Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.609/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_609/2012

Urteil vom 26. Juni 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Meierwiesenstrasse 56, 8064 Zürich,
Beschwerdeführer,

gegen

SFV Schweizerischer Fahrlehrerverband, Geschäftsstelle QSK, Postfach 8150, 3001
Bern,

Bundesamt für Berufsbildung Technologie BBT, Effingerstrasse 27, 3003 Bern.

Gegenstand
Berufsprüfung für Fahrlehrer,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts, Abteilung II, vom 15. Mai 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ scheiterte 2011 an der Berufsprüfung für Fahrlehrer. Auf die gegen
die entsprechende Verfügung des Schweizerischen Fahrlehrerverbands erhobene
Beschwerde trat das Bundesamt für Berufsbildung Technologie BBT mit Verfügung
vom 18. Januar 2012 wegen Verspätung nicht ein. Gegen diese
Nichteintretensverfügung gelangte X.________ am 27. Februar 2012 an das
Bundesverwaltungsgericht, wobei er namentlich beantragte, das Prüfungsergebnis
sei von "nicht bestanden" in "bestanden" umzuwandeln. Mit Urteil des
Einzelrichters vom 15. Mai 2012 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die
Beschwerde nicht ein; dies mangels Sachbezogenheit der Rügen bzw. hinreichender
Begründung.
Mit Beschwerdeschrift vom 22. Juni 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht,
es sei "die widerrechtliche Weiterleitung von Akten des BF durch BG 3
(Bundesverwaltungsgericht) an BG 1 (Schweizerischer Fahrlehrerverband) BG 2
(Bundesamt für Berufsbildung Technologie) festzustellen"; die Berufsprüfung sei
als bestanden zu werten u.a. aufgrund des verspäteten Versandes der
Prüfungsunterlagen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung der Berufsausübung. Die Ausschlussbestimmungen des Art. 83 BGG
greifen nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens (vgl. BGE 134 V 138 E. 3
S. 144; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.) unabhängig davon, ob ein Endentscheid
(materiell oder verfahrensrechtlicher Natur), ein Zwischenentscheid, ein
Wiedererwägungs- oder Revisionsentscheid oder etwa ein Entscheid über
Verfahrenskosten angefochten wird. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um
einen Nichteintretensentscheid betreffend einen unterinstanzlichen Entscheid,
mit dem seinerseits auf eine Beschwerde nicht eingetreten wurde, die einen
Entscheid über ein Prüfungsergebnis zum Gegenstand hatte. Der Beschwerdeführer
will denn auch im Rechtsmittelverfahren erreichen, dass die als ungenügend
bewertete Prüfung als genügend bewertet wird. Das Verfahren fällt unter den
Ausschlussgrvon Art. 83 lit. t BGG; weder befasst sich der Beschwerdeführer mit
dieser Ausschlussnorm, noch sind Umstände ersichtlich, aus denen sich sonst wie
die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
ableiten liesse. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1
lit. a BGG). Namentlich könnte sie nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
entgegengenommen werden, beurteilt doch das Bundesgericht
Verfassungsbeschwerden bloss gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen
(Art. 113 BGG), mithin nicht gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts.
Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Karlen

Der Gerichtsschreiber: Feller