 137). Bei gewerblichen Nutzungsformen ist
ausserdem dem aus der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 i.V.m. Art. 94 Abs. 4 BV)
abgeleiteten Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen (BGE 125 I 431
E. 4b/aa S. 435 f.; 136 I 1 E. 5.5.2 S. 16) Rechnung zu tragen (BGE 132 I 97 E.
2 S. 99 ff.; 121 I 279 E. 4a und E. 6 S. 285 ff.).

2.2 Inhaltlich verschaffen die Grundrechte keinen Anspruch auf eine beliebige
Benützung des öffentlichen Grundes im Rahmen des gesteigerten Gemeingebrauchs.
Die Behörden dürfen - soweit eine Verweigerung der anbegehrten Bewilligung aus
Verhältnismässigkeitsüberlegungen nicht angezeigt ist - entgegenstehenden
öffentlichen Interessen im Rahmen der in diesem Zusammenhang gebotenen
umfassenden Interessenabwägung u.a. dadurch Rechnung tragen, dass sie die
Bewilligung nur unter Auflagen oder Bedingungen erteilen (vgl. statt vieler BGE
127 I 164 E. 5 S. 176; 132 I 256 E. 3 S. 260; ferner: Urteil 2C_875/2011 vom
29. März 2012 E. 2.2; vgl. auch TSCHANNEN/ ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 51 Rz. 40; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 921; ANDRÉ WERNER MOSER, Der
öffentliche Grund und seine Benützung, 2011, S. 253 und 531). Die Zulässigkeit
der jeweiligen Auflagen und Bewilligungen ist ihrerseits im Lichte des
betroffenen Grundrechts - hier der Wirtschaftsfreiheit - zu beurteilen.

3.
3.1 Die vorliegend streitige, im Rahmen einer Bewilligung des gesteigerten
Gemeingebrauchs (Bewilligung zum Aufstellen eines Verkaufsstandes an Märkten
auf öffentlichem Grund) verfügte Auflage, wonach Ess- und Trinkwaren in
Gebinden gegen Pfand zu verkaufen sind, stützt sich auf Art. 4 des vom Stadtrat
(Stadtparlament) der Einwohnergemeinde Bern erlassenen Abfallreglements vom 25.
September 2005 (AFR; SSSB 822.1). Die Bestimmung lautet wie folgt:
Art. 4 Veranstaltungen auf öffentlichem Grund

1 Für bewilligungspflichtige Veranstaltungen auf öffentlichem Grund darf in der
Regel nur Pfand- oder Mehrweggeschirr verwendet werden. Erscheint dies nicht
zumutbar, sind andere geeignete Massnahmen zur Vermeidung und Verminderung des
Abfalls zu treffen.

2 Die zuständige Behörde erteilt Bewilligungen unter entsprechenden Auflagen.
3.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, für die streitige Auflage fehle es an
einer genügenden gesetzlichen Grundlage: Zum einen verstosse die von Art. 4 AFR
vorgesehene Anordnung gegen Bundesrecht und auch das kantonale Recht ermächtige
die Gemeinde nicht zu einer solchen Vorgehensweise. Zum anderen sei die
genannte Bestimmung nicht einschlägig, da sie entstehungsgeschichtlich nur
Grossveranstaltungen (wie Fasnacht, Zibelemärit oder Gurtenfestival) betreffe,
wogegen der Verkauf von Lebensmitteln an Wochenmärkten davon nicht habe erfasst
werden sollen.
3.1.2 Inwieweit für die Verknüpfung einer Bewilligung des gesteigerten
Gemeingebrauchs mit der Auflage, an Verpflegungsständen Pfand- und
Mehrweggeschirr zu verwenden, überhaupt eine ausdrückliche gesetzliche
Grundlage erforderlich ist, bedarf keiner näheren Ausleuchtung, da eine solche
vorliegend so oder so gegeben ist. Zunächst sieht Art. 68 des
kantonal-bernischen Strassengesetzes vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11), worin
die Bewilligungspflicht von über den schlichten Gemeingebrauch hinausgehenden
Benützungen öffentlicher Strassen formell-gesetzlich verankert ist, in
allgemeiner Weise vor, dass die Bewilligung mit Auflagen und Bedingungen
erteilt werden kann (Abs. 2 Satz 2). Darüber hinaus werden die Gemeinden vom
kantonalen Recht explizit ermächtigt, selber Bestimmungen zu erlassen über den
gesteigerten Gemeingebrauch von öffentlichen Strassen und Plätzen im
Allgemeinen (vgl. Art. 65 der Strassenverkehrsverordnung vom 20. Oktober 2004
[StrVV; BSG 761.111]) wie auch über die Märkte auf öffentlichem Grund im
Besonderen (vgl. Art. 24 des Gesetzes vom 4. November 1992 über Handel und
Gewerbe [HGG; BSG 930.1]). Überdies obliegt auch die Regelung der Entsorgung
der Siedlungsabfälle und deren Finanzierung im Rahmen der Grundsätze des
Bundesrechts den Gemeinden (vgl. Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 2 lit. a
bzw. Art. 28 des Gesetzes vom 18. Juni 2003 über die Abfälle [Abfallgesetz,
AbfG; BSG 822.1]), welche gehalten sind, hierüber ein Abfallreglement zu
erlassen (Art. 32 Abs. 1 lit. e der Abfallverordnung vom 11. Februar 2004
[AbfV; BSG 822.111]; vgl. dazu auch PETER M. KELLER, Umwelt- und Energierecht,
in: Markus Müller/Reto Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 2008, 10.
Kap. Rz. 25 ff.). Aus dem Vorstehenden ergibt sich somit, dass das kantonale
Recht den Gemeinden Raum lässt, die Erteilung der Bewilligungen des
gesteigerten Gemeingebrauchs für das Aufstellen und Betreiben von
Verpflegungsständen an Wochenmärkten auf öffentlichem Grund an die Auflage zu
knüpfen, Pfand- oder Mehrweggeschirr zu verwenden. Entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers bedarf es darüber hinaus einer spezifischen, konkrete(re)n
Delegationsnorm im kantonalen Recht, wie sie von Lehre und Praxis bei der
Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen vom Gesetz- an den Verordnungsgeber
verlangt wird, aufgrund des den bernischen Gemeinden kantonsverfassungs- bzw.
gemeinderechtlich allgemein eingeräumten Rechts zur Selbstgesetzgebung nicht
(vgl. BGE 127 I 60 E. 2d S. 65 mit Hinweisen).
3.1.3 Nicht stichhaltig ist ferner der Einwand des Beschwerdeführers, wonach
die streitige Auflage, im Rahmen des Marktes auf öffentlichem Grund Ess- und
Trinkwaren in Gebinden gegen Pfand zu verkaufen, den abfallrechtlichen Vorgaben
des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz
(Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) widerspricht. Zwar trifft zu, dass das
genannte Bundesgesetz den Bundesrat ermächtigt, einerseits das Inverkehrbringen
von Produkten zu verbieten, die für eine einmalige und kurzfristige Verwendung
bestimmt sind, wenn deren Nutzen die durch sie verursachte Umweltbelastung
nicht rechtfertigt (Art. 30a lit. a USG), und andererseits denjenigen, die
Produkte in Verkehr bringen, welche als Abfälle zur Verwertung geeignet sind
oder besonders behandelt werden müssen, vorzuschreiben, ein Mindestpfand zu
erheben und dieses bei Rücknahme zurückzuerstatten (Art. 30b Abs. 2 lit. b
USG). Dass diesbezügliche Vorschriften in Bezug auf Speise- oder
Getränkegebinde der vom Beschwerdeführer verwendeten Art (beschichtete
Kartonteller und Pappbecher) vom Bundesrat erlassen worden wären, macht dieser
indessen nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich (vgl. zur gegenwärtigen,
im Lebensmittelbereich im Wesentlichen auf Mehrweg[getränke]verpackungen und
Einweg[getränke]verpackungen aus PVC beschränkten bundesrechtlichen
Bepfandungspflicht: Art. 5 f. der Verordnung vom 5. Juli 2000 über
Getränkeverpackungen [VGV; SR 814.621]; ferner: GRIFFEL/RAUSCH, Kommentar USG,
Ergänzungsband, 2011, N 17 zu Art. 30b). Entsprechend kommt der gesetzliche
Grundsatz zum Tragen, wonach es den Kantonen - von hier nicht einschlägigen
Ausnahmen abgesehen - erlaubt ist, eigene Vorschriften zu erlassen, solange der
Bundesrat von seiner Verordnungskompetenz nicht ausdrücklich Gebrauch gemacht
hat (Art. 65 USG; zu dieser Möglichkeit und zu den Grenzen in Bezug auf Art.
30b USG: BRUNNER, in: Kommentar USG, 2. Aufl. 2002, N 12 zu Art. 30b). Im
Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einwohnergemeinde Bern in
Missachtung von Art. 41a Abs. 3 USG legiferiert hat, ohne vorgängig freiwillige
Massnahmen der Wirtschaft oder die Übernahme allfälliger Branchenvereinbarungen
geprüft zu haben. Zu beachten ist zudem, dass die der streitigen Auflage
zugrundeliegende kommunale Regelung von Art. 4 AFR keine allgemeingültige
Bepfandungspflicht einführt, wie sie üblicherweise vom Bundesrat in Anwendung
von Art. 30b Abs. 2 lit. b USG unter Inpflichtnahme von Händlern, Herstellern
und Importeuren erlassen würde, sondern eine Sondervorschrift beschränkt auf
Veranstaltungen auf öffentlichem Grund innerhalb des Gemeindegebiets darstellt.
Als solche dient sie zwar auch den umweltrechtlichen Anliegen der
Abfallbewirtschaftung (insbesondere Vermeidung und Verminderung von Abfällen,
Trennung und Zuführung der Abfälle zu einer zweckmässigen Entsorgung/
Wiederverwertung), doch werden darüber hinaus spezifische Ziele verfolgt,
welche die besondere Situation von Verpflegungsangeboten auf öffentlichen
Strassen und Plätzen betreffen (Verminderung des auf dieses Gewerbe
zurückzuführenden Aufwandes des Gemeinwesens bezüglich Strassenreinigung und
Einsammeln des in den öffentlichen Abfalleimern zurückgelassenen oder achtlos
weggeworfenen Abfalls [Littering]). Wird darin im weiteren Sinne eine
strassenbenützungsrechtliche bzw. öffentlich-sachenrechtliche Vorschrift
erblickt, erscheint die Regelungskompetenz des Kantons (bzw. vorliegend der
Gemeinde) in dieser Hinsicht umso offenkundiger (vgl. zur diesbezüglichen
kantonalen Regelungskompetenz: BGE 132 I 97 E. 2.2 S. 100 f. mit Hinweisen;
MOSER, a.a.O., S. 120 ff.).
3.1.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, Art. 4 AFR sei
entstehungsgeschichtlich auf Grossveranstaltungen zugeschnitten und auf
öffentliche Märkte nicht anwendbar. Das Bundesgericht prüft die Auslegung und
Anwendung von (einfachem) kantonalem oder kommunalem Recht nur unter dem
beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (vgl. BGE 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158).
Dabei genügt nicht, dass ein anderes als das von der Vorinstanz dargelegte
Auslegungsergebnis ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre; Willkür
liegt vielmehr erst dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation im klaren Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 136 I 316 E.
2.2.2 S. 318 f.; 134 II 124 E. 4.1 S. 133, je mit Hinweisen). Dies ist
vorliegend nicht der Fall: Wohl mag zutreffen, dass die Materialien zu Art. 4
AFR diese Bestimmung in erster Linie als auf einzelne bewilligungspflichtige
Grossveranstaltungen, wie die vom Beschwerdeführer genannten, zugeschnitten
erscheinen lassen. Vom Wortlaut her erstreckt sich der Anwendungsbereich der
Norm indessen auf "bewilligungspflichtige Veranstaltungen auf öffentlichem
Grund" schlechthin. Bewilligungspflichtig sind Veranstaltungen auf öffentlichem
Grund nach den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Sachenrechts bzw. des
kantonalen Strassenbenützungsrechts im Allgemeinen dann, wenn die in Frage
stehende Benützung die Grenzen des schlichten Gemeingebrauchs übersteigt, d.h.
wenn sie nicht mehr bestimmungsgemäss oder nicht mehr gemeinverträglich ist
(BGE 126 I 133 E. 4c S. 139; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 51 Rz. 9 ff.;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2392 ff.; TOBIAS JAAG, Gemeingebrauch und
Sondernutzung öffentlicher Sachen, in: ZBl 93/1992 S. 151; MOSER, a.a.O., S.
241 ff.). Als nicht mehr gemeinverträglich gilt auch das Aufstellen von
Verkaufsständen an Märkten auf öffentlichem Grund, weshalb die Praxis hier von
gesteigertem Gemeingebrauch ausgeht (siehe bereits oben E. 2.1). Nichts anderes
gilt nach dem einschlägigen kommunalen Recht: Auch bei der bei
Marktveranstaltungen der vorliegenden Art erforderlichen sog.
Standplatzbewilligung gemäss Art. 3 ff. des Marktreglements der Stadt Bern vom
6. Mai 1999 (MR; SSSB 940.2) handelt es sich materiell um eine Bewilligung des
gesteigerten Gemeingebrauchs (vgl. MOSER, a.a.O., S. 363). Als solche kann sie
mit zusätzlichen Bedingungen und Auflagen verknüpft werden (so ausdrücklich
auch Art. 4 Abs. 2 MR). Entsprechend erscheint es nicht unhaltbar, wenn die
bernischen Behörden und mit ihnen die Vorinstanz Art. 4 AFR so auslegen, dass
davon neben eigentlichen Grossveranstaltungen im öffentlichen Raum auch andere
kommerziell ausgerichtete, gesteigert gemeingebräuchliche Benützungen, wie
vorliegend die regelmässig stattfindenden öffentlichen Märkte, erfasst werden.
Dieses Auslegungsergebnis hält auch unter Berücksichtigung des Normzwecks von
Art. 4 AFR vor dem Willkürverbot stand, zumal - wie sogleich aufzuzeigen sein
wird - öffentliche Interessen in ähnlich gelagerter Weise betroffen sind.

3.2 Wie das Bundesgericht unlängst erkannt hat, ist die im Rahmen der
Bewilligung für den Betrieb eines Verpflegungsstandes anlässlich von
Veranstaltungen auf öffentlichem Grund vorgesehene Auflage, für die angebotenen
konsumfertigen Getränke und Speisen Gebinde mit Depot (Pfand) zu verwenden,
grundsätzlich durch ein hinreichendes öffentliches Interesse gedeckt. Ein Pfand
auf Gebinden erscheint geeignet, sowohl die im Rahmen solcher Veranstaltungen
regelmässig anfallende beträchtliche Abfallmenge - in Übereinstimmung mit den
diesbezüglichen Zielen des Abfallrechts (Art. 30 Abs. 1 USG, Art. 36 Abs. 2 KV/
BE und Art. 2 lit. a AbfG) - insgesamt zu reduzieren als auch das mit erhöhtem
Reinigungsaufwand verbundene wilde Entsorgen auf Strassen und Plätzen
(Littering) zu vermindern (Urteil 2C_875/2011 vom 29. März 2012 E. 2.3.1). Die
einen einzelnen Grossanlass (Luzerner Fasnacht) betreffenden Erwägungen des
vorgenannten Entscheids gelten sinngemäss auch für regelmässig stattfindende
Marktveranstaltungen auf öffentlichem Grund. Zwar dürften die durch derartige
Nutzungsformen induzierten Abfallmengen, gemessen am einzelnen Markttag,
deutlich geringer sein als bei besonderen Grossveranstaltungen mit hohem
Publikumsaufkommen und entsprechendem Konsumverhalten: Es ist indessen nicht zu
übersehen, dass auch die Verpflegungsstände an öffentlichen Märkten, wie sie in
der Stadt Bern regelmässig stattfinden,- jedenfalls über eine ganze Marktsaison
betrachtet - durch Verwendung von Einwegverpackungen einen nicht unbedeutenden
Anteil am im öffentlichen Raum anfallenden Abfall (mit-)verursachen dürften,
was ein entsprechendes Vorgehen auch hier als geeignet und erforderlich
erscheinen lässt. Ist aus Sicht der öffentlichen Interessen mithin die Summe
der von den Marktteilnehmern induzierten Verpackungs- bzw. Gebindeabfälle
entscheidend, kann es auch nicht darauf ankommen, wie viele Speise- oder
Getränkeeinheiten und damit Gebinde (Becher oder Teller) ein einzelner
Verpflegungsstandbetreiber pro Tag abgibt und wie wenig er zur Gesamtmenge an
auf öffentlichem Grund zurückgelassenem Abfall beiträgt. Dass entsprechender
Abfall in nicht unbedeutendem Umfang auch von ständigen Take-away-Betrieben mit
Geschäftslokal auf privatem Grund stammen dürfte, welche nach den
Feststellungen der Vorinstanz von der Gemeinde nicht zur Verwendung von Pfand-
oder Mehrweggeschirr verpflichtet werden (könnten), ändert grundsätzlich nichts
an der Eignung und Erforderlichkeit der streitigen Massnahme (vgl. zu diesem
Umstand im Übrigen auch unten E. 4).

3.3 Die Auflage erweist sich sodann auch als zumutbar und damit
verhältnismässig. Vorauszuschicken ist, dass vorliegend - im Unterschied zur
Sachlage im die Luzerner Fasnacht betreffenden Entscheid (vorgenanntes Urteil
2C_875/2011) - eine Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs und nicht eine
blosse gastgewerberechtliche Bewilligung für den Betrieb eines
Verpflegungsstandes von privatem Grund aus zur Diskussion steht. Die bei
erstgenannter Bewilligungsart gebotene umfassende Interessenabwägung lässt
praxisgemäss nicht nur Einschränkungen zum Schutz der Polizeigüter zu, sondern
erlaubt darüber hinaus die Berücksichtigung weiterer öffentlicher Interessen
(vgl. die Übersicht bei MOSER, a.a.O., S. 534 f.), worunter etwa auch des
Umstands, ob dem Gemeinwesen ein erhöhter Reinigungsaufwand entsteht (vgl. BGE
126 I 133 E. 4d S. 141). Entsprechend billigt die Rechtsprechung den
zuständigen Behörden bei der Abwägung der entgegenstehenden Interessen und
damit auch bei der Verknüpfung der Bewilligung mit entsprechenden Auflagen und
Bedingungen einen weiten Gestaltungsspielraum zu (vgl. BGE 127 I 164 E. 3c S.
172).

Vorliegend ist unbestritten, dass die Verwendung von Pfand- und Mehrweggeschirr
für den Beschwerdeführer mit seinem derzeitigem Angebotssortiment (Crêpes,
Glaces, Sirup) mit einem Mehraufwand und für die Kundschaft mit gewissen
Unannehmlichkeiten verbunden ist. Insbesondere ist nicht zu übersehen, dass aus
Sicht jener Kunden, welche am Stand des Beschwerdeführers eine Speise zum
Mitnehmen ("Take-away") und anschliessenden Verzehr an einem anderen Ort
erwerben möchten, die Bepfandungspflicht eine Erschwernis darstellt, da die
Gebinde anschliessend wieder zum Stand zurückgebracht werden müssen, um das
Pfand zurückerstattet zu erhalten. Es kann daher tatsächlich nicht
ausgeschlossen werden, dass vereinzelt Kunden auf andere Anbieter ausweichen,
welche Speisen in Gebinden ohne Pfand anbieten. Demgegenüber erscheint ein
Pfandsystem für diejenigen Konsumenten, welche sich am Stand oder im
umliegenden öffentlichen Raum verpflegen, weder in Bezug auf die Höhe des
Depots, welches (laut behördlicher Empfehlung) Fr. 2.-- pro Geschirrteil
betragen soll, noch den mit der Rückgabe verbundenen Aufwand als derart
einschneidend, dass allein deswegen Umsatzeinbussen in einer Höhe zu befürchten
wären, welche die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers in Frage zu
stellen vermöchten. Im Übrigen hat die Vorinstanz aufgezeigt, dass der
Beschwerdeführer zumindest teilweise auch auf nicht pfandpflichtige
Verpackungsmaterialien ausweichen kann, indem er Glaces auf Waffeln und
trockene Crêpes in Tüten oder auf beschichtetem Papier anbietet. Sodann hält
der angefochtene Entscheid fest, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, für
seine Zwecke geeignetes Mehrweggeschirr zu besorgen und zu verwenden, auch wenn
er die Reinigung mangels fliessendem (Warm-)Wasser am Stand nicht an Ort und
Stelle vornehmen könne; jedoch sei es ihm zumutbar, das über den Tag
anfallende, trotz beschränkter Platzverhältnisse transportierbare Geschirr -
nach Angaben des Beschwerdeführers rund 100 Teller und Bestecke - mit
vertretbarem Zeitaufwand nach Marktschluss mittels Geschirrspülmaschine
abzuwaschen oder abwaschen zu lassen. Gleiches gelte hinsichtlich der
Mehrwegbecher für Sirup. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den
diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht näher auseinander,
weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Allein die Höhe des Depots bzw.
dessen Anteil im Verhältnis zum Verkaufspreis (nach eigenem Bekunden bis 50 %)
sowie die auf den Betrieb des Beschwerdeführers angeblich entfallende, geringe
Abfallmenge von 1 bis 1,5 kg pro Tag (vgl. zu diesem Punkt bereits oben E. 3.2)
vermögen die streitige Auflage noch nicht als unzumutbar und damit
unverhältnismässig erscheinen zu lassen.

3.4 Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren eine rechtsungleiche Behandlung
darin erblickt, dass die von ihm verwendeten Pappteller im Unterschied zu
Papiertüten oder beschichtetem Papier (Metzgerpapier) nicht ebenfalls von der
Bepfandungspflicht bzw. der Pflicht zur Verwendung von Mehrweggeschirr
ausgenommen sind, kann ihm ebenso wenig gefolgt werden. Es erscheint
verfassungsrechtlich vertretbar, die Ausnahmen auf die leichtesten (und am
Einfachsten zu entsorgenden) Verpackungsmaterialien zu beschränken, worunter
Gebinde aus beschichtetem Karton im Vergleich zu blossem Papier nicht mehr
zwingend fallen (müssen). Dass möglicherweise auch Kartonteller "mit einer Hand
zerknüllt werden" können, wie der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die
Erwägungen der Vorinstanz bzw. eine angeblich so formulierte Verwaltungspraxis
ausführt, mag zutreffen, lässt indessen die Verweigerung einer Ausnahme von der
streitigen Pflicht aus den vorgenannten Überlegungen noch nicht als willkürlich
erscheinen.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruches auf
Gleichbehandlung der Gewerbegenossen, welche er darin erblickt, dass in der
näheren Umgebung des Marktperimeters am Bärenplatzes gelegene Take-Away- und
Fastfood-Betriebe, welche ihr Geschäft von privatem Grund aus betreiben, nicht
zur Verwendung von Pfand- und Mehrweggeschirr verpflichtet sind.

4.2 Der aus der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 i.V.m. Art. 94 Abs. 4 BV)
abgeleitete Grundsatz der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen schützt vor
Massnahmen, die den Wettbewerb unter direkten Konkurrenten verzerren bzw. nicht
wettbewerbsneutral sind (BGE 136 I 1 E. 5.5.2 S. 291; 121 I 129 E. 3b-d S. 131
ff.). Er geht insofern weiter als das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8
Abs. 1 BV) als er Massnahmen verbietet, die zwar auf ernsthaften, sachlichen
Gründen beruhen mögen, gleichzeitig aber einzelne Konkurrenten namentlich durch
unterschiedliche Belastungen oder staatlich geregelten Marktzugang bzw.
-ausschluss begünstigen oder benachteiligen (BGE 131 II 271 E. 9.2.2 S. 291;
125 I 431 E. 4b/aa S. 435 f.; 121 I 129 E. 3d S. 134 f.). Der Grundsatz der
Gleichbehandlung der Gewerbegenossen gilt auch für die Benützung des
öffentlichen Grundes; der Staat darf dabei einzelnen Gewerbetreibenden
gegenüber ihren direkten Konkurrenten nicht ungerechtfertigte wirtschaftliche
Vorteile verschaffen (BGE 132 I 97 E. 2.2 S. 100 ff.; 128 I 136 E. 4.1 S. 145
ff.; 121 I 279 E. 4a und E. 4a und E. 6 S. 285 ff.; 108 Ia 135 E. 4 S. 138;
Urteile 2C_804/2010 vom 17. Mai 2011 E. 4 sowie 2C_660/2011 vom 9. Februar 2012
E. 2.1; MOSER, a.a.O., S. 516 ff.). Der genannte Grundsatz gilt jedoch nicht
absolut und schliesst gewisse Differenzierungen aus haltbaren öffentlichen
Interessen, wie beispielsweise polizeilich oder umweltpolitisch motivierte
Massnahmen, nicht aus (BGE 136 I 1 E. 5.5.2 S. 16; 125 I 431 E. 4b/aa S. 436;
121 I 279 E. 6c/bb S. 288; Urteil 2C_804/2010 vom 17. Mai 2011 E. 4.3). Eine
entsprechend begründete Ungleichbehandlung muss jedoch verhältnismässig sein
und darf das Gleichbehandlungsgebot unter Konkurrenten nicht geradezu seiner
Substanz entleeren; zu vermeiden sind spürbare Wettbewerbsverzerrungen (BGE 125
I 431 E. 4b/aa S. 436, 125 II 129 E. 10b S. 150; 121 I 279 E. 6c/bb S. 288).

4.3 Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid existieren in der
Innenstadt und gerade in der Umgebung des Bärenplatzes viele Take-away-Betriebe
auf Privatgrund. Für diese besteht - im Unterschied zu den Marktstandbetreibern
auf öffentlichem Grund - keine Pflicht zur Verwendung von Depot- oder
Mehrweggeschirr. Auch stellt das Verwaltungsgericht nicht in Abrede, dass jene
Betriebe zur umschriebenen Abfallproblematik im öffentlichen Raum, welcher die
Stadt Bern mit der streitigen Auflage begegnen will, ebenfalls beitragen.
Schliesslich geht die Vorinstanz auch davon aus, dass im Verhältnis zwischen
den der streitigen Auflage unterstellten Verpflegungsstandbetreibern auf
öffentlichem Grund und den davon nicht betroffenen, von Privatgrund aus tätigen
Take-away-Betrieben im Umkreis des Marktes direkte Konkurrenz vorliegt. Dennoch
verstosse die unterschiedliche Behandlung nicht gegen den Grundsatz der
Gleichbehandlung der Gewerbegenossen, da sich die Situation in einem
rechtserheblichen Punkt unterscheide: Im Gegensatz zu den Take-away-Betrieben
auf privatem Grund übe der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Crêpe-Verkäufer
auf dem unter der Herrschaftsgewalt der Gemeinde stehenden öffentlichen Grund
im Rahmen eines gesteigerten Gemeingebrauchs aus. Die Gemeinde dürfe die dafür
erforderliche Bewilligung grundsätzlich mit den ihr gut scheinenden Auflagen
verbinden. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung gegenüber Gewerbegenossen, die
ihren Betrieb auf Privatgrund führten, bestehe schon deshalb nicht. Die
angeordnete Auflage sei zudem nicht wirtschaftspolitisch motiviert, sondern
diene dem Anliegen, möglichst viel des im öffentlichen Raum anfallenden Abfalls
zu vermeiden, weshalb sie auch insofern nicht gegen den genannten Grundsatz
verstosse.

4.4 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass Verpflegungsstandbetreiber,
welche ihre konsumfertigen Produkte an einem mehrmals wöchentlich
stattfindenden Markt zu den üblichen Essenszeiten auf öffentlichem Grund
verkaufen, und Betriebe auf Privatgrund, welche Speisen und Getränke zum
Mitnehmen anbieten und über kein eigenes Gastlokal oder nur über wenige Tische
und Stühle für die Kundschaft verfügen, in einem Verhältnis direkter Konkurrenz
zueinander stehen. Sie wenden sich mit einem nämlichen, grundsätzlich
substituierbaren Angebot (konsumfertige Mahlzeiten und Getränke) an eine
gleiche Klientel (an einer ambulanten Verpflegung interessierte Kundschaft), um
das gleiche Bedürfnis zu befriedigen (vgl. zum Erfordernis der direkten
Konkurrenz: BGE 132 I 97 E. 2.1 S. 100; 121 I 279 E. 4a S. 285 mit Hinweisen).
Insofern ist das Gemeinwesen an sich gehalten, die Konkurrenten in diesem
Zusammenhang grundsätzlich gleich zu behandeln. Dabei vermöchte der Umstand,
dass - wie die Vorinstanz in anderem Zusammenhang anspricht - der Gemeinde
unter Umständen gar nicht die Kompetenz zukäme, auch auf privatem Grund tätige
Take-away-Betriebe einer Pflicht zur Verwendung von Depot- bzw. Mehrweggebinden
zu unterstellen, an der grundsätzlichen Bindung an das vorgenannte
Gleichbehandlungsprinzip nichts zu ändern.

4.5 Die Besonderheit der vorliegenden Fallkonstellation liegt darin, dass die
streitige Pflicht zur Verwendung von Pfand- und Mehrweggebinden nur jene
Konkurrenten betrifft, welche ihr Gewerbe im Rahmen eines gesteigerten
Gemeingebrauchs öffentlicher Flächen ausüben, wogegen entsprechende Anbieter,
welche ihre Geschäftstätigkeit von Privatgrund aus betreiben, - selbst wenn sie
sich an die gleiche (Lauf-)Kundschaft im öffentlichen Raum richten - von der
betreffenden Auflage ausgenommen sind. Es liegt mithin eine Ungleichbehandlung
zwischen Konkurrenten vor, welche unterschiedlichen rechtlichen
Zulassungssystemen (Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs einerseits -
allein gastgewerbliche Betriebsbewilligung andererseits) unterstellt sind.
Demgegenüber beschlägt die streitige Auflage sämtliche Verpflegungsanbieter auf
öffentlichem Grund in gleicher Weise, nachdem die Vorinstanz die städtischen
Behörden dazu angehalten hat, auch jene Gewerbetreibenden davon zu erfassen,
welche ihre Stände in den im Privateigentum stehenden, jedoch öffentliche
Flächen im Gemeingebrauch darstellenden Berner Lauben aufstellen. Die bisherige
bundesgerichtliche Rechtsprechung hat sich zu derartigen Fallkonstellationen
nur vereinzelt geäussert. Die meisten Fälle von Gleichbehandlungsfragen im
Zusammenhang mit der Benützung öffentlichen Grundes betrafen das Verhältnis
zwischen mehreren Ansprechern auf eine Bewilligung des gesteigerten
Gemeingebrauchs, häufig Konstellationen, in denen sich eine Grosszahl von
Bewerbern einer knappen Zahl von Standplätzen gegenüber stand (betreffend
Zuteilung von Standplätzen an Veranstaltungen: BGE 132 I 97; 128 I 136; 121 I
279; 119 Ia 445; betreffend Zuteilung von A-Bewilligungen an die Taxihalter:
BGE 108 Ia 135; 97 I 653). Was die Randbedingungen einer solchen Bewilligung
anbetrifft, hat es das Bundesgericht etwa als gegen das Gleichbehandlungsgebot
unter Gewerbegenossen verstossend erachtet, wenn dem einen Bewilligungsinhaber
der Verkauf von Getränken gestattet, dem anderen dies unter vergleichbaren
Bedingungen in unmittelbarer Nähe untersagt wurde (Urteil P.976/1986 vom 12.
März 1987 E. 2, in: SJ 1987 S. 509), oder den Taxihaltern mit Funkanschluss
geringere Gebühren abverlangt wurden als solchen ohne (BGE 121 I 129; vgl. auch
Urteil 2C_804/2010 vom 17. Mai 2011). Im Verhältnis zwischen Gewerbetreibenden,
welche öffentlichen Grund im Rahmen des gesteigerten Gemeingebrauchs
beanspruchen, und solchen, welche ihr Geschäft von privatem Grund aus betreiben
oder sich bei der Benützung öffentlicher Sachen im Rahmen des schlichten
Gemeingebrauchs halten, hat das Bundesgericht etwa erwogen, dass es vor der
Wirtschaftsfreiheit nicht standhalte, wenn einem Standbetreiber die Bewilligung
des gesteigerten Gemeingebrauchs verweigert werde, weil ständige
Gastgewerbebetriebe im Umkreis sonst wirtschaftlich nicht bestehen könnten und
überdies auch kein Bedürfnis nach einem solchen zusätzlichen
Verpflegungsangebot bestehe (Urteil 2P.107/2002 vom 28. Oktober 2002, in: SJ
2003 I S. 199). Im Verhältnis zwischen Plakatwerbung an Anschlagstellen auf
öffentlichem Grund und solchen auf privatem Grund erkannte das Bundesgericht,
dass der der konzessionierten Plakatgesellschaft aus ihrem Monopol für Reklame
auf öffentlichem Grund erwachsende systembedingte Wettbewerbsvorteil im
Verhältnis zu den auf die Inanspruchnahme privaten Areals angewiesenen übrigen
Plakatunternehmen nicht gegen das Gebot der Wettbewerbsneutralität verstosse;
jedoch könnten die Plakatunternehmen verlangen, dass Plakate auf privatem Areal
in ästhetischer Hinsicht nicht ohne sachliche Gründe strengeren Beschränkungen
unterworfen werden, als sie für Plakate auf öffentlichem Grund gälten (Urteil
2P.247/2006 vom 21. März 2007 E. 5, in: ZBl 109/2008 S. 378). Aus ähnlichen
Überlegungen beanstandete es eine Regelung, welche Fremdreklame nur auf
öffentlichem Grund (an Haltestellen des öffentlichen Verkehrs) nicht jedoch auf
benachbartem Privatgrund zuliess (Urteil 1P.84/2006 vom 5. Juli 2006 E. 5.5,
in: ZBl 108/2007 S. 291). Als mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der
Gewerbegenossen vereinbar erachtete es hingegen, wenn lediglich den Inhabern
jener Taxi-Bewilligungen, welche zum gesteigerten Gemeingebrauch ermächtigen,
erlaubt wird, die dem öffentlichen Verkehr vorbehaltenen Fahrbahnen (z.B.
Busspuren) mit zu benützen, wogegen die übrigen Taxiführer mit einer anderen
Bewilligung von diesem Privileg ausgeklammert bleiben (Urteil 2C_410/2009 vom
17. Dezember 2009 E. 4). Betrafen die vorgenannten Fälle Konstellationen, in
denen es um eine Privilegierung des Inhabers einer Bewilligung des gesteigerten
Gemeingebrauchs gegenüber Dritten ging, hat es das Bundesgericht demgegenüber
umgekehrt als zulässig erkannt, die Benützung von Musikanlagen auf Motorbooten,
welche zur Ausübung des mit einer gesteigert-gemeingebräuchlichen
Inanspruchnahme eines öffentlichen Gewässers verbundenen Ausübens des
Wakeboard-Sportes verwendet werden, im Unterschied zu allen übrigen (für andere
Zwecke verwendeten) Schiffen einer eigenen (zusätzlichen) Bewilligungspflicht
zu unterstellen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich bei
dieser sportlichen Betätigung ohnehin um eine bewilligungspflichtige
Veranstaltung handeln würde, was die Einführung einer gesonderten
Bewilligungspflicht für die Sportausübung mit Musikanlage erlaube (Urteil
2P.191/2004 vom 10. August 2005 E. 4.4, in: ZBl 107/2006 S. 254).

4.6 Die Benützung öffentlichen Grundes zu gewerblichen Zwecken im Rahmen des
gesteigerten Gemeingebrauchs unterliegt gewissen Besonderheiten, zu denen unter
anderem das Bewilligungserfordernis gehört und der mit dieser Art von
Bewilligung verbundenen Umstand, dass es dem herrschaftsberechtigten
Gemeinwesen freisteht, umfassender auf die Rahmenbedingungen der in Frage
stehenden Benützung und die Ausübung des Gewerbes Einfluss zu nehmen. Dabei
sind - bei einem entsprechend gelagerten, ausgewiesenen öffentlichen Interesse
und im Rahmen des übergeordneten Rechts - auch Einschränkungen zulässig, welche
bei der Ausübung eines solchen Gewerbes auf Privatgrund nicht zur Diskussion
stehen, sei es dass sie gesetzlich nicht vorgesehen, sei es dass sie dort per
se nicht gerechtfertigt wären. Solche Einschränkungen sind, soweit sie mit der
Sicherstellung einer geordneten Benützung der betroffenen öffentlichen Sache im
Gemeingebrauch zusammenhängen, als systemimmanente Folge der Beanspruchung
einer solchen Sache vom Benützer hinzunehmen. Vorliegender Regelungszweck der
streitigen Auflage bildet im Wesentlichen die Verminderung der Abfallmenge
insgesamt, aber im Besonderen auch der Menge an im öffentlichen Raum (korrekt
oder wild) entsorgten Abfälle, welche unstreitig mit hohen Kosten für das
Gemeinwesen verbunden sind. Unter diesem Gesichtswinkel erscheint es nicht zum
Vornherein unhaltbar, wenn die Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs für
Gewerbeformen, die anerkanntermassen mit einem höheren Abfallanfall auf
öffentlichem Grund in Verbindung stehen, an zusätzliche Restriktionen geknüpft
wird, welche zu einer Verminderung der Abfallproblematik beitragen kann.
Allfällige damit einhergehende Nachteile im Wettbewerb gegenüber ständigen,
ortsfesten Betrieben auf Privatgrund sind insofern hinzunehmen. Die Beschwerde
erweist sich mithin auch in diesem Punkt als unbegründet.

5.
Erwies sich die Verknüpfung der erteilten (neuen) Standplatzbewilligung mit der
streitigen Auflage, Pfand- bzw. Mehrweggeschirr zu verwenden, als zumutbar und
verfassungskonform, bestand im weiteren - aus den nämlichen Überlegungen - auch
kein Anlass, dem Beschwerdeführer anstelle dieser Auflage (im Sinne von Art. 4
Abs. 1 Satz 2 AFR) eine andere geeignete Massnahme zur Vermeidung und
Verminderung des Abfalls aufzuerlegen. Die Angebotspalette des
Beschwerdeführers unterscheidet sich nicht in derart ausschlaggebender Weise
von den übrigen auf ein Verpflegungsangebot ausgerichteten Marktfahrern,
weshalb sich eine Ausnahmebewilligung in seinem Fall aus verfassungsrechtlicher
Optik nicht zwingend aufdrängte.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
als unbegründet abzuweisen.

Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die
Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 66 BGG). Es sind
keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Bern, dem
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Moser