Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.605/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_605/2012

Urteil vom 20. Februar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
X.A.________ geb. B.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung (Widerruf),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Kammer, vom 9. Mai 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 Am 24. September 2006 heirateten in Serbien der Schweizerbürger
Y.A.________, geboren 1962, und X.B.________, eine im Jahr 1967 geborene
Staatsangehörige der Republik Serbien. Die Eheleute reisten am 7. Februar 2007
in die Schweiz ein, wo X.A.________ geb. B.________ am 13. März 2007 die
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erhielt. Die Bewilligung
wurde letztmals bis am 6. Februar 2011 verlängert. Bis im Februar 2008 lebten
die Eheleute A.-B.________ in Ehegemeinschaft. Das Bezirksgericht S.________/ZH
schied die kinderlos gebliebene Ehe mit rechtskräftigem Urteil vom 9. Dezember
2010.

1.2 Mit Verfügung vom 10. September 2010 widerrief das Migrationsamt des
Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligung. Es begründete dies mit dem Vorliegen
einer Scheinehe und setzte X.A.________ geb. B.________ Frist zum Verlassen der
Schweiz bis am 30. November 2010. Die dagegen gerichteten Rechtsmittel wiesen
die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 18. August 2011 und das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 9. Mai 2012 ab.

1.3 X.A.________ geb. B.________ (hiernach: die Beschwerdeführerin) lässt mit
Eingabe vom 21. Juni 2012 beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde
erheben. Sie beantragt, das angefochtene Urteil vom 9. Mai 2012 sei aufzuheben
und die Aufenthaltsbewilligung sei ihr zu belassen. Eventualiter sei sie nicht
wegzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Während die Vorinstanz den Antrag stellt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei, schliesst die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
auf Beschwerdeabweisung. Die Vernehmlassung des Bundesamts für Migration ist
verspätet eingelangt.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2012 des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts wurde der Beschwerde antragsgemäss die
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

1.4 Die Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Indessen
erweist sich das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde
ist ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren zu erledigen (Art. 109 BGG),
zumal die Eintretensvoraussetzungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht
gegeben sind (dazu E. 4 hiernach).

2.
2.1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen
und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG; SR 142.20]). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht
der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG weiter, wenn: (a.) die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche
Integration besteht; oder (b.) wichtige persönliche Gründe einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.

2.2 Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz
(Art. 105 Abs. 1 BGG) hat die Beschwerdeführerin [deutlich] weniger als drei
Jahre in der Schweiz mit ihrem Ehemann zusammengelebt (BGE 138 II 229 E. 2 S.
231; 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347). Sie ruft "wichtige persönliche Gründe" im
Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG an. Ein persönlicher,
nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls
eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben
der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem
Dahinfallen der aus der ehelichen Gemeinschaft abgeleiteten
Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 231 f.; 138
II 393 E. 3.1 S. 394 f.; 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; 136 II 1 E. 5.3 S. 4). Da
Art. 50 Abs. 1 AuG von einem Weiterbestehen des Anspruchs nach Art. 42 und 43
AuG spricht, muss der Härtefall sich auf die Ehe und den damit verbundenen
Aufenthalt beziehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350; Urteil 2C_406/2012 vom 22.
Oktober 2012 E. 3.1).

2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu
sein, weswegen sie sich im Anspruchsbereich von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs.
2 AuG befinde. Sie kritisiert, die Vorinstanz habe anlässlich deren
"unrichtiger oder nicht erfolgter Sachverhaltsfeststellung" zu Unrecht keine
Kenntnis vom Übergriff des einstigen Ehegatten genommen. Es ist der
Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass das Verwaltungsverfahren an sich vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird. Das verwaltungsrechtliche
Untersuchungsprinzip gilt indessen nicht uneingeschränkt und findet seine
Begrenzung in der Mitwirkungspflicht der Parteien (auf Stufe Bund: Art. 13 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR
172.021]; BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97; 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a
S. 158; Urteile 2C_3/2012 vom 15. August 2012 E. 6.4; 2C_403/2011 vom 2.
Dezember 2011 E. 3.3.3; vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, N. 1625; PIERRE TSCHANNEN/ ULRICH
ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., 2009, § 30 N.
24; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2008, N. 3.120). Gemäss § 7 des hier anwendbaren
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [des Kantons Zürich] vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH;
LS 175.2) verhält es sich nicht anders.
Die Beschwerdeführerin hat die Behörden bei der Ermittlung des Sachverhalts
offenkundig kaum unterstützt. Den für das Bundesgericht verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass sich in den Vorakten zum
einen "keine objektiven Hinweise" finden liessen, welche auf eheliche Gewalt
hingedeutet hätten. Dessen ungeachtet habe sich der Beitrag der
Beschwerdeführerin in der "pauschal wiederholten Behauptung" erschöpft, die
"weder Art noch Intensität der Gewalt" beleuchtet hätten. Übt die
Beschwerdeführerin dennoch Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung,
wonach die angebliche häusliche Gewalt nicht nachgewiesen sei, kann dies nicht
überzeugen. Bei dieser Sachlage musste sich die Vorinstanz nicht um weitere
Abklärungen bemühen. Würdigte sie vor diesem Hintergrund die bei den Akten
liegenden Schriftstücke dahingehend, dass die Behauptung der häuslichen Gewalt
unbewiesen geblieben sei, hält diese Beweiswürdigung, eine Tatfrage, der auf
Willkür beschränkten Kognition auf jeden Fall stand (BGE 133 V 477 E. 6.1 S.
485; 133 V 504 E. 3.2 S. 507; 132 V 393 E. 3.3 S. 399; zum Ganzen Urteil 2C_92/
2012 vom 17. August 2012 E. 4.3, in: StR 67/2012 S. 828). Die Sachverhaltsrüge
wäre mit Blick auf Art. 105 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG
ohnehin klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen gewesen (BGE 136 II 489 E. 2.8 S. 494; Urteil 2C_72/2012 vom 7.
Dezember 2012 E. 2.1 mit Hinweisen). Sie bleibt im vorliegenden Fall aber weit
dahinter zurück und ist rein appellatorisch ausgefallen, was von vornherein
nicht genügt. Konsequent und bundesrechtskonform (Art. 8 ZGB) ist damit auch
der rechtliche Schluss auf das Fehlen eines "wichtigen persönlichen Grunds",
wie ihn die Beschwerdeführerin aus der [unbewiesen gebliebenen] ehelichen
Gewalt gezogen hatte.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin erblickt einen weiteren "wichtigen persönlichen
Grund" darin, dass ihre soziale Wiedereingliederung in der Republik Serbien,
ihrem Herkunftsstaat, stark gefährdet sei. Sie erklärt, ihre
Familienangehörigen, namentlich ihr Bruder, lebten in der Schweiz, und sie
selber sei hier über zehn Jahre erwerbstätig gewesen. Sie unterhalte "intensive
gesellschaftliche Beziehungen zur Schweiz". Nach erfolgter Scheidung sei sie
ganz besonders auf ihren Bruder angewiesen. Mit diesem Standpunkt spricht die
Beschwerdeführerin gleichermassen Landes- (Art. 50 AuG) als auch
Konventionsrecht (Art. 8 Ziff. 1 EMRK unter dem Aspekt der Achtung des
Familienlebens; BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155; 130 II 281 E. 3.2.2 S. 287) an.
Die Prüfung kann in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden.

3.2 Aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK kann sich unter Umständen ein Anspruch auf eine
ausländerrechtliche Bewilligung ergeben, falls ihre Verweigerung zur Trennung
von Familienmitgliedern führt (BGE 137 I 247 E. 4.1.1 S. 249). Praxisgemäss
besteht ein Anspruch auf Achtung des Familienlebens, soweit die ausländische
Person nahe Verwandte in der Schweiz hat, die familiäre Beziehung zu diesen
intakt ist und die Beziehung tatsächlich gelebt wird. Die sich hier aufhaltende
nahe verwandte Person muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
verfügen, was der Fall ist, wenn sie das Schweizerbürgerrecht oder eine
Niederlassungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, die
ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1
S. 145 f.; 130 II 281 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die Beziehungen zwischen Geschwistern fallen allerdings nicht unter die
"Kernfamilie" (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146) und geniessen den Schutz von Art.
8 Ziff. 1 EMRK nur, sofern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das
über die üblichen affektiven Bindungen hinausreicht (Urteil des EGMR Emonet
gegen Schweiz vom 13. Dezember 2007 [39051/03] § 35; BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S.
159; 129 II 11 E. 2 S. 14; 120 Ib 257 E. 1d f. S. 260 ff.; Urteile 2C_372/2012
vom 7. Dezember 2012 E. 5.2; 2C_204/2012 vom 25. September 2012 E. 1.2.1).
Selbst wenn die (Kern-)Familie - anders als hier - in gemeinsamem Haushalt
zusammenlebt, hängt es von den Umständen im konkreten Einzelfall ab, ob
überhaupt von einem Familienleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu sprechen
ist (Urteile des EGMR Ahrens gegen Deutschland vom 22. März 2012 [45071/09] §
58; Lebbink gegen Niederlande vom 1. Juni 2004 [45582/99] § 35 ff.).

3.3 Die Vorinstanz verwirft ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrem Bruder, das den Anforderungen an die
konventionsrechtliche Praxis zu genügen vermöchte. Vor dem Hintergrund der für
das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen geschieht dies in
bundesrechtskonformer Weise: So lässt sich nicht übersehen, dass die
Ausführungen der Beschwerdeführerin in diesem Punkt widersprüchlich sind. Zum
einen macht sie geltend, der Bruder habe sich für sie stets sehr eingesetzt,
und auf diese brüderliche Hilfestellung und Unterstützung sei sie nach
erfolgter Scheidung umso mehr angewiesen. Zum andern beruft sie sich auf ihre
Selbständigkeit und Integration, indem sie ausführt, seit über zehn Jahren in
der Schweiz erwerbstätig zu sein, sich hier gut eingelebt zu haben, die
deutsche Sprache zu beherrschen und vielfältige soziale Kontakte zu
unterhalten. Weswegen sie, nachdem die gelebte Ehe ohnehin von ausserordentlich
kurzer Dauer war und die angeblichen Übergriffe unbewiesen geblieben sind, nun
ohne die Unterstützung durch den Bruder nicht auskommen sollte, ist nicht
ersichtlich. Ob die Beschwerdeführerin angesichts des Fehlens einer
rechtsgenügenden Abhängigkeit überhaupt in den Anwendungsbereich von Art. 8
Ziff. 1 EMRK fällt, kann denn auch dahingestellt bleiben.

3.4 Selbst wenn dies zuträfe, gälte es zu berücksichtigen, dass Art. 8 Ziff. 1
EMRK kein absolutes Recht auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat begründet,
sodass dieser verpflichtet wäre, ausländischen Personen die Einreise, die
Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vorbehaltlos zu gewähren
(BGE 137 I 247 E. 4.1 S. 249; Urteil des EGMR Gezginci gegen Schweiz vom 9.
Dezember 2010 [16327/05] § 54 ff.). Art. 8 Ziff. 2 EMRK lässt unter Vorbehalt
einer umfassenden Abwägung aller öffentlichen und privaten Interessen Eingriffe
in den Anspruch auf Achtung des Familienlebens zu (BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147;
122 II 1 E. 2 S. 6; 120 Ib 22 E. 4a S. 24 f.). Entsprechendes gilt mit Blick
auf Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 BV. Das Verfassungsrecht verleiht
keine weitergehenden Ansprüche (Urteil 2C_382/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 2.2;
BGE 129 II 215 E. 4.2 S. 218 f.; 126 II 425 E. 4c/bb S. 433). Bei Vorliegen
eines Abhängigkeitsverhältnisses, das den konventionsrechtlichen Vorgaben
entspricht, und tadellosem Verhalten kann das private Interesse am Verbleib im
Land ausnahmsweise das öffentliche Interesse an einer einschränkenden
nationalen Einwanderungspolitik überwiegen (BGE 137 I 247 E. 4.2.3 S. 251;
Urteil des EGMR Rodrigues da Silva gegen Niederlande vom 31. Januar 2006 [50435
/99] § 42 f., in: EuGRZ 33/2006 S. 562). Die Durchsetzung einer restriktiven
Einwanderungspolitik stellt allerdings ein anerkanntes öffentliches Interesse
an der Verweigerung einer auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK beruhenden
ausländerrechtlichen Bewilligung dar (BGE 137 I 284 E. 2.1 S. 288; 135 I 143 E.
2.2 S. 147; 120 Ib 1 E. 4b S. 5, 22 E. 4a S. 25).

3.5 Die Kritik der Beschwerdeführerin an den Überlegungen der Vorinstanz zur
Frage der Rückkehr in den Heimatstaat fällt auffallend summarisch aus. Die
Beschwerdeführerin trägt im Wesentlichen vor, was sie auch im Zusammenhang mit
der angeblichen ehelichen Gewalt und schliesslich zur Frage der Wegweisung
ausführt. Vermag sie die Gründe, die ein Verlassen des Landes bzw. eine
Rückkehr in die Heimat verunmöglichen sollen, nicht näher zu umreissen, erweist
sich das öffentliche Interesse als deutlich überwiegend. Die kurze Dauer der
(gescheiterten) Ehe und die Beziehung zum Bruder vermögen keine überwiegenden
privaten Interessen im Sinne von Art. 50 AuG noch einen solchen gemäss Art. 8
Ziff. 1 EMRK zu begründen. Die Interessenabwägung muss damit zu Ungunsten der
Beschwerdeführerin ausfallen.

3.6 Gleiches ergibt sich mit Blick auf den ebenfalls aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK
abgeleiteten Anspruch auf Achtung des Privatlebens. Damit die
Beschwerdeführerin unter diesem Aspekt etwas für sich abzuleiten vermöchte,
bedürfte es einer besonders intensiven, über eine übliche Integration
hinausgehenden privaten Bindung gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw.
einer entsprechend vertieften sozialen Beziehung zum ausserfamiliären oder
ausserhäuslichen Bereich (BGE 134 II 1 E. 4.2 S. 5; 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286;
Urteil 2C_372/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 5.3). Dies wird - wiederum sehr
knapp - behauptet, aber ebenso wenig belegt wie die übrigen Vorbringen. Der
angefochtene Entscheid erweist sich auch in dieser Hinsicht als
bundesrechtskonform.

4.
Schliesslich zielt der Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf die Prüfung
der Zumutbarkeit der Wegweisung ab. Die Wegweisung nach bewilligtem Aufenthalt
ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG vom sachlichen Anwendungsbereich der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgenommen. Unter den
gesetzlichen Voraussetzungen steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen
(Urteile 2C_3/2012 vom 15. August 2012 E. 6.1; 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E.
1.2; 2C_641/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4). Die Rüge unterliegt gemäss Art. 117
in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG der qualifizierten Begründungspflicht.
Was die Beschwerdeführerin vorträgt, genügt den Anforderungen an eine
rechtsgenügende Verfassungsrüge nicht. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
ist nicht einzutreten.

5.
5.1 Bundes- (Art. 95 lit. a BGG) und Völkerrecht (Art. 95 lit. b BGG) werden
damit durch den angefochtenen Entscheid nicht verletzt. Die Beschwerde ist als
unbegründet abzuweisen.

5.2 Für alles Weitere kann auf die Begründung des angefochtenen Entscheids
verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

5.3 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens zu tragen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). Dem obsiegenden Kanton Zürich
ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher