Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.589/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_589/2012

Urteil vom 19. Juni 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas Poledna, und Rechtsanwalt Daniel
Gränicher,
Beschwerdeführer,

gegen

1. FMH, Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, Einsprachekommission
Weiterbildungstitel, Elfenstrasse 18, 3006 Bern,
2. Schweizerische Ophthalmologische Gesellschaft (SOG), Expertenkommission für
Facharztprüfungen in Ophthalmologie,
Berneckerstrasse 26, 9435 Heerbrugg,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Facharztprüfung; Facharzttitel für Ophthalmologie,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom
11. Mai 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ legte am 8./9. Mai 2009 in Paris die Facharztprüfung Ophtalmologie
ab. Die Expertenkommission für Facharztprüfungen in Ophtalmologie teilte ihm am
26. Mai 2009 mit, dass er die Prüfung nicht bestanden habe. Mit Entscheid vom
17. Juni 2010 wies die Einsprachekommission Weiterbildung der FMH die gegen
diesen Bescheid erhobene Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat. Mit Urteil
vom 11. Mai 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.

Am 14. Juni 2012 gelangte X.________ mit zwei gleichlautenden, je als
Verfassungsbeschwerde bezeichneten Rechtsschriften an das Bundesgericht,
eingereicht durch zwei verschiedene Rechtsanwälte. Es wird beantragt, das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben; die
Sachverhaltsfeststellung bzw. das Prüfungsergebnis des Beschwerdeführers sei
durch einen vom Gericht zu bestimmenden und unabhängigen Sachverständigen im
Sinne von Art. 118 in Verbindung mit Art. 55 BGG zu prüfen; dem
Beschwerdeführer sei der Facharzttitel in Ophtalmologie zu erteilen; eventuell
sei die Angelegenheit zur gehörigen Beurteilung an die Erstinstanz
zurückzuweisen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis
von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten
der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Der vorliegende
Rechtsstreit fällt unter diesen gesetzlichen Unzulässigkeitsgrund, wie der
Beschwerdeführer selber vorbehaltlos feststellt. Es wird denn auch bewusst
subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben.

2.2 Gemäss Art. 113 BGG beurteilt das Bundesgericht Verfassungsbeschwerden
gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den
Artikeln 72-89 zulässig ist. Beim Bundesverwaltungsgericht handelt es sich um
eine Instanz des Bundes. Da Verfassungsbeschwerde nur gegen Entscheide
(letzter) kantonaler Instanzen erhoben werden kann, steht dieses Rechtsmittel
zur Anfechtung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2012 nicht
zur Verfügung. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig (Art.
108 Abs. 1 lit. a BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.3 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind in der Regel der unterliegenden
Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG), wobei unnötige Kosten zu
bezahlen hat, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG). Die rechtskundigen
Vertreter des Beschwerdeführers hätten schon bei Beachtung minimalster
beruflicher Sorgfalt (Lektüre des Gesetzestextes) feststellen können, dass die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
nicht offensteht. Die Kosten sind daher ihnen nach Massgabe von Art. 66 Abs. 5
BGG aufzuerlegen (vgl. BGE 129 IV 206 E. 2 S. 207 f. zum mit Art. 66 Abs. 3 BGG
übereinstimmenden Art. 156 Abs. 6 OG; Urteile 2C_923/2010 vom 1. Dezember 2010
E. 2.3 und 2C_758/2009 vom 18. November 2009).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den beiden Rechtsvertretern des
Beschwerdeführers unter solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller