Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.617/2012
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_617/2012

Urteil vom 27. Juni 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 19. Mai 2012.

Erwägungen:

1.
Der am 19. April 1983 geborene algerische Staatsangehörige X.________ reiste im
August 2008 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Das Bundesamt für Flüchtlinge
trat am 6. Februar 2009 auf sein Asylgesuch nicht ein und wies ihn weg; auf die
dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht am 27. April 2009
nicht ein. Nachdem X.________ am 24. April 2009 eine 16 Jahre ältere
Schweizerin geheiratet hatte, wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt,
die zuletzt bis 23. April 2011 verlängert wurde. Anfangs September 2010 wurde
die eheliche Wohngemeinschaft gerichtlich genehmigt aufgehoben. Am 22. Dezember
2010 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung
von X.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Der gegen diese Verfügung
erhobene Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos.
Mit Urteil vom 19. Mai 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die
gegen den Rekursentscheid vom 7. März 2012 erhobene Beschwerde ab; es setzte
die Ausreisefrist neu auf Ende August 2012 an. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wies es ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. Juni 2012
beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgericht sei
vollumfänglich aufzuheben; es sei ihm (für das Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht wie auch für dasjenige vor dem Bundesgericht) die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Das Migrationsamt des Kantons Zürich hat die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers widerrufen. Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG erlischt die
ausländerrechtliche Bewilligung mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer. Die einmal
verlängerte Aufenthaltsbewilligung war bis 23. April 2011 befristet und ist
abgelaufen. Streitig war schon in beiden kantonalen Rechtsmittelverfahren nur
noch die (Nicht-)Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

2.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und
deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht (schweizerisches Recht, Art.
95 BGG) verletzt habe. Besonderes gilt hinsichtlich der
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen des Bundesgerichts. An deren
Sachverhaltsfeststellungen ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art.
105 Abs. 1 BGG), es sei denn, diese seien offensichtlich unrichtig oder
beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2
bzw. 97 Abs. 1 BGG). Dabei fallen letztlich bloss die Rügen in Betracht, die
Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich oder sie beruhe auf der Verletzung von
Verfahrensrechten (willkürliche Anwendung kantonaler Verfahrensvorschriften,
Verletzung des rechtlichen Gehörs); entsprechende Rügen müssen den strengen
Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen (BGE 137 I 58 E. 4.1.2
S. 62; 134 II 244 E. 2.2. S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer ist noch mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen. Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht gemäss
Art. 49 AuG nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht
werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Sodann besteht der Anspruch
des ausländischen Ehegatten auf Erteilung oder Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre
bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a
AuG), oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG).
2.3.2 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass im September 2010 nicht nur
die Wohn-, sondern angesichts der gesamten Umständen auch die Ehegemeinschaft
aufgegeben worden sei, sodass zunächst eine Berufung auf Art. 42 Abs. 1
(allenfalls in Verbindung mit Art. 49) AuG ausser Betracht falle; da zudem die
Ehegemeinschaft nicht drei Jahre gedauert habe (von Ende April 2009 bis Anfang
September 2010), lasse sich eine Bewilligungsverlängerung nicht auf Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG stützen; schliesslich würden Gründe im Sinne von Art. 50 Abs.
1 lit. b AuG weder geltend gemacht noch seien solche ersichtlich.

Entscheidend für den Verfahrensausgang ist allein das Bestehen einer
Ehegemeinschaft. Bei der Frage, ob eine Ehegemeinschaft besteht bzw. gewollt
ist, handelt es sich um eine Sachverhaltsfrage (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3 S.
152 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wiederholt diesbezüglich weitgehend
bloss, was er schon der Vorinstanz vorgetragen hat (s. dazu E. 3.1.2 des
angefochtenen Urteils). Inwiefern das Verwaltungsgericht bei der Würdigung der
Aussagen der Ehefrau und der übrigen Indizien betreffend die Ehegemeinschaft
Willkür habe walten lassen oder sonst wie den Sachverhalt qualifiziert
unrichtig festgestellt habe, wird mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift
nicht dargelegt (s. aber Art. 106 Abs. 2 BGG und vorne E. 2.2). Steht das
Fehlen einer Ehegemeinschaft seit Herbst 2010 verbindlich fest, vermag der
Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern das angefochtene
Urteil Bundesrecht (Art. 42, 49 oder 50 AuG; Art. 13 BV), Völkerrecht (Art. 8
EMRK) oder in anderer Weise schweizerisches Recht verletze.

2.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte ihm
die unentgeltliche Rechtspflege gewähren müssen, fehlt jegliche
Auseinandersetzung mit der diesbezüglich einschlägigen E. 7.2 des angefochtenen
Urteils.

2.5 Die Beschwerde enthält offensichtlich in keinerlei Hinsicht eine
hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit
Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.6 Dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die
Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).

Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Feller