Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.570/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_570/2012

Urteil vom 17. Juni 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich,
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 11. Mai 2012.

Erwägungen:

1.
X.________, 1976 geborene Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika,
ist ausgebildete Opernsängerin. Am 4. März 2011 ersuchte sie im Kanton Zürich
um Erteilung einer Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung zur Weiterbildung,
Tätigkeit als Lehrkraft und Tätigkeit als Opernsängerin. Das Amt für Wirtschaft
und Arbeit des Kantons Zürich wies das Gesuch am 2. Mai 2011 ab. Ein dagegen
erhobener Rekurs an die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich blieb
erfolglos; die gegen deren Entscheid vom 23. Januar 2012 erhobene Beschwerde
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Mai 2012 ab.
Mit Rechtsschrift vom 11. Juni 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht
hauptsächlich, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und dieses sei
anzuweisen, ihr erstmals eine Aufenthaltsbewilligung B als selbstständig
erwerbende Opernsängerin und/oder Musikerin zu erteilen. Es ist weder ein
Schriftenwechsel noch sind andere Intruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin betitelt ihre Rechtsschrift mit "Beschwerde". Das
Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. Art und Zulässigkeit eines
Rechtsmittels von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE
136 II 497 E. 3 S. 499 mit Hinweisen).

2.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des
Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch
das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Das Verwaltungsgericht hat in E. 2.1
seines Urteils dargelegt, dass der Beschwerdeführerin kein Rechtsanspruch auf
die nachgesuchte Bewilligung zusteht. In der Tat ist eine Norm, die einen
solchen Rechtsanspruch vermittelte, nicht erkennbar, und eine derartige
Bestimmung wird von der Beschwerdeführerin auch nicht erwähnt (vgl. aber zur
Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG hinsichtlich nicht evidenter
Eintretensvoraussetzungen BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S.
251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404). Als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist die vorliegende Beschwerde
offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

Die Beschwerde lässt sich auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art.
113 BGG) entgegennehmen. Damit kann (nur) die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG); entsprechende Rügen
bedürften besonderer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die
Beschwerdeführerin nennt kein verfassungsmässiges Recht, das durch das
angefochtene Urteil verletzt worden sein könnte; ohnehin fehlte ihr mangels
Rechtsanspruchs auf Bewilligung weitgehend die Legitimation zur
Verfassungsbeschwerde (Art. 115 lit. b BGG, dazu BGE 133 I 185).

2.3 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller