Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.5/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_5/2012

Urteil vom 5. Januar 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand
Niederlassungsbewilligung; Fristwiederherstellung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Kammer,
vom 30. November 2011.

Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 29. April 2009 stellte die Sicherheitsdirektion
(Migrationsamt) des Kantons Zürich fest, dass die Niederlassungsbewilligung des
am 23. April 1992 geborenen türkischen Staatsangehörigen X.________ erloschen
sei. Dieser, damals minderjährig, liess durch seinen Vater als gesetzlichen
Vertreter, der seinerseits hierfür einen Rechtsanwalt mandatierte, rekurrieren.
Am 11. Mai 2011 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich den Rekurs ab. Der
Rekursentscheid wurde dem Rechtsvertreter im Laufe des Monats Mai 2011
zugestellt; dieser leitete den Entscheid mit einem Begleitbrief an seinen
Mandanten (offenbar an die Adresse des Vaters) weiter; ein Rechtsmittel wurde
innert Frist nicht ergriffen. Erst am 20. Oktober 2011 beantragte X.________
dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, die Beschwerdefrist sei
wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht wies das
Fristwiederherstellungsgesuch mit Urteil vom 30. November 2011 ab.

Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegenzunehmender Eingabe vom 3. Januar 2012 beantragt X.________ dem
Bundesgericht Wiederherstellung der Rekursfrist zur Anfechtung des
Rekursentscheids des Regierungsrats vom 11. Mai 2011 beim Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind anderer Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in
der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der Akt Recht
verletze (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein; der
Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz, die für das
Ergebnis von deren Entscheid massgeblich sind, auseinanderzusetzen.

2.2 Das Verwaltungsgericht hat in E. 1.3.2 seines Urteils dargelegt, warum die
Vorbringen des Beschwerdeführers (wiedergegeben in E. 1.3.1) keinen Grund zur
Wiederherstellung der Frist darstellten. Namentlich hat es erkannt, dass ein
solcher Grund auch dann nicht vorliegen würde, wenn der Beschwerdeführer selber
erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vom Rekursentscheid erfahren hätte; er
müsse sich nämlich das Verhalten seines Rechtsvertreters bzw. seines Vaters
anrechnen lassen, sollten ihn diese nicht rechtzeitig informiert haben; die
Frist sei entweder aus grober Nachlässigkeit des Beschwerdeführers selber oder
von Personen, deren Verhalten er sich anrechnen lassen müsse, verpasst worden.

Der Beschwerdeführer macht geltend, der regierungsrätliche Entscheid hätte
nicht seinem Vater zugestellt werden dürfen, weil er zum fraglichen Zeitpunkt
nicht mehr an dessen Adresse gemeldet gewesen sei, sondern hätte an seine
damals aktuelle eigene Adresse geleitet werden müssen. Diese - allfällige -
Fehlleitung wurde nicht durch die Behörde veranlasst, die ihren Entscheid
richtigerweise dem Rechtsvertreter zukommen liess, sondern durch den vom Vater
des Beschwerdeführers mandatierten Rechtsanwalt. Auf die vom Verwaltungsgericht
erläuterte Frage der Zurechenbarkeit von dessen Handlungen (aber auch
derjenigen des Vaters) an den Beschwerdeführer selber geht dieser nicht ein; er
legt mithin nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht schweizerisches Recht
(vgl. Art. 95 BGG) verletzt hätte, indem es das Vorliegen von
Fristwiederherstellungsgründen verneinte. Die Beschwerde enthält offensichtlich
keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf
mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG
nicht einzutreten.

2.3 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller