Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.618/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_618/2012
2C_619/2012

Urteil vom 12. Februar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Dubs.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Glarus, Hauptstrasse 11/17, 8750 Glarus.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2009 sowie Direkte Bundessteuer 2009

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I.
Kammer, vom 23. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ absolvierte ein Studium der Ökonomie und arbeitete bis im Jahr 2004
als Controller. Seit der Steuerperiode 2006 bezieht er eine ordentliche
IV-Rente und seit der Steuerperiode 2007 zusätzlich eine Rente aus beruflicher
Vorsorge. Im Jahre 2006 begann er ein Studium der Rechtswissenschaften an der
Universität Zürich.
In der Steuererklärung für die Steuerperiode 2009 deklarierte X.________ ein
steuerbares Einkommen von Fr. 15'362.--, wobei er einen Abzug von Fr. 11'073.--
unter dem Titel "Weiterbildungs- und Umschulungskosten" geltend machte. Die
Steuerverwaltung des Kantons Glarus liess diesen Abzug nicht zu und veranlagte
X.________ am 5. November 2010 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr.
25'600.-- für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 bzw. von Fr. 31'300.-- für
die Direkte Bundessteuer 2009.
Die gegen diese Veranlagung erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen, im
wesentlichen mit der Begründung, dass kein objektiv gewichtiger Beweggrund
vorliege, welcher eine Umschulung notwendig mache, weshalb die Kosten für das
Rechtsstudium als Ausbildungskosten zu qualifizieren und nicht abzugsfähig
seien.

B.
Am 23. Juni 2012 hat X.________ gegen die beiden Urteile des
Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 23. Mai 2012, betreffend die Staats-
und Gemeindesteuern (2C_618/2012) bzw. die Direkte Bundessteuer (2C_619/2012),
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit
eingereicht. Er beantragt die Zulassung der geltend gemachten Kosten als
Umschulungskosten zum Abzug, sowie die Übernahme von Kosten für die Erstellung
eines (ärztlichen) Zeugnisses vom 26. Januar 2012.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, die Steuerverwaltung des Kantons
Glarus sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der
Beschwerde.

Erwägungen:
I. Prozessuales

1.1 Nachdem den angefochtenen Urteilen der gleiche Steuersachverhalt zugrunde
liegt, sich die gleichen Parteien gegenüberstehen und weitgehend identische
Rechtsfragen zu beurteilen sind, rechtfertigt es sich, die Anfechtung mit einer
Rechtsschrift zuzulassen und die Sache in einem einzigen Urteil zu erledigen
(vgl. Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP; BGE 131 II 553 E. 4.2 S. 559).

1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen zwei von einer letzten, oberen kantonalen
Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) gefällte Endentscheide (Art. 90
BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen
Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde an das
Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a BGG in Verbindung mit
Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
[DBG; SR 642.11] sowie Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über
die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR.
642.14]). Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert; auf sein
frist- und formgerecht eingereichtes Rechtsmittel ist grundsätzlich
einzutreten.

1.3 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf
Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht werden
(vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Dies bedingt eine zumindest minimale Begründung
gestellter Anträge. Die vorliegende Beschwerde vermag diese
Begründungserfordernisse nicht zu erfüllen, soweit damit die Übernahme von
Kosten für ein Zeugnis beantragt wird. Insoweit kann daher auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden. Das Bundesgericht legt sodann seinem Urteil den von
der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es
sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105
Abs. 2 BGG).

2. II. Direkte Bundessteuer

3.
Umstritten ist vorliegend ausschliesslich die Qualifikation der deklarierten
Kosten des Studiums der Rechtswissenschaften. Währenddem der Beschwerdeführer
vorträgt, es handle sich um abzugsfähige Umschulungskosten, vertritt die
Vorinstanz die Ansicht, diese Kosten seien als nicht abzugsfähige
Ausbildungskosten zu qualifizieren.

3.1 Unselbständig Erwerbstätige können unter anderem als Berufskosten die mit
dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten abziehen
(Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG); nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und
Aufwendungen, insbesondere die Ausbildungskosten (Art. 34 lit. b DBG).
Der Gesetzgeber wollte dadurch, dass Umschulungskosten abgezogen werden können,
unter anderem auf Beschäftigungsschwierigkeiten in einzelnen Wirtschaftszweigen
Rücksicht nehmen. So dient die Umschulung nicht für die Ausübung des
gegenwärtigen bzw. bisherigen, sondern für die Vorbereitung eines neuen Berufs.
Der die Abzugsfähigkeit begründende Zusammenhang zwischen den Umschulungskosten
und dem gegenwärtigen Beruf besteht darin, dass die Ursache für die
Neuorientierung in diesem Beruf zu suchen ist. Demnach ist ein Abzug der Kosten
zuzulassen, wenn sich der Steuerpflichtige aufgrund äusserer Umstände, etwa
wegen einer Betriebsschliessung, dem Aussterben eines Berufs, Krankheit oder
Unfall, umschulen lassen muss (vgl. Urteil 2A.183/2005 vom 3. November 2005 E.
2.2 mit Hinweisen, in: StE 2006 B 22.3 N. 85).

3.2 Wie das Verwaltungsgericht für das Bundesgericht verbindlich festgestellt
hat (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), sind keine Sachumstände ersichtlich, welche den
Schluss erlauben würden, der Beruf des Juristen sei für den Beschwerdeführer
besser geeignet als derjenige des bereits erlernten Ökonomen. Der
Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern diese Sachverhaltsfeststellungen
offensichtlich unrichtig wären. Das Verwaltungsgericht hat daraus geschlossen,
der Beschwerdeführer sei nicht aufgrund äusserer Umstände - vorliegend konkret
aufgrund seiner Krankheit - gezwungen gewesen, sich umzuschulen. Demzufolge
handle es sich bei dem Studium der Rechtswissenschaften nicht um eine
Umschulung, sondern um eine Zweitausbildung. Entsprechend seien die Kosten als
Ausbildungs- und nicht als Umschulungskosten zu qualifizieren.

3.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Es kann
zur weiteren Begründung vollumfänglich auf die ausführlichen und detaillierten
Erwägungen in den angefochtenen Urteilen verwiesen werden. Den Überlegungen des
Beschwerdeführers kann dagegen nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat
entgegen seiner Meinung nicht auf subjektive Gründe, die zur Umschulung
führten, abgestellt, sondern es hat geprüft, ob objektive Umstände vorliegen,
welche eine Umschulung notwendig machen. Der Beschwerdeführer vermag derartige
objektive Umstände nicht darzutun. Insbesondere legt er mit seinen Vorbringen
nicht in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb die Ausführungen der Vorinstanz
unrichtig sein sollten, soweit sie die Berufstätigkeit des Ökonomen und des
Juristen miteinander vergleichen, und weshalb er bloss theoretisch gesehen als
Ökonom sollte arbeiten können, aus objektiven Gründen gesehen aber nicht,
dagegen als Jurist schon.

3.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde betreffend die direkte
Bundessteuer als unbegründet.
III. Staats- und Gemeindesteuern

4.
Die anwendbaren kantonalen Gesetzesbestimmungen (Art. 26 Abs. 1 Ziff. 3 und
Art. 32 Ziff. 2 des Steuergesetzes des Kantons Glarus vom 7. Mai 2000 [StG/GL;
VI C/1/1) stimmen mit denjenigen des DBG sowie mit den Vorgaben des StHG (vgl.
Art. 9 Abs. 1 und 4 StHG) überein. Das bereits zur direkten Bundessteuer
Ausgeführte, wonach es sich bei den fraglichen Kosten um steuerlich nicht
abziehbare Aufwendungen handelt, gilt damit ebenfalls für die kantonalen
Steuern. Die Beschwerde erweist sich daher auch hinsichtlich der Staats- und
Gemeindesteuern als unbegründet.

IV. Kosten

5.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 BGG). Parteientschädigungen sind
nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C_618/2012 und 2C_619/2012 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer (2C_619/2012) wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern (2C_618/2012) wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung des Kantons
Glarus, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, und der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Dubs