Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.591/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_591/2012

Urteil vom 19. Juni 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Bezirksgericht Zürich, Haftrichteramt,
Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1.
Abteilung, Einzelrichter,
vom 5. Juni 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1991) stammt aus Nigeria und durchlief in der Schweiz
erfolglos ein Asylverfahren. Er wurde nach dessen Abschluss wiederholt
aufgefordert, das Land zu verlassen, was er nicht tat. Am 13. Januar 2012 nahm
das Migrationsamt des Kantons Zürich X.________ in Ausschaffungshaft; am 19.
April 2012 genehmigte das Bezirksgericht Zürich deren Verlängerung bis zum 26.
Juli 2012. Der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies am
5. Juni 2012 die hiergegen eingereichte Beschwerde ab. X.________ beantragt vor
Bundesgericht sinngemäss, dessen Entscheid aufzuheben und ihn nicht in seine
Heimat zu verbringen, da ihm dort Verfolgung drohe.

2.
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann durch den
Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG erledigt werden:

2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren
Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Begründung
muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids
betreffen. Es ist dabei in gezielter Form auf die für das Ergebnis
massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen (BGE 134 II 244 E. 2.1 -
2.3). Der Beschwerdeführer kritisiert ausschliesslich den Asyl- und
Wegweisungsentscheid, welcher dem Bundesgericht nicht zur Prüfung unterbreitet
werden kann; diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht am 4. August 2009
abschliessend entschieden (vgl. Art. 83 lit. d BGG). Verfahrensgegenstand
bildet einzig die Rechtmässigkeit der angeordneten Ausschaffungshaft zur
Sicherung des Vollzugs des Wegweisungsentscheids (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S.
197 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220; 121 II 59 E. 2b). Mit der entsprechenden
Problematik setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander; er
legt auch nicht ansatzweise dar, inwiefern der angefochtene Entscheid
diesbezüglich Bundesrecht verletzen würde.

2.2 Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er dies tun könnte: Der
Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen
und am 8. März 2012 als nigerianischer Staatsangehöriger anerkannt worden. Er
hat sich am 30. Mai 2012 (erneut) geweigert, freiwillig und unbegleitet in
seine Heimat zurückzukehren, sodass er nunmehr in einem Sonderflug dorthin
verbracht werden muss, was mehr Zeit in Anspruch nimmt. Aufgrund seines
bisherigen Verhaltens (wiederholtes Untertauchen; Weigerung, das Flugzeug zu
besteigen usw.) besteht bei ihm die hinreichend konkretisierte Gefahr, dass er
sich ohne die ausländerrechtlich begründete Festhaltung den Behörden für den
Vollzug der Wegweisung nicht zur Verfügung halten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AuG [SR 142.20]; BGE 130 II 56 E. 3.1). Da - wie die Vorinstanz
zutreffend dargelegt hat - auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind,
insbesondere der Vollzug seiner Wegweisung zurzeit als absehbar bezeichnet
werden kann (Art. 80 Abs. 6 AuG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3) und keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Behörden nicht weiterhin mit
Nachdruck um diesen bemühen werden (Art. 76 Abs. 4 AuG), verletzt der
angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer kann seine Haft
verkürzen, indem er bei der Ausschaffung mit den Behörden zusammenarbeitet.
Soweit der geltend macht, nach Spanien oder Italien ausreisen zu wollen, ist
nicht ersichtlich, inwiefern er dies rechtmässig tun könnte (vgl. Art. 115 Abs.
2 AuG); nur sein Heimatstaat ist verpflichtet, ihn zurückzunehmen (BGE 133 II
97 E. 4.2.2).

3.
Es rechtfertigt sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben
(Art. 66 Abs. 1 2. Satz BGG). Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird
ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem
Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar