Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.56/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_56/2012

Urteil vom 24. September 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Genner.

1. Verfahrensbeteiligte
X.________,
2. Y.________,
3. Z.________,
Beschwerdeführer, alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090
Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 15. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
Der brasilianische Staatsangehörige X.________, geb. 1997, reiste Ende 2006
ohne Visum in Begleitung seiner Grossmutter in die Schweiz ein. Seither lebt er
bei seinem Onkel Y.________, dem ebenfalls brasilianischen Bruder seiner
Mutter, und dessen Lebenspartner, dem Schweizer Bürger Z.________, in Zürich.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) wies
X.________s Gesuch vom 11. Januar 2007 um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung am 11. Dezember 2008 ab. Die dagegen erhobenen
kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. Auf eine gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 2010 erhobene Beschwerde
trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_213/2010 vom 11. Oktober 2010 nicht ein.
Am 17. Dezember 2010 liessen Y.________ und Z.________ ihre Partnerschaft
gemäss dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft
gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG; SR 211.231)
registrieren.

B.
X.________, sein Onkel Y.________ und dessen Lebenspartner Z.________ stellten
am 30. Dezember 2010 erneut ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung für X.________. Am 20. Mai 2011 wies das Migrationsamt
das Gesuch ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich am 29. September 2011 ab, soweit darauf einzutreten sei. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid auf
Beschwerde hin mit Urteil vom 15. Dezember 2011.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiärer
Verfassungsbeschwerde vom 19. Januar 2012 stellen X.________, Y.________ und
Z.________ vor Bundesgericht die Anträge, das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2011 aufzuheben und das Migrationsamt
einzuladen, X.________ die Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei
Y.________ und Z.________ zu erteilen; eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichtet auf Vernehmlassung. Die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und das Bundesamt für Migration
beantragen die Abweisung der Beschwerde, während das Migrationsamt sich nicht
vernehmen lässt.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2012 ist der Beschwerde antragsgemäss die
aufschiebende Wirkung erteilt worden.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 II 417 E. 1 mit Hinweisen). Die
Beschwerdeführenden haben sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Zunächst ist
die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu
prüfen.

1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid auf dem
Gebiet des Ausländerrechts, welcher grundsätzlich der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (Art. 82 lit. a BGG und Art.
90 BGG). Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde unzulässig gegen
Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
1.1.1 Aus dem AuG (SR 142.20) kann der Beschwerdeführer 1 keinen Anspruch auf
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ableiten, da er als Neffe des
Beschwerdeführers 2 nicht unter Art. 44 AuG und als Stiefneffe des
Beschwerdeführers 3 nicht unter Art. 42 Abs. 1 AuG fällt.
1.1.2 Die Beschwerdeführenden berufen sich unter Bezugnahme auf das
Gleichbehandlungsgebot (zur sogenannten Inländerdiskriminierung vgl. E. 5.1)
auf das FZA (SR 0.142.112.681). Dieses vermittelt dem Beschwerdeführer 1 jedoch
keinen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Denn obwohl der
Beschwerdeführer 3 infolge der eingetragenen Partnerschaft als Angehöriger der
Beschwerdeführer 1 und 2 gilt, kann er sich vorliegend nicht auf dieses
Abkommen berufen. Es fehlt hierfür - bezogen auf den Beschwerdeführer 3 - an
dem grenzüberschreitenden Sachverhalt, der rechtsprechungsgemäss Voraussetzung
für die Anwendung des FZA im Bereich des Nachzugs ausländischer Angehöriger von
Schweizer Bürgern bildet (vgl. BGE 136 II 120 E. 3.4.1 S. 129; 129 II 249 E.
4.1 und 4.2 S. 258 ff.).
1.1.3 Die Beschwerdeführenden berufen sich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art.
13 Abs. 1 BV.
Art. 8 Ziff. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) garantiert kein Recht auf
Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Es kann jedoch das Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren
Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das
Familienleben vereitelt wird. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung seinerseits über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht verfügen. Dies ist praxisgemäss der Fall, wenn er das
Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde
oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem
gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.; 130 II 281
E. 3.1 S. 285 f. mit Hinweisen). Vorliegend verfügt der Beschwerdeführer 2 als
eingetragener Partner des Beschwerdeführers 3, welcher Schweizer Bürger ist,
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht (Art. 42 Abs. 1 AuG in Verbindung mit
Art. 52 AuG). Der Beschwerdeführer 1 kann sich somit grundsätzlich auf Art. 8
Ziff. 1 EMRK berufen, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten zulässig ist. Ob der Anspruch auf Erteilung der Bewilligung im
konkreten Fall zu bejahen ist, betrifft nicht die Eintretensfrage, sondern die
materielle Behandlung der Beschwerde (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179).

1.2 Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist,
bleibt für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum (Art. 113 BGG). Die
Rügen, welche die Beschwerdeführenden unter diesem Titel vorbringen, sind im
Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu prüfen.

1.3 Alle drei Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen. Das Erfordernis der formellen Beschwer nach Art. 89 Abs. 1 lit. a
BGG ist damit erfüllt. Der Beschwerdeführer 1 ist durch den angefochtenen
Entscheid unmittelbar berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG. Er ist
daher zur Beschwerde legitimiert. Da für die Beschwerdebefugnis im Sinn von
Art. 89 Abs. 1 BGG ein tatsächliches Interesse genügt (vgl. BGE 135 II 172 E.
2.1 S. 175), sofern die erforderliche Nähe zur Streitsache gegeben ist (vgl.
BGE 136 V 7 E. 2.1 S. 9), sind auch die Beschwerdeführer 2 und 3, welche den
Neffen bzw. Stiefneffen nachziehen lassen wollen, zur Beschwerde berechtigt
(vgl. auch Urteil 2C_194/2011 vom 17. November 2011 E. 1).

1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher mit Bezug auf alle drei
Beschwerdeführenden einzutreten.

2.
2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht (inklusive Bundesverfassungsrecht) und Völkerrecht
gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht
von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der
Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz
gebunden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). In Bezug auf die Verletzung von
Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts
kann nur beanstandet bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder
ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art.
105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substanziiert
vorzubringen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254),
setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

3.
Das Migrationsamt hat das zweite Gesuch der Beschwerdeführenden um Erteilung
der Aufenthaltsbewilligung vom 30. Dezember 2010 als Wiedererwägungsgesuch
qualifiziert. Es ist auf das Gesuch eingetreten und hat es materiell behandelt.
Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführer 2 und 3 seit dem 17. Dezember
2010 eingetragene Partner sind und der Beschwerdeführer 2 somit über ein
gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt, können die
Beschwerdeführenden den negativen Entscheid des Migrationsamts nunmehr bis vor
das Bundesgericht weiterziehen. Für dieses sind grundsätzlich die tatsächlichen
Verhältnisse massgeblich, welche im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils, mithin
am 15. Dezember 2011 vorgelegen haben (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63).

4.
Die Vorinstanz verweist zur Begründung ihres Entscheids in erster Linie auf ihr
Urteil vom 27. Januar 2010:

4.1 Der Beschwerdeführer 1 könne aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK keinen Anspruch auf
eine Aufenthaltsbewilligung ableiten, weil jedenfalls vor der Einreise in die
Schweiz kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer 2
bestanden habe; die Elternrolle sei vielmehr durch die Grossmutter des
Beschwerdeführers 1 ausgefüllt worden. Selbst wenn die Beziehung zwischen den
Beschwerdeführern 1 und 2 in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK falle,
sei die Verweigerung des Nachzugs nicht zu beanstanden, weil der
Beschwerdeführer 2 die Familientrennung ursprünglich selbst herbeigeführt habe.

4.2 Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Grossmutter des
Beschwerdeführers 1 würden nicht belegt; zudem würden verschiedene Verwandte
des Beschwerdeführers 1 in unmittelbarer Nähe der Grossmutter wohnen. Sollten
diese aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sein, sich um ein weiteres
Kind zu kümmern, könnte der Beschwerdeführer 2 sie unterstützen.

4.3 Die Übertragung des Sorgerechts von den Eltern des Beschwerdeführers 1 an
den Beschwerdeführer 2 sei im Hinblick auf den Verbleib in der Schweiz erfolgt.
Das Sorgerecht knüpfe somit an den rechtswidrigen Verbleib in der Schweiz an
und sei daher unbeachtlich.

4.4 Der Beschwerdeführer 1 könne sich nicht auf Art. 44 AuG berufen, da er als
Neffe vom Wortlaut dieser Bestimmung nicht erfasst sei.

4.5 Die Behauptung, die Beschwerdeführer 2 und 3 zögen die Adoption des
Beschwerdeführers 1 in Brasilien in Erwägung und hätten dafür erste Schritte
eingeleitet, würde keine Rechtswirkungen nach sich ziehen. Art. 48 AuG sei auf
die Adoption in der Schweiz zugeschnitten; eine solche aber sei aufgrund von
Art. 28 PartG rechtlich unmöglich. Eine Adoption in Brasilien stehe
offensichtlich nicht unmittelbar bevor.

4.6 Die Beschwerdeführenden könnten auch aus dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer 1 sich mittlerweile fünf Jahre in der Schweiz aufhalte, nichts
ableiten. Mit Ausnahme des durch das Wiedererwägungsgesuch herbeigeführten
Zeitablaufs hätten sie nichts vorgebracht, was nicht schon Gegenstand des
Urteils vom 27. Januar 2010 gewesen sei. Es lägen daher keine veränderten
Sachumstände vor, welche eine Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom
11. Dezember 2008 erforderlich erscheinen liessen.

5.
5.1 Die Beschwerdeführenden berufen sich auf Art. 8 Abs. 1 BV in Verbindung mit
Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681). Sie legen jedoch nicht dar,
inwiefern der Gleichheitssatz nach Art. 8 Abs. 1 BV verletzt sein soll; die
Rüge ist nicht hinreichend substanziiert. Die Rechtmässigkeit der sogenannten
Inländerdiskriminierung wurde vom Bundesgericht bejaht (vgl. BGE 136 II 120 E.
3 S. 125 ff.; zuletzt bestätigt mit Urteil 2C_354/2011 vom 13. Juli 2012).
Sofern die Beschwerdeführenden direkt einen Anspruch aus Art. 3 Anhang I FZA
abzuleiten scheinen, ist auf das in E. 1.1.2 Gesagte zu verweisen. Da sich der
Beschwerdeführer 3 vorliegend nicht auf das FZA berufen kann, ist auch die Rüge
der Beschwerdeführenden unbegründet, wonach die Vorinstanz ihrer
Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, indem sie einen Anspruch gestützt
auf Art. 3 Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA nicht geprüft habe.

5.2 Im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils hatte der Beschwerdeführer 1 fünf
Jahre in der Schweiz gelebt. Infolge der illegalen Einreise ist sein Aufenthalt
allerdings als rechtswidrig zu betrachten (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und
Anwesenheit, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, S. 221 ff., insb. S. 243 f.).
Dass das Migrationsamt nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 11.
Dezember 2008 auf den Vollzug der Wegweisung verzichtete, macht die Anwesenheit
des Beschwerdeführers 1 nicht rechtmässig, auch wenn sie vorläufig geduldet
wurde. Den Beschwerdeführenden musste klar sein, dass der bewilligungslose
Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 rechtlich nicht abgesichert war. Im
Gegensatz zu dem, was sie vorbringen, mussten sie - unabhängig von der
Verfahrensdauer - jederzeit damit rechnen, dass das Gesuch um Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung abgewiesen würde. Berechtigtes Vertrauen wurde hier
klarerweise nicht erweckt, so dass die Beschwerdeführenden aus der relativ
langen Verfahrensdauer nichts ableiten können.

5.3 Die Beschwerdeführenden weisen auf Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (hiernach: Kinderrechtskonvention;
SR 0.107) hin, wonach entsprechend der Verpflichtung der Vertragsstaaten nach
Art. 9 Abs. 1 der Konvention von einem Kind oder seinen Eltern zwecks
Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat
oder Ausreise aus einem Vertragsstaat von den Vertragsstaaten wohlwollend,
human und beschleunigt bearbeitet werden. Das Migrationsamt habe den Aufenthalt
des damals neunjährigen Beschwerdeführers 1 klar geduldet, das Verfahren dann
während fast zweier Jahre verschleppt und das Gesuch schliesslich doch
abgewiesen. Dies stelle einen willkürlichen Eingriff in das Privatleben des
Beschwerdeführers 1 im Sinn von Art. 16 der Kinderrechtskonvention dar.
Art. 10 Abs. 1 der Kinderrechtskonvention nennt als Beteiligte einer
Familienzusammenführung explizit Kinder und ihre Eltern. Es erscheint daher
fraglich, ob diese Bestimmung auf eine Beziehung zwischen Neffe und Onkel
angewendet werden könnte, insbesondere wenn das Kind, wie vorliegend der
Beschwerdeführer 1, beide Eltern noch hat. Zudem scheint der Wortlaut von Art.
10 Abs. 1 der Kinderrechtskonvention auf die Konstellation zugeschnitten, dass
Eltern und Kind im Zeitpunkt der Antragsstellung getrennt sind; im vorliegenden
Fall aber befand sich der Beschwerdeführer 1 im Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs bereits bei seinem Onkel in der Schweiz. Auch der Auffassung der
Beschwerdeführenden, wonach die lange Behandlungsdauer des Gesuchs als
willkürlicher Eingriff in das Privatleben zu werten sei, kann nicht
beigepflichtet werden, nachdem sie keine Rechtsverzögerungsbeschwerde
eingereicht haben und nun aus der fünfjährigen Anwesenheitsdauer des
Beschwerdeführers 1 Rechte ableiten wollen. Die Kinderrechtskonvention, sofern
sie vorliegend zur Anwendung gelangt, ist nicht verletzt worden.

5.4 Zur Begründung des Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an
den Beschwerdeführer 1 berufen sich die Beschwerdeführenden auf Art. 8 Ziff. 1
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV. Von der Geburt des Beschwerdeführers 1 im Jahr
1997 bis zur Auswanderung des Beschwerdeführers 2 in die Schweiz im Jahr 2003
hätten diese "quasi zusammengelebt". Der Beschwerdeführer 2 habe schon kurz
nach der Geburt des Beschwerdeführers 1 die Vaterrolle übernommen. Die
Grossmutter des Beschwerdeführers 1 sei 160 cm gross und 105 kg schwer, weshalb
sie nicht mehr für den Beschwerdeführer 1 habe sorgen können. Deswegen seien
sie übereingekommen, dass der Beschwerdeführer 1 nach seiner Parisreise um
Weihnachten 2006 nicht mehr nach Brasilien zurückkehren solle. In den fünf
Jahren ihres Zusammenlebens in der Schweiz seien sie zusammen mit dem
Beschwerdeführer 3 zu einer Familie zusammengewachsen. Dem Beschwerdeführer 2
sei das Sorgerecht über den Beschwerdeführer 1 durch ein brasilianisches
Gericht übertragen worden. Als Onkel und baldiger Adoptivvater des
Beschwerdeführers 1 könne er sich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV
berufen.
Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, der Beschwerdeführer 1 lebe seit
mehr als fünf Jahren in der Schweiz und sei bestens integriert. Er trainiere
bei den Junioren des Fussballclubs A.________, spreche gut Deutsch und habe die
portugiesische Sprache beinahe vollständig vergessen. Die Förderung des
fussballerischen Nachwuchses stelle ein öffentliches Interesse dar. Es sei für
den Beschwerdeführer 1 unzumutbar, nach Brasilien zurückzukehren, weil er die
portugiesische Sprache wieder erlernen müsste und sich seine Grossmutter
aufgrund ihres Alters und Gesundheitszustands nicht mehr um ihn kümmern könne.
An den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeiten in der Heimat seien umso
geringere Anforderungen zu stellen, je besser das Kind in der Schweiz
integriert sei.
5.4.1 Art. 8 EMRK schützt im Zusammenhang mit der Bewilligung des Aufenthalts
in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren
minderjährigen Kindern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146). Neben der eigentlichen
Kernfamilie werden auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst, sofern eine
genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für
solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine
finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte
oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender
Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern
oder Tanten und Nichten wesentlich (BGE 135 I 143 E. 3.1 S. 148).
5.4.2 Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Ziff. 1
EMRK gilt nicht absolut. Gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das
durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen
und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche
Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der
Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral
oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Analoge
Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 36 BV im Hinblick auf einen Eingriff in
Art. 13 BV (BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147).
Als zulässiges öffentliches Interesse fällt insbesondere die Durchsetzung einer
restriktiven Einwanderungspolitik in Betracht. Eine solche ist im Hinblick auf
ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer
Wohnbevölkerung, die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die
Eingliederung der in der Schweiz fest ansässigen Ausländer und die Verbesserung
der Arbeitsmarktstruktur sowie eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung im
Licht von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zulässig (BGE 135 I 143 E. 2.2 S. 147 mit
Hinweis).
5.4.3 Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführenden im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils ein durch Art. 8
Ziff. 1 EMRK geschütztes Familienleben führten. Ein wichtiges Indiz dafür
bildet - neben dem Umstand des Zusammenlebens und dem damit einhergehenden
Abhängigkeitsverhältnis - die Tatsache, dass die Stadt Zürich, Fachstelle
Pflegekinder, den Beschwerdeführern 2 und 3 am 3. Juni 2009 die Aufnahme des
Beschwerdeführers 1 als Pflegekind bewilligt hat, allerdings "unter Vorbehalt
einer gültigen Aufenthaltsbewilligung des Pflegekindes". Die Bewilligung wurde
somit unter einer Suspensivbedingung erteilt, so dass ihr keine präjudizielle
Wirkung zukommt.
Entscheidend ist vorliegend, dass die Beschwerdeführenden den Zustand des
gemeinsamen Familienlebens in der Schweiz selbst herbeigeführt haben, nachdem
der Beschwerdeführer 1 eingereist war. Es gibt keine Hinweise auf ein
vorbestehendes Familienleben zwischen den Beschwerdeführern 1 und 2 in
Brasilien. Daran vermag die Behauptung der Beschwerdeführenden, die
Beschwerdeführer 1 und 2 hätten von 1997 bis 2003 "quasi zusammengelebt",
nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden betonen selbst, es sei unbestritten,
dass der Beschwerdeführer 1 vor seiner Einreise in die Schweiz bei seiner
Grossmutter gelebt habe. Von einem bestehenden Familienleben der
Beschwerdeführer 1 und 2 in Brasilien kann auch deshalb nicht ausgegangen
werden, weil der Beschwerdeführer 2 seit dem 1. September 2003 in der Schweiz
lebte und daher bis Ende 2006 vom Beschwerdeführer 1 getrennt war. Auch die
Übertragung des Sorgerechts durch ein brasilianisches Gericht erfolgte erst
nach der Einreise des Beschwerdeführers 1 in die Schweiz.
5.4.4 Es stellt sich somit die Frage, ob das erst in der Schweiz entstandene
Familienleben der Beschwerdeführenden Schutz verdient. Dies ist aufgrund der
vorliegenden Umstände zu verneinen.
Zunächst ist zu beachten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers 1 in der
Schweiz nicht bewilligt war. Es handelt sich nicht um eine Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis, sondern um die erstmalige Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung, welche die Beschwerdeführenden unter Berufung auf die
jahrelange Anwesenheit und die gute Integration des Beschwerdeführers 1 zu
erwirken versuchen. Sie haben dabei bewusst in Kauf genommen, dass sie ihr (im
Entstehen begriffenes) Familienleben eventuell nicht in der Schweiz würden
leben können.
Aus der behaupteten geplanten Adoption des Beschwerdeführers 1 können die
Beschwerdeführenden keine Rechtswirkungen ableiten. Wie die Vorinstanz zu Recht
erwogen hat, ist eine Adoption durch ein gleichgeschlechtliches Paar nach der
aktuellen Rechtslage in der Schweiz ausgeschlossen; eine Adoption in Brasilien
wurde bis zum Datum des angefochtenen Urteils nicht vollzogen.
Eine Rückkehr nach Brasilien kann dem Beschwerdeführer 1 zugemutet werden, da
die Betreuungsverhältnisse als gesichert gelten können. Die am 2. April 1953
geborene Grossmutter war im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 58 Jahre alt;
es sind keine Hinweise ersichtlich, warum sie den Beschwerdeführer 1 nicht
weiterhin betreuen könnte. Der Hinweis auf die geringere Lebenserwartung in
Brasilien (nach Angaben der Beschwerdeführenden für Frauen derzeit 70.9 Jahre)
ist unbehelflich. Auch das geltend gemachte Übergewicht und die Aussage, die
Grossmutter "könne und wolle nicht mehr für einen pubertierenden Enkel sorgen",
sind nicht geeignet, in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 eine Verschlechterung
der Betreuungsverhältnisse in Brasilien zu belegen. Die Vorinstanz hat für das
Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass ausser der Grossmutter weitere
Verwandte des Beschwerdeführers 1, unter anderem dessen Eltern, in der Nähe
wohnen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche einen dauerhaften Verbleib
des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz notwendig erscheinen lassen, zumal die
Beschwerdeführer 2 und 3 ihn finanziell unterstützen könnten. Dass der
Beschwerdeführer 1 die portugiesische Sprache verlernt haben soll, erscheint
etwas ungereimt, nachdem er im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils rund fünf
Jahre mit seinem brasilianischen Onkel zusammengelebt hatte. Ein allfälliges
sprachliches Defizit zu beheben kann dem jungen Beschwerdeführer 1 ebenso
zugemutet werden wie die weiteren, mit der Rückübersiedlung in seine Heimat
verbundenen Umstellungen.

5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz einen Anspruch gestützt auf Art. 8 Ziff.
1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV zu Recht verneint. Im Gegensatz zu dem, was die
Beschwerdeführenden vorbringen, führt die Eintragung der Partnerschaft der
Beschwerdeführer 2 und 3 zu keiner veränderten materiellen Beurteilung des
Gesuchs. Die Eintragung hatte lediglich zur Folge, dass das angefochtene Urteil
infolge des gefestigten Anwesenheitsrechts des Beschwerdeführers 2 vom
Bundesgericht überprüft werden konnte. Es besteht kein Anlass, auf die
Verfügung vom 11. Dezember 2008 zurückzukommen. Das angefochtene Urteil ist
somit zu bestätigen.

6.
Aus den vorstehenden Erwägung ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführenden unter solidarischer
Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Genner