Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.582/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_582/2012

Urteil vom 19. Juni 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marc Louis Goetz,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 8. Mai 2012.

Erwägungen:

1.
Der 1961 geborene mazedonische Staatsangehörige X.________ heiratete am 9.
September 2005 eine Schweizer Bürgerin. Am 19. März 2006 reiste er in die
Schweiz ein, wo er eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Am 26. Februar 2007
sodann zog er seine Kinder aus einer früheren Beziehung, die in der Heimat
geblieben waren, nach; es handelt sich um eine im Jahre 1990 geborene Tochter
sowie um den im Jahre 1995 geborenen Sohn Y.________. Mitte Juli 2007 wurde die
eheliche Wohngemeinschaft von X.________ aufgelöst, und die Ehe wurde am 14.
April 2010 geschieden. Die Tochter heiratete am 19. Oktober 2009 einen hier
niedergelassenen Landsmann und erhielt gestützt auf Art. 43 AuG eine
Aufenthaltsbewilligung. Sohn Y.________ wohnt mit dem Vater zusammen.

Nachdem zunächst die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 23. Januar 2008
eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ und seiner
Kinder verweigert hatte, erging am 6. Januar 2011 eine Verfügung des
Migrationsamtes des Kantons Zürich, womit die Verlängerung der Bewilligungen
von X.________ und Y.________ verweigert wurde, unter gleichzeitiger Anordnung
der Wegweisung. Der dagegen erhobene Rekurs an die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich, welche die Sache an den Regierungsrat des Kantons Zürich
weiterleitete, blieb erfolglos. Am 8. Mai 2012 wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid des Regierungsrats vom 13.
Dezember 2011 erhobene Beschwerde ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Juni 2012
beantragen X.________ und Y.________ dem Bundesgericht hauptsächlich, das
Urteil des Verwaltungsgerichts und die diesem zugrunde liegenden Entscheidungen
seien aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligungen seien zu verlängern.

2.
2.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem
Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Vorliegend besteht
kein durch Gesetz statuierter Anspruch auf Bewilligungsverlängerung. Die
Beschwerdeführer wollen einen solchen aus Art. 8 EMRK ableiten.
2.2
2.2.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels zwar von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
BGG; BGE 136 II 497 E. 3 S. 499 mit Hinweisen). Ist jedoch die Zulässigkeit
eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei
obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die
Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1
S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404). Die für deren Vorliegen
massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt werden; im Falle von Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG ist das Bestehen eines Anspruchs in vertretbarer Weise
geltend zu machen.
2.2.2 Das Bundesgericht ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, der Beschwerdeführer lege dar,
dass und inwiefern diese offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich seien oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhten und die Behebung
dieses Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte (Art. 97
Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Erhebung und Begründung von
Sachverhaltsrügen muss dabei im Wesentlichen den Anforderungen von Art. 106
Abs. 2 BGG (Verletzung verfassungsmässiger Rechte) genügen (BGE 137 I 58 E.
4.1.2 S. 62 mit Hinweis).

2.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, das in Art. 8 EMRK festgeschriebene
Recht auf Achtung des Familienlebens verschaffe ihnen einen Anspruch auf
Bewilligungsverlängerung. Sie berufen sich dabei auf die familiäre Beziehung
zur mit einem nach ihrer Heirat mit einem Niedergelassenen gefestigten
Anwesenheitsrecht in der Schweiz lebenden 22-jährigen Tochter bzw. Schwester;
die Beziehung zu dieser ist unbestrittenermassen intakt und wird auch gepflegt.
Im Kontext eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens schützt Art. 8
EMRK in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten sowie
zwischen Eltern und minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145; 127
II 60 E. 1d/aa S. 64 f.). Die Beziehung zwischen einem Elternteil und einem
volljährigen Kind kann, ebenso wie die Beziehung zwischen Geschwistern, nur
ausnahmsweise, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, ein
Anwesenheitsrecht verschaffen (BGE 129 II 11 E. 2 S. 14; 120 Ib 257 E. d-f S.
260 ff.). So kann ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis eines volljährigen
Kindes zu seinen Eltern (oder umgekehrt) aus Betreuungs- oder
Pflegebedürfnissen resultieren, etwa bei körperlichen oder geistigen
Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 115 Ib 1 E. 2d S. 5 f.;
Urteil 2C_253/2010 vom 18. Juli 2011 E. 1.5). Im Verhältnis unter Geschwistern
genügen überdurchschnittlich gute Beziehungen für sich allein nicht;
erforderlich ist, dass ein minderjähriges Kind in besonderem Masse auf die
Unterstützung einer volljährigen Schwester oder eines volljährigen Bruders
angewiesen ist, was seine Anwesenheit in der Schweiz unerlässlich erscheinen
lässt, weil ihm ansonsten die (unter Berücksichtigung seines Alters und der
gesamten Umstände) notwendige Betreuung fehlen würde (BGE 120 Ib 257 E. 2 S.
263 ff.).

Die Tochter bzw. Schwester der Beschwerdeführer hat eine eigene Familie
gegründet; die hier angerufene Beziehung betrifft nicht die Kernfamilie. Was
den Beschwerdeführer 1 (Vater) betrifft, werden keine konkreten Umstände
aufgezeigt (vage Hinweise auf die angeblich nicht berücksichtigten "faktischen
[inkl. kulturellen] Gegebenheiten" genügen nicht) bzw. sind keine derartigen
Umstände erkennbar, die auf ein Abhängigkeitsverhältnis schliessen liessen. Der
Beschwerdeführer 2 (Bruder) sodann ist bald 17 ½ Jahre alt. Die
Bewilligungsverweigerung hat für ihn zur Folge, dass er in seine Heimat
zurückreisen muss, wo er in der Kindheit während gut zwölf Jahren gelebt hat.
Er hätte zusammen mit seinem Vater dorthin zurückzukehren. Warum dieser ihm
dort die noch erforderliche adäquate minimale Betreuung nicht sollte bieten
können, sodass heute (noch) eine eigentliche Abhängigkeit von der Schwester
gegeben sein sollte, lässt sich den allgemeinen Ausführungen in der
Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Zwar wird geltend gemacht, die Vorinstanz
habe den diesbezüglichen Sachverhalt nicht genügend ermittelt und offerierte
Beweismittel ignoriert. Welche zum Nachweis von welchen für den Ausgang des
Verfahrens entscheidenden (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) Umständen angerufene
Beweismittel die Vorinstanz ignoriert oder welche im Hinblick auf die
Einschätzung eines Abhängigkeitsverhältnisses massgeblichen Abklärungen die
kantonalen Behörden versäumt hätten, wird nicht konkretisiert. Die
Beschwerdeführer kommen ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht (vorne E.
2.2.2) nicht nach.

Das Bestehen eines Bewilligungsanspruchs wird nicht in vertretbarer Weise
geltend gemacht. Die Beschwerde erweist sich in Anwendung von Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b
BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um
vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.

2.5 Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65 und
Art. 66 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 5 BGG aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller