II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.614/2012
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2C_614/2012 Urteil vom 27. Juni 2012 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Hugi Yar. Verfahrensbeteiligte X.________ GmbH, handelnd durch A.________, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Verkehr (BAV). Gegenstand Widerruf einer Zulassungsbewilligung für den Strassengüterverkehr, Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 15. Mai 2012. Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 15. August 2011 widerrief das Bundesamt für Verkehr (BAV) die Zulassungsbewilligung Nr. M2914 für Strassengütertransporte der X.________ GmbH. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 15. Mai 2012. Am 15. Juni 2012 teilte die X.________ GmbH dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie mit dem Urteil nicht einverstanden sei. Die entsprechende Eingabe wurde zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet. 2. 2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen. Es ist dabei in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen (BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). 2.2 Da die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen Anforderungen nicht genügt und insbesondere darin mit keinem Wort darlegt wird, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen würde, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4.2). Dies kann durch das präsidierende Mitglied als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen. Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, für den vorliegenden Entscheid keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 2. Satz BGG). Es sind keine Entschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 BGG). Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. Juni 2012 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Karlen Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar