Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.614/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_614/2012

Urteil vom 27. Juni 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH, handelnd durch A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Verkehr (BAV).

Gegenstand
Widerruf einer Zulassungsbewilligung für den Strassengüterverkehr,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 15.
Mai 2012.

Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 15. August 2011 widerrief das Bundesamt für Verkehr (BAV) die
Zulassungsbewilligung Nr. M2914 für Strassengütertransporte der X.________
GmbH. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde
hin am 15. Mai 2012. Am 15. Juni 2012 teilte die X.________ GmbH dem
Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie mit dem Urteil nicht einverstanden sei.
Die entsprechende Eingabe wurde zuständigkeitshalber an das Bundesgericht
weitergeleitet.

2.
2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren
Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Begründung
muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids
betreffen. Es ist dabei in gezielter Form auf die für das Ergebnis
massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen (BGE 134 II 244 E. 2.1 -
2.3).

2.2 Da die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen Anforderungen
nicht genügt und insbesondere darin mit keinem Wort darlegt wird, dass und
inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen würde, ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4.2). Dies kann durch
das präsidierende Mitglied als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG
geschehen. Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, für den vorliegenden
Entscheid keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 2. Satz BGG). Es sind
keine Entschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar