Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.592/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_592/2012, 2C_593/2012

Urteil vom 20. Juni 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, Postfach,
8090 Zürich.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2007 und 2008;
Direkte Bundessteuern 2007 und 2008,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, Einzelrichter, vom 9. Mai 2012.

Erwägungen:

1.
Im Rekursverfahren (betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2007 und 2008) bzw.
Beschwerdeverfahren (betreffend direkte Bundessteuern 2007 und 2008) wurde
X.________ mit Verfügung des Präsidenten der 2. Abteilung des
Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2011 Frist zur
Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- angesetzt. Auf ein gegen den
Präsidenten und gegen den an der Verfügung vom 15. September 2011 beteiligten
Gerichtsschreiber gerichtetes Ausstandsbegehren trat das Steuerrekursgericht
mit (unangefochten gebliebenem) Entscheid vom 6. Oktober 2011 nicht ein,
gewährte indessen eine weitere, nicht erstreckbare Frist bis 21. Oktober 2011
zur Sicherstellung der Verfahrenskosten. X.________ leistete die
Vorschusszahlung am 24. Oktober 2011, worauf das Steuerrekursgericht mit
Verfügung vom 24. November 2011 auf den Rekurs bzw. auf die Beschwerde nicht
eintrat. Die gegen diese Verfügungen erhobene(n) Beschwerde(n) wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil des Einzelrichters vom 9. Mai
2012 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Juni
(Postaufgabe 18. Juni) 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, "der
Bescheid zur (ergänzenden) Veranlagungsverfügung aufgrund Einschätzung des
Steuerkommissärs betreffend die Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2007 +
2008" sei aufzuheben; das Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts sei
aufzuheben.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Begehren und Begründung haben
sachbezogen zu sein. Wird ein Nichteintretensentscheid oder ein Entscheid, mit
welchem ein solcher bestätigt wird, angefochten, muss sich der Beschwerdeführer
mit den für das Nichteintretensergebnis massgeblichen Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzen.

Vorliegend hatte das Verwaltungsgericht einzig zu prüfen, ob das
Steuerrekursgericht rechtmässig auf Rekurs und Beschwerde nicht eingetreten
war. Dabei hat es erkannt, dass die zweite Zahlungsaufforderung vom 6. Oktober
2012 als vor Ablauf der neuen Frist (21. Oktober 2011) zugestellt gelten könne.
Die Beschwerdeschrift lässt jegliche Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen
vermissen; auch die Begehren zielen nicht auf den beschränkten
Verfahrensgegenstand ab. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine
hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit
Entscheid des Einzelrichters nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juni 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller