Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.606/2012
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_606/2012

Urteil vom 27. August 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Hänni.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Hochschule Luzern - Wirtschaft, Studiengangleitung Bachelor,
Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern.

Gegenstand
Bildung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 16. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1988) ist Schweizer Bürger, wuchs jedoch mehrheitlich in
Miami, Florida, in den Vereinigten Staaten von Amerika auf. Während zweier
Jahre (2006-2008) war er an der Florida International University für ein
Wirtschaftsstudium (Economy and Business) immatrikuliert. Im Juli 2008 kehrte
er in die Schweiz zurück. Im August 2008 wurde X.________ auf den
englischsprachigen Studiengang "Bachelor of Science in Business Administration,
International Management and Economics" an der Hochschule Luzern - Wirtschaft
(HSLU Wirtschaft) aufmerksam; nach einer Eignungsabklärung erhielt er die
Zusage, dass er diesen Studiengang aufnehmen könne, was er im Herbst 2008 denn
auch tat.
Ausbildungsgegenstand des zweiten Semesters im Frühling 2009 war auch ein Modul
"Information Management 2", bestehend aus drei Pflichtteilen; X.________
bestand die Klausur zum hierzu gehörenden Kurs "Analytical Databases" zweimal
nicht, worauf ihn die HSLU Wirtschaft am 19. August 2010 wegen wiederholten
Nichtbestehens eines Pflichtmoduls aus dem Studiengang ausschloss.

B.
Am 11. April 2011 reichte X.________ bei der HSLU Wirtschaft nachträglich ein
Gesuch um Anrechnung von Studienleistungen gemäss Art. 16 des Studienreglements
vom 14. September 2009 ein. Darin beantragte er, seine in den USA erbrachten
Leistungen rückwirkend anzuerkennen, sodass das nicht bestandene Modul
"Information Management 2" im Leistungsausweis nicht berücksichtigt werden
müsse. Mit Email vom 12. April 2011 teilte der Prorektor der HSLU Wirtschaft
mit, er könne auf diesen Antrag nicht eintreten. Auf Anfrage informierte das
Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern X.________, dass eine
Beschwerde gegen den Anerkennungsentscheid innert 30 Tagen zulässig sei; der
entsprechende Entscheid wurde jedoch nicht angefochten.
Am 15. Juni 2011 reichte X.________ erneut ein Gesuch um Anrechnung der
bisherigen Studienleistungen bei der HSLU Wirtschaft ein. Er beantragte
wiederum, er sei so zu stellen, als wäre die Anerkennung seiner bisherigen
Studienleistungen bereits zu Beginn des Frühjahrssemesters 2009 vorgenommen
worden. Die HSLU Wirtschaft behandelte das entsprechende Gesuch wegen
offensichtlicher Verspätung nicht. Auf die hiergegen gerichtete
Verwaltungsbeschwerde trat das Bildungs- und Kulturdepartement nicht ein und
wies auch das Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege infolge
Aussichtslosigkeit ab. Es erhob jedoch wegen Formmängeln bei den erlassenen
Verfügungen aus Billigkeit keine Kosten und sprach X.________ eine
Entschädigung von Fr. 500.-- zu.
Eine Beschwerde gegen den Entscheid des Bildungs- und Kulturdepartements hiess
das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 16. Mai 2012 teilweise gut: Da die
erstinstanzliche Verfügung gestützt auf das erste Anrechnungsgesuch infolge
schwerer Formmängel nichtig sei, habe das zweite von X.________ eingereichte
Anrechnungsgesuch eine neue Rechtsmittelfrist auslösen können; das Bildungs-
und Kulturdepartement hätte demnach auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde
eintreten müssen. Auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz verzichtete
das Verwaltungsgericht demgegenüber und nahm eine eigene materielle Prüfung
vor; die Begehren um Anerkennung der Prüfungsleistungen wurden vollumfänglich
abgewiesen.

C.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2012 beantragt X.________, das vorinstanzliche Urteil
sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass er nicht zum Ablegen der
Modulprüfung "Information Management 2" verpflichtet gewesen wäre; er sei
rückwirkend so zu stellen, als wären seine in den Vereinigten Staaten
erbrachten Studienleistungen bei Studienbeginn bereits angerechnet worden,
sodass er sein Studium fortsetzen könne. X.________ ersucht um unentgeltliche
Rechtspflege; die vollumfängliche Entschädigung für eine Verbeiständung sei ihm
nachträglich auch für das erstinstanzliche Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor
dem Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern zuzusprechen.
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen. Die
kantonalen Akten wurden beigezogen.

Erwägungen:

1.
1.1
Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und
anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der
Weiterbildung und der Berufsausübung. Diese Ausschlussbestimmung zielt auf
Prüfungsergebnisse im eigentlichen Sinn sowie auf alle Entscheide ab, die auf
einer Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines
Kandidaten beruhen, nicht aber auf andere Entscheide im Zusammenhang mit
Prüfungen, wie insbesondere solche organisatorischer Natur (vgl. BGE 138 II 42
E. 1.1 S. 44; Urteil 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012 E. 1.1 mit Hinweisen). Im
vorliegenden Fall ist nicht das Prüfungsergebnis strittig, sondern vielmehr die
Anrechnung von Studienleistungen aus den Vereinigten Staaten und die Frage der
Erforderlichkeit, die Modulprüfung "Information Management 2" abzulegen. Auf
die vorliegende Beschwerde ist deshalb einzutreten (vgl. BGE 136 I 229 E. 1 S.
231 e contrario; Urteil 2C_306/2012 vom 18. Juli 2012 E. 1.2; 2C_417/2011 vom
13. Januar 2012 E. 1.2).

1.2 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
namentlich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich der
verfassungsmässigen Rechte) gerügt werden (Art. 95 Abs. 1 lit. a BGG). Die
Anwendung von kantonalem Recht kann dagegen vom Bundesgericht nicht frei,
sondern nur auf Verfassungskonformität hin überprüft werden (Art. 95 BGG e
contrario). Bezüglich der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gilt eine
qualifizierte Rügepflicht: Das Bundesgericht tritt auf entsprechende Vorbringen
nur ein, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden
sind (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S.
254). Sodann legt das Bundesgericht seinem Urteil den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser
sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Neue Begehren sind unzulässig
(Art. 99 Abs. 2 BGG).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV): Nachdem das Verwaltungsgericht festgestellt hatte,
dass das Bildungs- und Kulturdepartement auf seine Eingabe hätte eintreten
müssen, hätte es die Sache an dieses zurückweisen sollen, anstatt selber zu
entscheiden. Der Instanzenzug sei nicht eingehalten worden; zudem sei die
Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen.

2.2 Dieses Vorbringen ist unbegründet: Die Vorinstanz hat sich vertieft mit den
Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, zudem wurde ein doppelter
Schriftenwechsel durchgeführt. Weil das Bildungs- und Kulturdepartement als
Rekursbehörde - obwohl es nicht eingetreten war - in materieller Hinsicht im
Rahmen eines obiter dictums alle Anträge des Beschwerdeführers behandelt hatte,
war das Verwaltungsgericht auch nicht als einzige Rechtsmittelinstanz mit dem
Fall befasst. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, dass das
Verwaltungsgericht gegenüber dem Bildungs- und Kulturdepartement eine
wesentlich eingeschränkte Kognition gehabt hätte; dieses hat den angefochtenen
Entscheid auch frei geprüft. Wie dem vorinstanzlichen Urteil zu entnehmen ist,
war der Beschwerdeführer ohne Weiteres in der Lage, sämtliche Rechtsfragen zu
erörtern und seinen Standpunkt unter Bezugnahme auf die materiellen
Ausführungen des Departements umfassend darzulegen. Bereits im Verfahren vor
der verfügenden Behörde hatte er im Übrigen seinen Standpunkt einlässlich
dargetan und in der Folge eine umfangreiche Eingabe an das Departement
gerichtet. Einen Nachteil aus der mangelhaften Eröffnung macht der
Beschwerdeführer nicht geltend (vgl. § 114 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972; VRG [LU]).

2.3 Vor diesem Hintergrund durfte das Verwaltungsgericht auf die Rückweisung
der Sache verzichten; es lag objektiv betrachtet im Interesse des
Beschwerdeführers, dass die materielle Beurteilung möglichst rasch erfolgte
(Art. 29 Abs. 1 BV). Die Vorinstanz hat ihm demnach genügend Gelegenheit
gegeben, sich zu äussern; sie durfte sich auf die vorliegenden Akten stützen
und in der Sache direkt entscheiden. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV
liegt nicht vor (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; 134 I 140 E. 5.3 S. 148;
127 I 54 E. 2b S. 56; 127 I 54 E. 2b S. 56).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, über keinen "Student Guide" verfügt zu
haben, der die erforderlichen Informationen zur korrekten Vorgehensweise
hinsichtlich der Anrechnung enthalten hätte. Die Vorinstanz sei unter
offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts davon ausgegangen,
dass ihm dieses Handbuch vorgelegen habe. Das Verwaltungsgericht sei zudem in
willkürlicher Weise davon ausgegangen, er hätte die in den
Anerkennungsrichtlinien ("Accreditation Guidelines") publizierte Frist zur
Einreichung von Anrechnungsgesuchen kennen müssen; indem es jene Frist als
verbindlich angesehen habe, sei es überspitzt formalistisch vorgegangen (Art.
29 Abs. 1 BV).

3.2 Auch diese Vorbringen des Beschwerdeführers überzeugen nicht:
3.2.1 Noch im vorinstanzlichen Verfahren hatte er nicht bestritten, den
"Student Guide" zur Verfügung gehabt zu haben; die Vorinstanz hatte gleichwohl
festgestellt, dass dieser auf einfachste Art und Weise auf der Homepage der
HSLU Wirtschaft zugänglich und abrufbar gewesen ist. Es ist demnach davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer über die entsprechenden Informationen
verfügte oder hätte verfügen müssen.
3.2.2 Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz weist der "Student Guide" im
Inhaltsverzeichnis denn auch auf das Kapitel "Accreditation of prior learning"
hin. Dieses verlange, dass der Antrag um Anrechnung extern erbrachter
Studienleistungen mittels Formular eingereicht wird; dabei sei anzugeben, wie
die bereits erbrachte Leistung anstelle eines anderen Moduls angerechnet werden
soll. Auf die massgebliche Eingabefrist für ein Anrechnungsgesuch von vier
Wochen nach Semesterstart wird sowohl im frei zugänglichen "Student Guide" (S.
5) hingewiesen als auch in den "Accreditation Guidelines", um die sich der
Beschwerdeführer hätte bemühen müssen. Demnach durfte die Vorinstanz davon
ausgehen, dass dem Beschwerdeführer die Einreichfrist bekannt war oder es hätte
sein müssen.
3.2.3 Als eingeschriebener Student hätte sich der Beschwerdeführer über den
aufgenommenen Studiengang detailliert informieren müssen, um abzuklären, in
welchem Mass sich die vorgesehenen Module mit bereits erbrachten
Studienleistungen hätten überschneiden können. Die Formulierung im "Student
Guide" macht zudem deutlich, dass die Anrechnung nicht automatisch durch die
Hochschule erfolgt; vielmehr ist ein begründetes Gesuch erforderlich. Vor
diesem Hintergrund vermag der Einwand des Beschwerdeführers nicht zu
überzeugen, er habe zu Beginn des Semesters kein Anrechnungsgesuch gestellt,
weil das Skript den Studierenden erst in Etappen, etwa wöchentlich, abgegeben
worden sei und er sich infolgedessen erst im Laufe des Semesters ein Bild über
den gesamten zu vermittelnden Stoff habe machen können. Der Beschwerdeführer
wollte sich offenbar auch Ende des Frühlingssemesters 2009 noch der
entsprechenden Prüfung durch die HSLU Wirtschaft stellen; mit offensichtlicher
Verspätung ist er erst mehr als ein halbes Jahr und nach zweimaligem
Absolvieren der Prüfungen nachträglich zur Erkenntnis gelangt, er wolle sich
anstelle der nicht bestandenen Prüfungen die Studienleistungen in Amerika
anrechnen lassen. Dass die Vorinstanz ein solches Vorgehen nicht schützt,
verletzt kein Verfassungsrecht (Art. 9 BV; Treu und Glauben; Art. 29 Abs. 1
BV).

4.
4.1 Schliesslich ist der Beschwerdeführer der Auffassung, die Vorinstanz habe
seinen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung (Art. 29 Abs. 3 BV) verletzt.
Das Bildungs- und Kulturdepartement wies das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit ab,
erhob jedoch aus Billigkeitsüberlegungen wegen der Formfehler der
erstinstanzlich erlassenen Verfügungen keine Kosten und verpflichtete die
Fachhochschule Zentralschweiz, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 500.-- zu entrichten. In seiner Beschwerde ans Verwaltungsgericht
beantragte dieser die unentgeltliche Rechtspflege und zwar, gemäss
Klammerbemerkung, "auch für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren". Dieses
Begehren begründete er nicht weiter, weshalb die Vorinstanz nicht darauf
eintrat.

4.2 Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden: Es stellt keine
Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Prozessführung dar und ist weder
willkürlich noch überspitzt formalistisch, wenn das Verwaltungsgericht eine
Klammerbemerkung in einem Beschwerdeantrag des - damals noch anwaltlich
vertretenen - Beschwerdeführers nicht als hinreichende Begründung erachtete
(vgl. § 133 Abs. 1 VRG [LU]) und in der Folge nicht auf das nicht
substanziierte Begehren eintrat.
Im Übrigen war die Beschwerde an das Bildungs- und Kulturdepartement in
materieller Hinsicht unbegründet und wäre abzuweisen gewesen. Es ist daher
nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer die vollen Parteikosten hätten
ersetzt werden müssen. Das Verwaltungsgericht selber hat ihm die unentgeltliche
Prozessführung auf eine entsprechend substanziierte Rüge hin gewährt und seine
Beschwerde insofern nicht als aussichtslos bezeichnet, als das Bildungs- und
Kulturdepartement wegen grober Verfahrensfehler auf die Beschwerde hätte
eintreten müssen; in der Sache selber erachtete jedoch auch die Vorinstanz
diese Eingabe als unbegründet.

4.3 Der Beschwerdeführer beantragt auch im bundesgerichtlichen Verfahren die
unentgeltliche Prozessführung. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt,
erweisen sich seine Begehren indes als aussichtslos. Das Gesuch ist deshalb
abzuweisen (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen).

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann; das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang
entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66
BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Hänni