Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.574/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_574/2012

Urteil vom 19. Februar 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Genner.

1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, Berninastrasse 45,
Postfach, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 8. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________, geboren am 1. Januar 1964, ist kosovarischer Staatsangehöriger.
Nach mehreren Kurzaufenthalten und erfolglosen Asylverfahren in der Schweiz
heiratete er am 14. Oktober 2005 eine Schweizer Bürgerin. Sein Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wies das Migrationsamt des Kantons
Aargau wegen Eingehens einer Scheinehe am 24. April 2006 ab; die dagegen
erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Urteil 2A.772/2006 vom 29.
Januar 2007).
A.b Am 17. Oktober 2008 heiratete X.________ die aus Brasilien stammende
Schweizer Bürgerin Y.________, geboren am 14. Juli 1945. Das Migrationsamt des
Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) wies sein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung am 7. April 2009 mit der Begründung ab, er sei erneut
eine Scheinehe eingegangen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden vom
Regierungsrat des Kantons Zürich (nachfolgend: Regierungsrat) mit Beschluss vom
1. September 2009 und vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (nachfolgend:
Verwaltungsgericht) mit Entscheid vom 4. Februar 2010 abgewiesen.
A.c Am 23. März 2010 stellten X.________ und Y.________ beim Migrationsamt
sinngemäss den Antrag, die Verfügung vom 7. April 2009 in Wiedererwägung zu
ziehen und X.________ die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, da sie nun
zusammen in einer Wohnung leben würden. Das Migrationsamt trat auf das Begehren
mit Entscheid vom 7. April 2010 sinngemäss nicht ein, weil das geltend gemachte
Zusammenleben keinen neuen Sachverhalt darstelle. Den dagegen erhobenen Rekurs
wies der Regierungsrat am 2. März 2011 ab. Das Verwaltungsgericht bestätigte
diesen Entscheid mit Urteil vom 6. Juli 2011.
A.d Am 25. Oktober 2011 stellten X.________ und Y.________ beim Migrationsamt
erneut ein Wiedererwägungsgesuch und beantragten die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung für X.________. Mit Verfügung vom 16. November 2011 trat
das Migrationsamt auf das Gesuch nicht ein und forderte X.________ auf, die
Schweiz unverzüglich zu verlassen.

B.
Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs gegen den Nichteintretensentscheid des
Migrationsamts am 20. Januar 2012 ab, soweit sie darauf eintrat. Die dagegen
erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Mai 2012 ab,
soweit es darauf eintrat.

C.
X.________ und Y.________ erheben am 11. Juni 2012 Beschwerde beim
Bundesgericht mit den Anträgen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und
zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen; eventuell sei der
angefochtene Entscheid aufzuheben und X.________ eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei seiner Ehefrau zu erteilen. Zudem beantragen sie die
unentgeltliche Rechtspflege und die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als
unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Das Migrationsamt und die Sicherheitsdirektion haben sich nicht vernehmen
lassen. Das Verwaltungsgericht verzichtet ausdrücklich auf Vernehmlassung,
während das Bundesamt für Migration auf Abweisung der Beschwerde schliesst.
Mit Eingabe vom 21. November 2012 reicht X.________ Fotos und Zahlungsbelege
ein, welche belegen sollen, dass er und Y.________ ein Paar seien.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2012 ist der Beschwerde antragsgemäss
aufschiebende Wirkung erteilt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Der verfahrensabschliessende Entscheid des Verwaltungsgerichts als letzter
kantonaler Gerichtsinstanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts
unterliegt grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten (Art. 82 lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 90 BGG).
Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde unzulässig gegen
Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die
weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Vorliegend
beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 42 Abs. 1 AuG (SR 142.20) und Art. 8
Ziff. 1 EMRK. Diese Normen schützen das Interesse des Beschwerdeführers an der
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und verschaffen ihm den entsprechenden
Anspruch. Das Erfordernis, wonach der potenzielle Rechtsanspruch ernsthaft in
Betracht fallen muss (vgl. Urteil 2C_769/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 1.1 mit
Hinweisen), ist vorliegend erfüllt. In materieller Hinsicht wird dieser
Anspruch nicht zu prüfen sein, da das angefochtene Urteil einen
Nichteintretensentscheid bestätigt (vgl. E. 2.1). Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig.

1.2 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid besonders
berührt und hat an dessen Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse; seine
Beschwerdebefugnis ist unbestritten.
Die Beschwerdeführerin beantragt vor Bundesgericht ebenfalls Parteistellung.
Sie war im Verfahren vor dem Migrationsamt als Gesuchstellerin aufgetreten,
hatte aber dessen Verfügung vom 16. November 2011 im Rekurs vom 23. November
2011 an die Sicherheitsdirektion nicht mitangefochten. Im Verfahren vor der
Vorinstanz trat die Ehefrau wiederum als Beschwerdeführerin auf, worauf die
Vorinstanz ihre Parteistellung verneinte und auf ihre Beschwerde nicht eintrat.
Die Beschwerdeführerin ficht diesen Nichteintretensentscheid nicht explizit an.
Zu prüfen ist daher nur, ob sie in Bezug auf den abweisenden Entscheid der
Vorinstanz zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. a
BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt,
wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat. Praxisgemäss verzichtet das Bundesgericht nur auf die
Voraussetzung zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren, wenn eine Partei -
ohne Verschulden - nicht in der Lage, war, sich an jenem Verfahren zu
beteiligen bzw. wenn die konkrete Verfahrensordnung eine Teilnahme nicht
gebietet (Urteil 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 1.1.2; BGE 135 II 172 E.
2.2.1 S. 175; 133 II 181 E. 3.2 S. 187 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin
legt nicht dar, inwiefern sie keine Möglichkeit zur Teilnahme an den
vorinstanzlichen Verfahren, namentlich vor der Sicherheitsdirektion, gehabt
haben soll. Ihre Legitimation im Verfahren vor dem Bundesgericht ist daher zu
verneinen mit der Folge, dass auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl.
auch Urteil 2C_841/2010 vom 4. Februar 2011 E. 1).

1.3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist
in Bezug auf den Beschwerdeführer einzutreten.

2.
2.1 Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Vorinstanz den
Nichteintretensentscheid des Migrationsamts betreffend das
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers, in dem dieser um Anpassung der
Verfügung vom 7. April 2009 ersucht hatte, zu Recht bestätigt hat. Ein analoger
Entscheid der Vorinstanz war bereits am 6. Juli 2011 ergangen.

2.2 Die Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung kann von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin erfolgen, wenn nachträglich eingetretene Tatsachen die
Anpassung der ursprünglichen Verfügung an den neuen Sachverhalt notwendig
erscheinen lassen, weil andernfalls die rechtskräftige Verfügung fehlerhaft
würde. Nur Dauerverfügungen können nachträglich fehlerhaft werden (TSCHANNEN/
ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, S. 284 Rz. 12, S.
293 Rz. 41); um eine solche handelt es sich bei der Abweisung eines Gesuchs um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Ob neue, rechtserhebliche Tatsachen
vorliegen, ist im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen zu behandeln, während
die Frage, ob die ursprüngliche Verfügung anzupassen sei, Gegenstand der
materiellen Beurteilung bildet (vgl. auch TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., S.
290 Rz. 31). Das Rechtsinstitut der Wiedererwägung darf nicht dazu dienen,
rechtskräftige Verfügungen immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen
für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S.
181).

2.3 Das Migrationsamt hat das Vorliegen wesentlicher veränderter Umstände
hinsichtlich des Führens einer Scheinehe verneint und ist am 16. November 2011
auf das Gesuch der Beschwerdeführenden um Anpassung der Verfügung vom 7. April
2009 nicht eingetreten. Da im vorangegangenen, am 23. März 2010 angehobenen
Wiedererwägungsverfahren (vgl. Sachverhalt lit. A.c) Sachumstände bis zum
Entscheid der Vorinstanz berücksichtigt werden konnten, sind für die
Beurteilung nur Tatsachen relevant, welche nach dem 6. Juli 2011 eingetreten
sind. Es ist daher zu prüfen, ob zwischen dem 6. Juli 2011 und dem 8. Mai 2012
Ereignisse stattgefunden haben, welche eine Überprüfung der Einschätzung
nahelegen, wonach die Beschwerdeführenden ihre Ehe nur zum Schein führten. Der
Hotelaufenthalt in Locarno vom 10. bis 11. Dezember 2010 fällt nicht in die
massgebliche Periode, weshalb der Beschwerdeführer für das vorliegende
Verfahren daraus nichts ableiten kann.

3.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.
Diese formelle Rüge ist vorab zu behandeln (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237).

3.1 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz hätte die Glaubwürdigkeit der
eingereichten Belege und Vorbringen nicht auf Grund seiner Vorgeschichte
verneinen dürfen, ohne ihn noch einmal persönlich anzuhören. Damit habe die
Vorinstanz die gebotene ernsthafte Auseinandersetzung mit neuen Vorbringen
unterlassen. Zudem sei die Vorinstanz in keiner Weise auf die beigelegten
Alltagsfotos und das geltend gemachte äusserst gute Verhältnis der
Beschwerdeführerin zu seinen in der Schweiz lebenden Schwestern eingegangen.
3.1.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers fliesst aus Art. 29 Abs. 2
BV kein Recht auf mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 II 425
E. 2.1 S. 428). Der Beschwerdeführer hatte im vorinstanzlichen Verfahren
ausreichend Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen; eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, die Wandlung der Scheinehe in eine tatsächlich gelebte Ehe könne im
Zweifelsfall nicht rechtsgenüglich verneint werden ohne Anhörung der Eheleute,
betrifft dies die Beweiswürdigung. Nach der Rechtsprechung liegt keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme
beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen
Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener
Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140
E. 5.3 S. 148).
3.1.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde
die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich
ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, warum sie die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Umstände nicht für geeignet hielt, den rechtserheblichen
Sachverhalt anders zu würdigen als im vorangegangenen, rechtskräftigen Urteil
vom 6. Juli 2011. Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass die Vorinstanz
den Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend die Intaktheit der Ehe sowie den
beigelegten Fotos nur geringe Beweiskraft zumass; auch dies betrifft die
Beweiswürdigung und damit die Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz hat
ihre Begründungspflicht nicht verletzt, indem sie sich zu den eingereichten
Fotos und zum Verhältnis der Beschwerdeführerin zu den Schwestern des
Beschwerdeführers nicht weiter äusserte.

4.
4.1 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für das Eintreten auf ein
Wiedererwägungsgesuch wegen nachträglicher Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen
Verfügung korrekt dargelegt. Demgemäss ist eine wesentliche Veränderung der
Sachlage anzunehmen, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis
herbeizuführen; geringfügige Änderungen einzelner Elemente gebieten die
materielle Prüfung des Gesuchs noch nicht. Der Beschwerdeführer macht geltend,
nunmehr eine echte Ehe zu führen; er und seine Frau würden zusammen Ferien
verbringen und einander im Alltag beistehen. Insbesondere die
Beschwerdeführerin betont, sie könne und wolle ohne den Beschwerdeführer nicht
leben.

4.2 Nach der Rechtsprechung ist die Wandlung einer Scheinehe in eine
tatsächlich geführte Ehe (sogenannter amor superveniens) nicht grundsätzlich
ausgeschlossen, kann aber nicht leichthin angenommen werden (BGE 121 II 1 E. 2d
S. 4). Da eine solche Wandlung auf seelische Vorgänge zurückzuführen ist, kann
darauf nur mit Hilfe von Indizien geschlossen werden (vgl. BGE 130 II 482 E.
3.2 S. 485). Die Behauptungslast liegt dabei - wie bei jedem
Wiedererwägungsgesuch infolge nachträglicher Änderung des Sachverhalts - bei
der rechtsuchenden Partei. Ihr obliegt es, in überzeugender Weise darzutun,
dass die Qualität der Beziehung eine entscheidende Wendung genommen hat und
nunmehr eine echte Ehegemeinschaft vorliegt. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf
hingewiesen, dass in der Konstellation des amor superveniens erhöhte
Anforderungen an den Nachweis des wirklichen Ehewillens zu stellen sind.

4.3 Der Beschwerdeführer sieht seine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft
dadurch belegt, dass er und seine Frau einen gemeinsamen Alltag leben würden
sowie einander gegenseitig beistehen und zusammen Ferien verbringen würden.
Überdies pflege die Beschwerdeführerin einen äusserst engen Kontakt zu seiner
Familie.
Mit den eingereichten Fotos und dem Beleg einer Reise der Beschwerdeführerin in
den Kosovo im September 2011 zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern
sich seine Beziehung zur Beschwerdeführerin geändert haben soll; auch zu den
Motiven der neuen Qualität ihrer Beziehung äussert er sich nicht. Die äusseren
Umstände vermitteln das Bild eines Arrangements, welches im Wunsch des
Beschwerdeführers nach einer Aufenthaltsbewilligung und in der (nicht
bestrittenen) psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin wurzelt. Sie ist es
denn auch, welche ihre emotionale Abhängigkeit vom Beschwerdeführer hervorhebt.
Er seinerseits ist 19 Jahre jünger als sie, was eher gegen die Annahme eines
amor superveniens spricht.
Die gemeinsamen Ferien im Kosovo sind ein Element, welches zugunsten des
Ehewillens gewertet werden könnte; ein solches Ereignis ist aber dennoch ein zu
schwaches Indiz, um auf einen amor superveniens zu schliessen. Ein gemeinsamer
Hotelaufenthalt in Locarno im Dezember 2010 vermochte jedenfalls den Entscheid
der Vorinstanz vom 6. Juli 2011, den Nichteintretensentscheid des
Migrationsamts zu bestätigen, nicht zu beeinflussen. Mit Blick auf den
Aufenthalt in Locarno stellt auch der Ferienaufenthalt im Kosovo keine
rechtserhebliche, im Vergleich zum ursprünglichen Sachverhalt neue Tatsache
dar. Gemeinsame Ferienaufenthalte sind nicht nur unter Ehegatten, sondern auch
unter Freunden möglich und üblich, insbesondere dann, wenn sie einander
verpflichtet sind.
Schliesslich spricht die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach den
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) nur
zeitweise bei der Beschwerdeführerin wohnt, eindeutig gegen eine tatsächliche
Ehegemeinschaft. Der Hinweis des Beschwerdeführers, er halte sich illegal in
der Schweiz auf und müsse sich vor den Behörden verstecken, vermag daran nichts
zu ändern; zudem hat der Beschwerdeführer diese Situation selbst herbeigeführt.

4.4 Insgesamt liegen keine hinreichenden Sachverhaltselemente vor, welche ein
Rückkommen auf die Verfügung vom 7. April 2009, in der das Vorliegen einer
Scheinehe rechtskräftig festgestellt wurde, gebieten würden. Die Vorinstanz hat
somit den Nichteintretensentscheid des Migrationsamts vom 16. November 2011 zu
Recht bestätigt.

5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde offensichtlich
unbegründet ist. Sie ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG
abzuweisen.

6.
Im Rahmen der Kostenregelung ist vorab über das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung zu befinden.

6.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG befreit das Bundesgericht eine Partei, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der
Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Praxisgemäss sind Prozessbegehren
als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder
jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die
über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie
auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen
können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 mit
Hinweisen).
Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass der Beschwerde nur geringe
Erfolgsaussichten beschieden waren. Die formellen Rügen erwiesen sich als
unbehelflich, was mit Blick auf die Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV im
vorliegenden Kontext (Anhörungsrecht der Partei und Begründungspflicht der
Behörde) vorauszusehen war. In materieller Hinsicht waren die Erfolgschancen
dadurch limitiert, dass in der gegebenen Konstellation (in der gleichen
Angelegenheit rechtskräftig festgestelltes Eingehen einer Scheinehe sowie
rechtskräftig abgewiesenes Wiedererwägungsgesuch, wobei beide Entscheide von
zwei Rechtsmittelinstanzen überprüft worden waren) nicht leichthin ein amor
superveniens anzunehmen war bzw. starke Indizien hätten darauf hindeuten
müssen. Die vom Beschwerdeführer angeführten Argumente und Beweismittel waren
nicht geeignet darzutun, dass sich der Sachverhalt seit dem 6. Juli 2011
massgeblich geändert hätte. Der Beschwerdeführer musste daher mit der Abweisung
der Beschwerde rechnen. Aufgrund der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ist
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen.

6.2 Die Gerichtskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden unter
solidarischer Haftung aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Es ist
keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden unter
solidarischer Haftung auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Genner