Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.588/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_588/2012

Urteil vom 19. Juni 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
vom 13. Juni 2012.

Erwägungen:

1.
Die am 1. Dezember 1984 geborene gambische Staatsangehörige X.________ reiste
am 8. Juni 2012 von Luxemburg her kommend in die Schweiz ein. Am 10. Juni 2012
wies sie sich bei der Ausreisekontrolle am Grenzübergang Basel Flughafen mit
einem gambischen Reisepass sowie einem gefälschten spanischen Aufenthaltstitel
aus. Sie wurde festgenommen und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie
einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt. Bei der folgenden Befragung durch das
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt stellte sie, konfrontiert mit der
drohenden Wegweisung, ein Asylgesuch. Das Migrationsamt verfügte am 11. Juni
2012 gegen sie Vorbereitungshaft für zwei Monate bis 9. August 2012. Der
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht erkannte mit Urteil vom 13. Juni
2012 nach mündlicher Verhandlung, dass die Vorbereitungshaft bis 9. August 2012
recht- und verhältnismässig sei. Dagegen gelangte X.________ am 14. Juni 2012
an das Appellationsgericht selber, welches die Rechtsschrift mitsamt seinem
Urteil am 15. Juni 2012 an das Bundesgericht übermittelte.

Die Eingabe von X.________ wird als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten entgegengenommen. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind
andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; dabei ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletze. Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung;
in der Beschwerdeschrift ist zumindest rudimentär auf die entscheidrelevanten
Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen.

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht hat in E. 1 seines
Urteils allgemein die Voraussetzungen der Vorbereitungshaft gemäss Art. 75 AuG
umschrieben und spezifisch den Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG
dargestellt. In E. 2 hat er konkret geprüft, ob Vorbereitungshaft bei den
gegebenen tatsächlichen Verhältnissen gerechtfertigt sei, wobei er sich mit den
Umständen der Einreise und der als Kurzaufenthalt geplanten Landesanwesenheit
befasste und erkannte, dass das Asylgesuch offensichtlich als einzigen Zweck
habe, den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden. Dazu lässt sich den
Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts entnehmen. Die Beschwerde enthält
offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und
es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass angesichts der Erwägungen des
angefochtenen Urteils prima vista nicht erkennbar ist, inwiefern dieses
schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzen und inwiefern es mit einer
formgültigen Beschwerde erfolgreich hätte angefochten werden können.

Dem Verfahrensausgang entsprechend würde die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG); indessen rechtfertigen es die Umstände, auf
die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller