Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.615/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_615/2012

Urteil vom 26. Juni 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner,

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich.

Gegenstand
Niederlassungsbewilligung (Widerruf), Wegweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom
15. Mai 2012.

Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 18. November 2011 widerrief das Migrationsamt des Kantons
Zürich die Niederlassungsbewilligung von X.________, 1966 geborener
Staatsangehöriger der Republik Kongo; zugleich ordnete es seine Wegweisung an.
Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs hiess die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich am 15. Mai 2012 gut. Am 25. Juni 2012 reichte das Bundesamt für
Migration beim Bundesgericht eine als Verwaltungsgerichtsbeschwerde bezeichnete
Rechtsschrift ein, womit die Aufhebung des Entscheids der Sicherheitsdirektion
beantragt wird.

2.
Gemäss Art. 86 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Abs. 1 lit. d); die
Kantone haben hierzu als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere
kantonale Gerichte einzusetzen (Abs. 2). Gegen Entscheide der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich im Bereich des Ausländerrechts steht
gemäss § 41 Abs. 1 und 2 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.
Mai 1959 (VRG) mangels abweichender gesetzlicher Regelung die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich offen. Der Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion muss zunächst beim Verwaltungsgericht angefochten werden,
und nur gegen dessen Urteil steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ans Bundesgericht offen. Soweit das Bundesamt für Migration zur
Erhebung dieses bundesrechtlichen Rechtsmittels gegen einen Beschwerdeentscheid
des Verwaltungsgerichts berechtigt wäre, ist es auch befugt, den Entscheid der
Sicherheitsdirektion mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anzufechten (Art.
111 Abs. 2 BGG).

Vorliegend ist die Beschwerde ans Bundesgericht offensichtlich unzulässig, und
auf die Rechtsschrift vom 25. Juni 2012 ist in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 BGG
mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG
nicht einzutreten. Zugleich ist die Sache in Anwendung von Art. 30 Abs. 2 BGG
zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht zu überweisen. Aus den
Darlegungen unter Ziff. I der Beschwerdeschrift (S. 2 und 3) muss im Übrigen
angenommen werden, dass das Bundesamt ohnehin mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht gelangen wollte.

Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Sache wird an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich überwiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Feller