Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.58/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_58/2012

Urteil vom 1. Oktober 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Bussien,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 15. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
Der aus Mazedonien stammende X.________ (geb. 1972) zeugte während der Ehe mit
seiner Landsfrau Y.________ drei Kinder. Am 13. April 2005 wurde diese Ehe
geschieden. X.________ erhielt das alleinige Sorgerecht über die drei Kinder
zugesprochen. Wenige Tage später, am 26. April 2005, heiratete er die um 26
Jahre ältere Z.________, welche das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Am 21.
August 2005 reiste er in die Schweiz ein, wo er im Rahmen des Familiennachzugs
eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Diese wurde mehrfach verlängert, zuletzt
bis zum 20. August 2008. Am 19. November 2005 hatte ihm seine frühere Ehefrau
ein viertes Kind geboren. Alle Kinder leben in Mazedonien.

B.
Nachdem die Stadtpolizei Winterthur im Auftrag (vom 18. März 2008) der
Einwohnerkontrolle die Wohnsituation der Eheleute X.________ und Z.________
abgeklärt (Bericht vom 16. Juni 2008) und das Ehepaar im Auftrag des kantonalen
Migrationsamtes zur Ehe befragt hatte, gewährte das Amt X.________ zur
beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung das rechtliche
Gehör und wies dessen gegenteiliges Gesuch mit Verfügung vom 9. September 2010
anschliessend ab. Zur Begründung führte das Amt im Wesentlichen aus, X.________
und Z.________ hätten nie die Absicht gehabt, eine wirkliche Ehe zu führen.

Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 15. Dezember 2011 wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Direktionsentscheid vom 12.
Oktober 2010 erhobene Beschwerde ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat. Auf
die von X.________ verlangte Anhörung der Ehefrau bzw. deren Sohnes aus erster
Ehe hatte es verzichtet, ebenso auf die geforderte Einholung eines Amtsberichts
bei der Einwohnerkontrolle Winterthur zur Frage, unter welchen Umständen und
aus welchen Gründen es zum Abklärungsauftrag vom 18. März 2008 an die
Stadtpolizei Winterthur gekommen sei.

C.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2012 führt X.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit den Anträgen, das
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2011 aufzuheben und ihm - dem
Beschwerdeführer - die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; sodann sei das
Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese einzuladen, den
verfahrensrechtlichen Anträgen (betreffend Befragung der Ehefrau bzw. des
Sohnes und betreffend Einholen eines Amtsberichts) stattzugeben.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde
abzuweisen. Das Verwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Das Bundesamt
für Migration schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

X.________ hat von der Möglichkeit, sich nochmals zu äussern, keinen Gebrauch
gemacht.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts
unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.

1.2 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen
zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Vom Erfordernis des Zusammenwohnens wird
abgesehen, wenn für getrennte Wohnungen wichtige Gründe geltend gemacht werden
und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG). Die Ansprüche nach
Artikel 42 erlöschen u.a., wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht
werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner
Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art.
51 Abs. 1 lit. a AuG).

Der Beschwerdeführer macht geltend, mit Z.________, mit welcher er seit dem 26.
April 2005 verheiratet ist und welche das Schweizer Bürgerrecht besitzt,
zusammenzuwohnen. Er hat nach dem Gesagten einen grundsätzlichen Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG e contrario) und der Beschwerdeführer hierzu legitimiert
(Art. 89 Abs. 1 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn die ausländische Person
dartut, dass potenziell ein Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht; ob
die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind, bildet Gegenstand der materiellen
Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500 f.).

1.3 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). In Ergänzung zu den Rügen, die sich
auf Art. 95 f. BGG stützen, sind unter den engen Voraussetzungen von Art. 97
Abs. 1 BGG zwar auch Vorbringen gegen die Sachverhaltsfeststellung zulässig.
Ein solcher Einwand kann nach der letztgenannten Bestimmung aber nur erhoben
werden, wenn die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz
offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E.
7.1 S. 398). Zudem ist vom Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG).

1.4 Im Bereich der Beweiswürdigung steht dem Sachgericht ein erheblicher
Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Nach der Rechtsprechung kann
es ausserdem das Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht
erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn es
aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne
Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Das
Bundesgericht greift nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem
offensichtlichen Versehen beruht oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428; 124 I 208 E.
4a S. 211).

2.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe
falsches Recht angewendet, indem es die Bewilligungsverweigerung gestützt auf
Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG (Erlöschen der Ansprüche von Ehegatten
Niedergelassener, Pflegekindern und bei Auflösung der Familiengemeinschaft)
geschützt habe. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei aber Schweizerin.

Dieser Einwand trifft zwar zu, ist jedoch für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheides ohne Bedeutung: Sowohl Art. 51 Abs. 1 lit. a als auch Art. 51 Abs.
2 lit. a AuG umschreiben den Rechtsmissbrauch als Erlöschensgrund gleichartig.
Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers stösst damit ins Leere.

3.
3.1
Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 42 AuG, wenn
sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften
dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den
Aufenthalt zu umgehen. Erfasst wird davon die sogenannte Scheinehe bzw.
Ausländerrechtsehe. Ein Bewilligungsanspruch entfällt demnach, wenn von
vornherein nie der Wille bestand, eine dauerhafte Gemeinschaft zu begründen,
und der einzige Zweck der Heirat darin liegt, dem Ausländer zu einer
fremdenpolizeilichen Bewilligung zu verhelfen (vgl. Urteil 2C_125/2011 vom 31.
August 2011 E. 3.1 sowie BGE 128 II 145 E. 2.1 S. 151 mit Hinweisen). Auch die
vom AuG gewährleisteten Rechtsansprüche stehen unter dem Vorbehalt des
Rechtsmissbrauchsverbotes, jedoch beschränkt sich dessen Anwendung - aufgrund
der veränderten Anspruchsvoraussetzungen gegenüber dem früheren Recht - im
Wesentlichen auf solche Fälle, in denen die Ehepartner nur zum Schein
zusammenwohnen. Fehlt es dagegen an einem Zusammenwohnen, so scheitert der
Bewilligungsanspruch bereits an den gesetzlichen Voraussetzungen und die Frage
des Rechtsmissbrauchs erübrigt sich (BGE 136 II 113 E. 3.2 S. 116).

Das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe darf nicht leichthin angenommen werden
(vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151). Es ist Sache der Migrationsbehörden, eine
Scheinehe nachzuweisen. Dabei müssen die Behörden den Sachverhalt grundsätzlich
von Amtes wegen untersuchen. Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die
Mitwirkungspflicht der Betroffenen relativiert: So sind Ausländerinnen und
Ausländer sowie an Verfahren nach dem AuG beteiligte Dritte verpflichtet, an
der Feststellung des für die Anwendung des Gesetzes massgebenden Sachverhalts
mitzuwirken; sie müssen u.a. insbesondere zutreffende und vollständige Angaben
über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen (vgl.
Art. 90 lit. a AuG sowie Urteil 2C_125/2011 vom 31. August 2011 E. 3.2).

3.2 Ob eine Scheinehe geschlossen wurde, entzieht sich oft einem direkten
Beweis und ist bloss durch Indizien zu erstellen. Feststellungen des kantonalen
Richters über das Bestehen von solchen Hinweisen können äussere Gegebenheiten,
aber auch innere psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten). In beiden
Fällen handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, welche für das
Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105
Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Frei zu prüfen ist
dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf
schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder
bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften (BGE 128 II 145 E. 2.3
S. 152 mit Hinweisen).

Für die Annahme einer Scheinehe bedarf es konkreter Hinweise darauf, dass die
Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen, sondern die
Ehe nur aus fremdenpolizeilichen Überlegungen geschlossen haben. Diesbezügliche
Indizien lassen sich unter anderem darin erblicken, dass dem Ausländer die
Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung
erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Für das Vorliegen
einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände und die kurze Dauer der
Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten -
die nach geltendem Recht für das Entstehen des Anspruchs nach Art. 42 AuG
grundsätzlich zusammenwohnen müssen (vorne E. 1.2 und E. 3.1 sowie BGE 136 II
113) - eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für
die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher
Altersunterschied zwischen den Ehepartnern besteht. Dass die Begründung einer
wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon daraus
abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit
zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten
kann auch nur vorgespielt sein, um die Behörden zu täuschen (BGE 122 II 289 E.
2b S. 295 mit Hinweisen). Eine Scheinehe liegt demgegenüber nicht bereits dann
vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss mitentscheidend waren.
Erforderlich ist zusätzlich, dass der Wille zur Führung einer
Lebensgemeinschaft - zumindest bei einem der Ehepartner - von Anfang an nicht
gegeben ist (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b S. 101 f. mit Hinweisen).

3.3 Der Beschwerdeführer liess sich wenige Tage vor der Heirat mit der um 26
Jahre älteren Z.________ von seiner damaligen mazedonischen Ehefrau scheiden,
wobei ihm das Sorgerecht über seine Kinder übertragen wurde (vorne lit. A).
Ohne die Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin hätte er kein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz erhalten. Nach den für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts,
welche durch die Akten gestützt werden, war aus Sicht der neuen Ehefrau
ursprünglich geplant, die Kinder in die Schweiz zu holen ("sie sind so krank
und so mager"). Das Verwaltungsgericht stellte weiter fest, es fehle den
Eheleuten an gemeinsamen Erinnerungen an das erstmalige Treffen und an rituelle
Feiern, an die Umstände des Eheschlusses und an gemeinsamen Interessen oder
Hobbys. Auch führten die Eheleute getrennte Kassen. Die Ehefrau halte sich aus
gesundheitlichen Gründen häufig und während längerer Zeit in Serbien auf; sie
könne nur spärliche Angaben zur Ausbildung und zum Beruf ihres Ehemannes
machen, kenne dessen Arbeitgeber nicht und vermöge auch sonst kaum die Namen
seiner Brüder und Kinder zu nennen. Umgekehrt habe auch der Ehemann nur
beschränkte Kenntnisse von den vorehelichen Kindern seiner Ehefrau. Daraus
schloss das Verwaltungsgericht, die Umstände in ihrer Gesamtheit liessen einzig
den Schluss zu, dass die Eheleute nie die Absicht gehabt hätten, eine auf Dauer
angelegte wirkliche Ehe miteinander zu führen. Der Beschwerdeführer habe
anlässlich der Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die Behörden
vielmehr getäuscht, indem er seinen Anspruch rechtsmissbräuchlich auf eine nur
formell bestehende Ehe gestützt habe.

3.4 Der Beschwerdeführer hält diese Sachverhaltsfeststellung und
Beweiswürdigung für willkürlich. Ausserdem bemängelt er eine Gehörsverweigerung
(vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) durch die Nichtabnahme von beantragten Beweismitteln
durch das Verwaltungsgericht. Namentlich rügt er, es hätte eine Befragung der
Ehefrau und ihres Sohnes A.________ durch das Verwaltungsgericht selber
stattfinden müssen. Auch betont er die Wichtigkeit des vom Gericht verweigerten
Amtsberichts über die Hintergründe des Abklärungsauftrags an die Stadtpolizei
Winterthur (vorne lit. B) und spricht von "Verdacht auf Denunziation und
anonyme(r) falscher Anschuldigung".

3.5 Diese Einwände sind nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht getroffenen
Sachverhaltsfeststellungen als unrichtig bzw. unvollständig und die von ihm
daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen als bundesrechtswidrig
erscheinen zu lassen. Ebenso wenig liegt eine willkürliche Beweiswürdigung vor.
Das Verwaltungsgericht hat sich mit den Beweisanträgen auseinander gesetzt: Im
Falle der verlangten Befragung von Ehefrau und Sohn durfte es angesichts der
Indizienlage willkürfrei davon ausgehen, die Beteiligten würden sich vorher
absprechen, womit das Beweisergebnis von vornherein feststehe. Für diese
Einschätzung durfte sich das Verwaltungsgericht auf die früher gemachten
Aussagen der Ehefrau stützen, wonach diese inzwischen die Trennung eingeleitet
habe ("Nein, nicht die Scheidung, die Trennung. Ich will nicht, dass X.________
aus der Schweiz geworfen wird. Auf keinen Fall. (...). Das hätte er nicht
verdient. Er ist ein sehr anständiger Mensch und arbeitet jeden Tag."). Was den
vom Verwaltungsgericht verweigerten Amtsbericht über die Umstände des
Abklärungsauftrages der Einwohnerkontrolle an die Stadtpolizei Winterthur
betrifft, ist nicht ersichtlich, wie ein solcher auf die vom Gericht
getroffenen Sachverhaltsfeststellungen einen Einfluss haben könnte. Der
Beschwerdeführer tut jedenfalls nicht dar, inwiefern die Behebung eines
diesbezüglichen allfälligen Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein könnte (vorne E. 1.3): Die Behörden handelten im Rahmen ihres gesetzlichen
Auftrages, und die Beteiligten unterlagen der Mitwirkungspflicht (vorne E.
3.1). Zu dem im korrekten Verfahren erhobenen Beweisergebnis konnte der
Beschwerdeführer ausserdem vor dem Erlass der Verfügung betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung Stellung nehmen (vgl. vorne lit.
B).

3.6 Nach dem Gesagten erscheint es nicht bundesrechtswidrig, wenn das
Verwaltungsgericht vorliegend aufgrund der Gesamtumstände auf eine
Ausländerrechtsehe geschlossen und den Aufenthaltsanspruch des
Beschwerdeführers als erloschen betrachtet hat. Mit Blick darauf verletzt die
vom Migrationsamt verfügte und von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen
geschützte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auch die Garantie auf
Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV) nicht. Die
Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

4.
Diesem Ausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65/66 BGG).
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt, der
Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht (4. Kammer) des Kantons Zürich
sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein