Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.594/2012
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_594/2012, 2C_595/2012

Urteil vom 22. November 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
nebenamtlicher Bundesrichter Locher,
Gerichtsschreiber Errass.

1. Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
2. B.X.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch GTA Global Tax & Audit GmbH,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, Postfach,
8090 Zürich.

Gegenstand
2C_594/2012
Staats- und Gemeindesteuern 2004 und 2005,

2C_595/2012
Direkte Bundessteuer 2004,

Beschwerden gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Kammer, vom 18. April 2012.

Sachverhalt:

A.
Dr. med. A.X.________ praktiziert als Arzt im Bereich der Radiologie. Ab 1992
führte er die Arztpraxis gemeinsam mit seiner Ehefrau B.X.________ in Form
einer Kommanditgesellschaft (Dr. X.________ und Partner) an der
R.________strasse in O.________. Im Laufe des Jahres 2004 wurde diese
rückwirkend per 1. Januar 2004 in die "Y.________ AG" umgegründet, deren
einzige Aktionäre und Verwaltungsräte die Eheleute X.________ sind. Seither
erfolgt die Rechnungsstellung gegenüber Patienten durch das Röntgeninstitut,
und als Leistungserbringer wird ausdrücklich "Dr. med. A.X.________,
Spezialarzt für Radiologie FMH" angegeben. Adresse und Telefonnummer von
"Rechnungssteller" und "Leistungserbringer" sind identisch. Am 1. Dezember 2005
verlegten die Eheleute X.________ ihren Wohnsitz von P.________/ZH nach
Q.________/SZ.

B.
Die Eheleute X.________ deklarierten pro 2004 für die Staats- und
Gemeindesteuer ein steuerbares Einkommen von Fr. 133'804.-- bei einem
steuerbaren Vermögen von Fr. 5'402'306.-- und für die direkte Bundessteuer ein
steuerbares Einkommen von Fr. 134'104.--. Pro 2005 gaben sie nur noch für die
Staats- und Gemeindesteuern ein steuerbares Einkommen von Fr. 0 bei einem
steuerbaren Vermögen von Fr. 1'445'159.-- (satzbestimmend Fr. 5'833'944.--) an.
Demgegenüber schätzte das kantonale Steueramt Zürich die Eheleute X.________ am
6. Oktober 2010 pro 2004 für die Staats- und Gemeindesteuer auf ein steuerbares
Einkommen von Fr. 533'300.-- bei einem steuerbaren Vermögen von Fr.
5'823'000.-- und für die direkte Bundessteuer auf ein steuerbares Einkommen von
Fr. 553'600.--. Pro 2005 schätzte es sie für die Staats- und Gemeindesteuern
auf ein steuerbares Einkommen von Fr. 549'000.-- bei einem steuerbaren Vermögen
von Fr. 2'771'000.-- (satzbestimmend Fr. 6'008'000.--) ein. Dabei wurde die
"Y.________ AG" als inaktiv betrachtet und Dr. A.X.________ weiterhin als
Selbständigerwerbender behandelt, wobei die Bemessung nach den
Geschäftsabschlüssen der "Y.________ AG" erfolgte. Die dagegen erhobenen
Rechtsmittel waren erfolglos.

C.
Vor Bundesgericht beantragen A.X.________ und B.X.________, die Urteile des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2012 aufzuheben, den
Beschwerdeführern für die Staats- und Gemeindesteuer 2004 und 2005 sowie für
die direkte Bundessteuer 2004 "lediglich für den 20%-Anteil aus ärztlichen
Leistungen als Selbständigerwerbender zu veranlagen" sowie eventuell die
Angelegenheit an das kantonale Steueramt Zürich zurückzuweisen. Sie rügen eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung von Bundesrecht.

D.
Das kantonale Steueramt Zürich, das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie
die Eidgenössische Steuerverwaltung (betr. die direkte Bundessteuer) schliessen
auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, und betreffend die
Staats- und Gemeindesteuern verzichtet die Bundesbehörde auf einen Antrag.

Erwägungen:

1.
1.1 Die weitgehend gleich lautenden Beschwerden betreffen die gleichen
Parteien, richten sich gegen praktisch übereinstimmende Entscheide und werfen
dieselben Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren zu
vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art.
71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP; BGE 131 V 59 E. 1 S. 60 f. mit Hinweis).

1.2 Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um kantonale
letztinstanzliche Entscheide über die direkten Steuern des Kantons und des
Bundes. Dagegen steht gemäss Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 73 StHG (SR
642.14) sowie mit Art. 146 DBG (SR 642.11) die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen. Auf die
form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden der gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG
legitimierten Beschwerdeführer ist grundsätzlich einzutreten.

1.3 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann
namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
legt sodann seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt
zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich
unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art.
105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.4 Während vor der Vorinstanz noch die Natur der Einkünfte der
Beschwerdeführer Streitgegenstand bildete, anerkennen nun die Beschwerdeführer
ausdrücklich, "es liege in Bezug auf die ärztliche Leistung eine selbständige
Erwerbstätigkeit vor" (Ziffer 2 der Beschwerden). Bestritten wird hier nur noch
der weitere vorinstanzliche Schluss, dass sämtliche übrigen Leistungen der
radiologischen Praxis ebenfalls im Rahmen der selbständigen Erwerbstätigkeit
erbracht worden seien. Damit bildet hier einzig die Bemessung dieser Einkünfte
aus selbständiger Erwerbstätigkeit Streitgegenstand.

1.5 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren
Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die
Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich
ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet
wird. Dies setzt voraus, dass sich ein Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den
Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1
S. 245 f.). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt insbesondere hinsichtlich der
Verletzung von Grundrechten. Das Bundesgericht prüft eine solche nur insofern,
als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
Eine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügende
Begründung ist hier insoweit nicht zu erkennen, als eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs gerügt wird. Eine solche erblicken die Beschwerdeführer
darin, dass die Vorinstanz ihren Entscheid mangelhaft begründet habe, indem sie
trotz der Pflicht der Anwendung des Rechts von Amtes wegen nur geprüft habe, ob
eine ärztliche Tätigkeit vorliegt. Dieser Vorwurf deckt sich mit der Rüge der
willkürlichen Sachverhaltsfeststellung, welche nachfolgend zu behandeln ist.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich und wird zudem
auch nicht hinreichend begründet. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

2.
2.1 Vorliegend steht das Hauptsteuerdomizil der Beschwerdeführer in der
Steuerperiode 2004 in P.________ im Kanton Zürich und in der Steuerperiode 2005
in Q.________ im Kanton Schwyz fest. Ebenso wenig ist nunmehr bestritten, dass
die Beschwerdeführer in der Stadt Zürich infolge ihres "Praxisortes" an der
R.________strasse jedenfalls für die Steuerperiode 2005 kraft wirtschaftlicher
Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig sind. Damit steht die Natur der
Einkünfte, die der Beschwerdeführer aus seiner dortigen Arztpraxis bezieht -
nämlich Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit - dem Grundsatze nach
fest. Im gleichen Sinne entschied das Bundesgericht kürzlich im Urteil 2C_396/
2011 vom 26. April 2012 E. 4 (StE 2012 A 24.1 Nr. 7) bei einem Arzt, der in
rechtlich verselbständigten Instituten Ultraschalldienstleistungen erbrachte,
aber unter seinem persönlichen Namen fakturierte. Vorliegend bildet einzig die
Bemessung dieser Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit noch
Streitgegenstand (vgl. oben E. 1.4).

2.2 Diesbezüglich bringen die Beschwerdeführer vor, beim Radiologischen
Institut handle es sich um gar keine Arztpraxis, weil sich dort teure
Apparaturen befänden (u.a. für Röntgen, Computertomographie, Mammographie,
Ultraschall, Magnetresonanztomographie) und das zu deren Bedienung
spezialisierte Personal. Die eigentliche ärztliche Leistung beschränke sich auf
die Auswertung der Bilder. Gemäss dem Tarifsystem TarMED werde für
radiologische Untersuchungen zwischen ärztlichen und technischen Leistungen
unterschieden. Erstere werden mit rund 20 % des Gesamtbetrages bewertet und die
technische Leistung mit rund 80 %. Die Abwicklung der technischen Leistungen
über die Y.________ AG entspreche nicht nur den faktischen Verhältnissen,
sondern stimme auch mit dem Zweck der Gesellschaft überein. Daraus folgert sie,
nur ein Anteil von 20 % aus ärztlichen Leistungen aus selbständiger
Erwerbstätigkeit dürfe bei den Beschwerdeführern erfasst werden.
Zu dieser Frage nimmt bereits das Steuerrekursgericht in seinem Urteil vom 31.
August 2011 eingehend Stellung. Danach gibt die Buchhaltung der Y.________ AG
das Ergebnis der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers insgesamt
wieder und nicht das Resultat einer Bewirtschaftung der Apparaturen. Die für
die Infrastruktur zuständige Gesellschaft stand im Übrigen mit den
Praxispatienten in keinem Vertragsverhältnis. Wohl erfolgte die
Rechnungsstellung gegenüber Patienten durch das Röntgeninstitut, aber als
Leistungserbringer (und zwar der Gesamtleistung, d.h. der ärztlichen wie auch
der technischen Leistung) wird ausdrücklich Dr. med. A.X.________ angegeben.
Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, die für
versicherungsrechtliche Belange massgebende Aufteilung (20 % / 80%) ebenso für
steuerliche Zwecke heranzuziehen. Damit liegt keine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz vor. Das vorinstanzliche Urteil
ist auch bezüglich der Bemessung der Einkünfte aus selbständiger
Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführer nicht zu beanstanden.

3.
Die Beschwerden erweisen sich damit sowohl für die Staats- und Gemeindesteuer
2004 und 2005 wie auch für die direkte Bundessteuer 2004 als unbegründet und
sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die bundesgerichtlichen Kosten den
Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt (Art. 65 f. BGG). Eine
Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C_594/2012 und 2C_595/2012 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die Staats-
und Gemeindesteuern der Steuerperiode 2004 und 2005 (2C_594/2012) wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die direkte
Bundessteuer der Steuerperiode 2004 (2C_595/2012) wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass