Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.607/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_607/2012

Urteil vom 2. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________ AG,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Vitznau, Dorfplatz 6, 6354 Vitznau.

Gegenstand
Grundstückverkehr / Bau- und Planungsrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 23. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Der Gemeinderat Vitznau genehmigte am 13. Juni 2006 den privaten
Gestaltungsplan "Huse" auf dem Grundstück Nr. 235 in Vitznau; der Plan umfasste
den Bau von 43 Wohneinheiten (wovon 18 Einfamilienhäuser und 25
Terrassenhäuser). Am 29. Juni 2006 kaufte die Z.________ AG das Grundstück.
Davon wurden die Einzelgrundstücke Nr. 748-766 (für den Bau der
Einfamilienhäuser) abparzelliert und auf der verbleibenden Stammparzelle Nr.
235 Stockwerkeigentumseinheiten gebildet. Am 8. Juni 2007 verkaufte die
Z.________ AG das abparzellierte Grundstück Nr. 750 an X.________. Dieser
verkaufte es am 21. Dezember 2007 an die Y.________ AG, deren Verwaltungsrat
und Alleinaktionär er ist.
Am 21. Juli 2010 stellte der Regierungsstatthalter der Ämter Hochdorf und
Luzern fest, dass die Z.________ AG für den Kauf des Grundstücks Nr. 235 einer
Bewilligung nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von
Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) bedurft hätte und
dass diese Bewilligung auch nachträglich nicht erteilt werden könne. Mit
rechtskräftigem Urteil vom 22. Februar 2011 bestätigte das Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern diesen Entscheid.
Am 17. Dezember 2010 stellte der Regierungsstatthalter weiter fest, dass auch
der Kauf des Grundstücks Nr. 750 durch X.________ und der Weiterverkauf an die
Y.________ AG einer Bewilligung nach BewG bedurft hätte; gleichzeitig
verweigerte er diese Bewilligung. Dieser Entscheid wurde vom Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern mit Urteil vom 9. Juni 2011 bestätigt. Dagegen erhoben
X.________ sowie die Y.________ AG Beschwerde an das Bundesgericht (Verfahren
2C_557/2011). Dieses hiess mit Urteil vom 13. Januar 2012 die Beschwerde gut
und wies die Sache an das Verwaltungsgericht zurück zur Abklärung, ob die
Liegenschaft für eine Betriebsstätte benötigt werde, so dass keine Bewilligung
erforderlich wäre (Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG).
A.b Inzwischen - am 23. Juni 2008 - hatte die Gemeindeversammlung Vitznau
beschlossen, maximal 7 der geplanten 43 Wohneinheiten könnten für den Erwerb
von Ferienwohnungen durch Personen im Ausland (Art. 9 Abs. 2 und 3 BewG)
bewilligt werden. Am 4. August 2009 verteilte der Gemeinderat die 7 Kontingente
wie folgt: 4 Einheiten für Terrassenhäuser und 3 für Einzelparzellen. Mit
Beschluss vom 30. August 2011 änderte der Gemeinderat als integrierenden
Bestandteil des Gestaltungsplans "Huse" diese Verteilung dahin ab, dass alle 7
Kontingente für die Einzelparzellen Nr. 747-751, 754-756 und 758-766 zur
Verfügung stehen. Der Gemeinderat erwog im genannten Beschluss, auf Grundstück
Nr. 235 könnten somit keine Ferienwohneinheiten für ausländische
Staatsangehörige mehr in Anspruch genommen werden. Zudem sei diese Auflage für
die betroffenen Grundstücke im Grundbuch anzumerken.

B.
Die Y.________ AG erhob dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern mit dem Antrag, die Bewilligung für den Transfer von Grundstück
Nr. 235 zu Gunsten der Einzelparzellen, insbesondere zu Gunsten von Grundstück
Nr. 750, und die Umwandlung des Grundstücks Nr. 750 in eine Ferienwohneinheit
für ausländische Staatsangehörige seien zu widerrufen. Mit Urteil vom 23. Mai
2012 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C.
X.________ und die Y.________ AG erheben mit Eingabe vom 18. Juni 2012
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit
dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei "unter schlechthin allen in
Frage kommenden Aspekten zu prüfen", es sei aufzuheben und der ursprünglichen
Beschwerde sei stattzugeben.

Die kantonalen Akten sind beigezogen worden; Vernehmlassungen wurden nicht
eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal
letztinstanzlichen Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts
ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG).
Legitimiert zur Beschwerde ist grundsätzlich nur, wer bereits vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG). Gemäss
Rubrum des angefochtenen Urteils war nur die Y.________ AG Partei des
vorinstanzlichen Verfahrens. In der Beschwerdeschrift an das Bundesgericht sind
im Titel und beim Unterschriftsvermerk "Y.________ AG, X.________" genannt. Es
ist nicht ganz klar ersichtlich, ob die Beschwerde auch für X.________
persönlich erhoben wird oder nur für die Y.________ AG. Angesichts des Ausgangs
des Verfahrens kann dies indessen offen bleiben.

1.2 Anfechtungsobjekt ist nur das angefochtene Urteil selber. Soweit in der
Beschwerde einzelne Aussagen in den Vernehmlassungen der Gemeinde oder des
Justiz- und Sicherheitsdepartements kritisiert werden, ist darauf nicht
einzugehen. Nicht entscheiderheblich ist auch, dass im angefochtenen Entscheid
auf S. 3 in der Wiedergabe des angefochtenen Gemeinderatsbeschlusses
"Grundstück Nr. 735" anstatt "235" steht: Dies ist ein offensichtlicher
Verschrieb und damit ohne Belang. Ebenfalls nicht einzugehen ist auf die
Kritik, dass die Z.________ AG ihre Grundstücke wieder an die ursprünglichen
Verkäufer zurückverkauft habe, da dies ausserhalb des Streitgegenstands liegt.
Zu prüfen ist einzig die Übertragung von vier zusätzlichen
Ferienwohnungskontingenten von den Terrassenwohnungen zu den Einzelparzellen.

2.
2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, in Bezug auf die nicht in ihrem Eigentum
stehenden Grundstücke habe die Beschwerdeführerin kein schutzwürdiges
Anfechtungsinteresse, so dass insoweit auf die Beschwerde von vornherein nicht
eingetreten werden könne. Sodann fehle es der Beschwerdeführerin auch in Bezug
auf ihr eigenes Grundstück Nr. 750 an einem rechtlich geschützten Interesse,
die Übertragung anzufechten, da ihr daraus weder ein rechtlicher noch ein
tatsächlicher Nachteil erwachse; weder die Eigentumsverhältnisse noch der bau-
und planungsrechtliche Status ihrer Parzelle würden dadurch berührt. Ihr
Grundstück sei auch - entgegen einer irrtümlichen Erwägung im Beschluss des
Gemeinderates - nicht in das (aufgrund des rechtskräftigen
Verwaltungsgerichtsurteils vom 22. Februar 2011 durchgeführte)
Wiederherstellungsverfahren einbezogen. Die gemäss Urteil des Bundesgerichts
vorzunehmende Abklärung über den Betriebsstättencharakter des Grundstücks Nr.
750 sei zurzeit beim Regierungsstatthalteramt hängig und bilde nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens. Die Frage, ob der Erwerb dieses Grundstücks durch
die Beschwerdeführerin der Bewilligungspflicht nach BewG unterstehe, sei nach
wie vor offen.

2.2 Diese Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend. Die Beschwerdeführer
befürchten offensichtlich, dass infolge des angefochtenen Entscheids das
Grundstück Nr. 750 zu einer Ferienwohnung umgewandelt werde, so dass es nicht
mehr als Betriebsstätte verwendet werden könnte, und dadurch die Frage der
Bewilligungspflicht präjudiziert werde. Damit verkennen sie aber die Bedeutung
der streitigen Kontingentsübertragung: Einerseits werden damit nur 7
Ferienwohnungskontingente auf die insgesamt 18 Einfamilienhausparzellen
übertragen, also nicht spezifisch auf das Grundstück Nr. 750. Andererseits und
vor allem bedeutet ein solches Kontingent ohnehin nicht, dass das betreffende
Grundstück nur noch als Ferienwohnung verwendet oder verkauft werden dürfte. Es
ermöglicht nur, dass natürlichen Personen im Ausland der Erwerb als
Ferienwohnung bewilligt werden kann (Art. 9 Abs. 2 BewG), was normalerweise den
Marktwert des Grundstücks steigert. Hingegen wird der Eigentümer des
Grundstücks dadurch keineswegs verpflichtet, das Grundstück überhaupt oder als
Ferienwohnung zu verkaufen oder nur noch als Ferienwohnung zu benutzen.
Entgegen der in der Beschwerde ausgedrückten Befürchtung wird durch den
angefochtenen Entscheid das Grundstück nicht "enteignet". Ob das Grundstück als
Betriebsstätte im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG gelten kann, ist zurzeit
aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 13. Januar 2012 bei den kantonalen
Behörden in Abklärung. Wird der Betriebsstättencharakter bejaht werden, so wird
das Grundstück im Rahmen der baurechtlichen Ordnung so benützt werden können.
Andernfalls werden die gesetzlich vorgesehen Folgen der Bewilligungspflicht
eintreten; dies alles wird zu gegebener Zeit zu beurteilen sein und kann nicht
im vorliegenden Verfahren geprüft werden.

2.3 Soweit die Beschwerdeführer eine Befangenheit des Regierungsstatthalters
und des Justiz- und Sicherheitsdepartements kritisieren, ist dies im
vorliegenden Zusammenhang von vornherein gegenstandslos, da es hier um einen
Entscheid des Gemeinderates Vitznau und des kantonalen Verwaltungsgerichts
geht.

2.4 Weitere Anhaltspunkte, welche den angefochtenen Entscheid als rechtswidrig
erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.

3.
Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet (Art.109 BGG),
soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten
des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat Vitznau, dem Justiz-
und Sicherheitsdepartement und dem Verwaltungsgericht (Verwaltungsrechtliche
Abteilung) des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Justiz schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 2. August 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein