Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.569/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_569/2012

Urteil vom 6. Dezember 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Markus Kümin,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern.

Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Quartal 2002 bis 4. Quartal 2006; Umsatzschätzung),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 3.
Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ betreibt als Einzelunternehmer einen Taxibetrieb in der Stadt Basel.
Nach Abklärungen, welche die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung
Mehrwertsteuer, gegenüber X.________ vorgenommen hatte, teilte die
Eidgenössische Stuerverwaltung diesem mit, dass sie ihn rückwirkend ab 1.
Januar 2005 (recte: 2002) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen
habe (Schreiben vom 1. November 2007). Gleichzeitig stellte sie ihm mit
Ergänzungsabrechnung (EA) 117835 vom 1. November 2007 für die Mehrwertsteuern
1. Quartal 2002 bis 4. Quartal 2006 den Betrag von Fr. 25'616.00 in Rechnung.
Nach Bestreitung der Steuerpflicht und der Steuerforderung durch X.________ und
nach weiteren Abklärungen durch die Eidgenössische Steuerverwaltung bestätigte
diese mit Entscheid vom 12. Februar 2008 die Steuerpflicht ab 1. Januar 2002,
belastete zusätzlich Mehrwertsteuern im Betrag von Fr. 2'842.45 (EA 117867) und
bestätigte die Steuerforderungen.
Im Einspracheverfahren forderte die Eidgenössische Steuerverwaltung X.________
auf, die gesamte Buchhaltung einschliesslich Kassabücher, Tagesrapporte und
Monatszusammenstellungen über die Einnahmen der Jahre 2001- 2006 einzureichen.
Zudem verlangte sie eine Aufstellung über die an jedem Tag gefahrenen
Privatkilometer mit Angabe des Grundes für jede Privatfahrt.
Mit Einspracheentscheid vom 5. August 2011 hiess die Eidgenössische
Steuerverwaltung die Einsprache teilweise gut, bestätigte die Steuerpflicht ab
1. Januar 2002 und setzte die Mehrwertsteuer neu auf Fr. 27'125.00 zuzüglich
Verzugszins fest.

B.
Eine Beschwerde von X.________ wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
3. Mai 2012 ab.

C.
Hiergegen führt X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
mit den Anträgen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2012 sei
aufzuheben und es sei festzustellen, dass er für die Jahre 2002 bis 2006 nicht
steuerpflichtig sei. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts
und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Hauptabteilung Mehrwertsteuer der Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt
Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete auf
Vernehmlassung.
Einem Antrag des (neubestellten) Vertreters des Beschwerdeführers, die
Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ergänzen, wurde nicht
stattgegeben, da die Beschwerdefrist eine gesetzliche sei und nicht erstreckt
werden könne. Der Vertreter erhielt jedoch Gelegenheit, zu den eingegangenen
Vernehmlassungen Stellung zu nehmen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die vorliegende Beschwerde gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Mehrwertsteuer ist zulässig, der
Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid in schutzwürdigen
Interessen betroffen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1,
Art. 90 BGG).

1.2 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen
Rüge- und Begründungspflicht (vgl. Art. 42 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1, Art. 106
Abs. 2 BGG) - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem
Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104
f.; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Sachverhaltsfeststellungen durch die
Vorinstanz binden das Bundesgericht, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig
sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97
Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

1.3 Zu beurteilen ist hier die Mehrwertsteuer der Jahre 2002 bis 2006. Gemäss
Art. 112 Abs. 1 und 2 des am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Bundesgesetzes
über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (MWSTG; SR 641.20) finden in
materieller Hinsicht noch das alte Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 2.
September 1999 (aMWSTG; AS 2000 1300) und die zugehörigen
Ausführungsbestimmungen Anwendung.

2.
2.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 aMWSTG ist steuerpflichtig, wer eine mit der
Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbständig ausübt, sofern seine Lieferungen oder Dienstleistungen und sein
Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft 75'000 Franken übersteigen. Die
Steuerpflicht beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der massgebende
Umsatz erzielt worden ist (Art. 28 Abs. 1 aMWSTG). Der Steuerpflichtige muss
sich innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht spontan schriftlich
(unaufgefordert) bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anmelden (Art. 56
Abs. 1 aMWSTG) und innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode
unaufgefordert in der vorgeschriebenen Form über die Steuer und die Vorsteuer
abrechnen (Art. 46 aMWSTG). Er hat seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu
führen und so einzurichten, dass sich daraus die für die Feststellung der
Steuerpflicht und für die Berechnung der Steuer und abziehbaren Vorsteuern
massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen (Art. 58 Abs. 1
aMWSTG). Die Geschäftsbücher sowie Belege, Geschäftspapiere und sonstigen
Aufzeichnungen sind während zehn Jahren aufzubewahren (Art. 58 Abs. 2 aMWSTG).

2.2 Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat gestützt auf Art. 58 Abs. 1 aMWSTG
bereits in der Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer (Rz. 878 ff.) nähere
Bestimmungen allgemeiner Natur zur Buchführung und Aufbewahrung der
Geschäftsbücher und Belege erlassen. Danach sind die Geschäftsbücher so zu
führen, dass sich daraus die ausgeführten Lieferungen und Dienstleistungen und
die darauf entfallende Mehrwertsteuer sowie der gesamte Aufwand und die
abziehbaren Vorsteuern lückenlos und detailliert ergeben (Wegleitung 2001 Rz.
882). Sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind mit den erforderlichen Texten in
chronologischer Reihenfolge in Kassa-, Postcheck- oder Bankbüchern (oder in die
entsprechenden Konti) einzutragen. Diese Eintragungen müssen fortlaufend
addiert und saldiert werden und die Saldi regelmässig auf ihre Übereinstimmung
mit dem ebenfalls zu kontrollierenden Bargeldbestand geprüft werden (Wegleitung
2001 Rz. 884). Die einzelnen Geschäftsvorfälle (hier die Taxifahrten) müssen
demnach anhand von Belegen von der Eintragung in die Hilfs- und Grundbücher bis
zur Mehrwertsteuer-Abrechnung und umgekehrt leicht und zuverlässig verfolgt
werden können (Wegleitung 2001 Rz. 890).

2.3 Nur wenn der Steuerpflichtige seiner Aufzeichungs- und Aufbewahrungspflicht
nicht nachgekommen ist oder sich aus seinen Geschäftsbüchern und Unterlagen die
für die Bestimmung der Steuer massgebenden Einzelheiten nicht ergeben oder wenn
die Buchhaltung aus anderen (formellen) Gründen keine Gewähr für die
Richtigkeit bietet, ist die Eidgenössische Steuerverwaltung auf eine Schätzung
der steuerbaren Umsätze sowie der Steuer und der Vorsteuern befugt und
verpflichtet (sog. Ermessenseinschätzung). Dabei hat sie diejenige
Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb des
Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben
beruht und deren Ergebnisse der wirklichen Situation möglichst nahe kommen. Das
Bundesgericht prüft derartige Schätzungen nur mit Zurückhaltung auf
offensichtliche Fehler und Irrtümer hin, wobei es dem Steuerpflichtigen
obliegt, die Unrichtigkeit der Schätzung zu beweisen (zum Ganzen, Urteil 2A.109
/2005 vom 29. August 1991 E. 3a, in: ASA 61 S. 815, RDAF 1993 S. 397, für die
Warenumsatzsteuer; s. auch Urteile 2A.253/2005 vom 3. Februar 2006 E. 4.1, in:
RDAF 2007 II 318; 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.3 f., in: StR 67/2012 S.
709 [Zusammenfassung]).

3.
Das Bundesgericht hatte sich schon verschiedentlich mit der
Mehrwertsteuerpflicht von Taxifahrern namentlich im Raum Lausanne sowie in der
Stadt und Region Basel zu befassen (Urteile 2A.297/2005 vom 3. Februar 2006 E.
3 und 4.1, in: ASA 76 S. 779; 2A.253/2005 vom 3. Februar 2006 E. 3.1 f., in:
RDAF 2007 II 318, StR 61/2006 S. 556 [Zusammenfassung]; 2C_835/2011 vom 4. Juni
2012 E. 2, in: StR 67/2012 S. 709 [Zusammenfassung]; s. ferner 2C_206/2012 vom
6. September 2012 E. 2; 2C_429/2009 vom 9. November 2009 E. 3; 2A.569/2006 vom
28. Februar 2007 E. 3, in: StR 62/2007 S. 591 [Zusammenfassung]; 2A.109/2005
vom 10. März 2006 E. 2, in: StR 61/2006 S. 558 [Zusammenfassung]). Die
Vorinstanz hat die Voraussetzungen sowie die gesetzlichen Bestimmungen, nach
denen die Eidgenössische Steuerverwaltung berechtigt ist, sowohl den für die
Begründung der subjektiven Steuerpflicht massgebenden Jahresumsatz (Art. 21
Abs. 1 aMWSTG) wie auch die für die Berechnung der Steuer massgebenden Umsätze
ermessensweise zu bestimmen, zutreffend dargelegt. Es kann auf die Ausführungen
im angefochtenen Entscheid und die vorerwähnten Urteile verwiesen werden.

4.
Vorliegend forderte die Eidgenössische Steuerverwaltung den Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 19. September 2007 auf, zur Überprüfung einer allfälligen
Mehrwertsteuerpflicht Kopien der Bilanzen- und Erfolgsrechnungen sowie der
Aufwands- und Ertragskonti einzureichen. Zu diesem Schritt war die
Eidgenössische Steuerverwaltung zur Abklärung der Steuerpflicht und der
steuerbaren Umsätze nach dem Gesagten zweifellos befugt. In weiteren Schreiben
vom 1. November 2007 und 18. Dezember 2007 verlangte die Eidgenössische
Steuerverwaltung zusätzliche Unterlagen ein. In der Folge reichte der
Beschwerdeführer die Kontrollkarten und die Scheiben zum Fahrtenschreiber der
Jahre 2005 und 2006 sowie Servicerechnungen seines Fahrzeugs ein. Im
Einspracheverfahren verlangte die Eidgenössische Steuerverwaltung die
Einreichung der gesamten Buchhaltung und namentlich der Kassabücher (sowie
Tagesrapporte und Monatszusammenstellungen) über die Einnahmen der Jahre 2001
bis 2006. Da es sich bei den Taxigewerben naturgemäss um bargeldintensive
Betriebe handelt, kommt dem Kassabuch, das täglich nachgeführt werden muss,
besondere Bedeutung zu. Gemäss den Ausführungen im Einspracheentscheid (S. 11)
konnte aber der Beschwerdeführer weder Kassabücher noch Tagesrapporte vorlegen.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung sah sich damit ausserstande, die einzelnen
Geschäftsvorfälle (Taxifahrten) - auch nur stichprobenweise - vom Einzelbeleg
über die Buchhaltung bis zur Mehrwertsteuerberechnung nachzuvollziehen. Bei
dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Eidgenössische
Steuerverwaltung die massgebenden Umsätze aufgrund der vorhandenen Belege nach
Ermessen hilfsweise unter Zugrundelegung von Erfahrungszahlen ermittelt hat.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers setzt eine Ermessensveranlagung auch
nicht voraus, dass der Steuerpflichtige in gravierender Weise gegen formelle
Buchhaltungsvorschriften verstossen hat. Grund für die Ermessensveranlagung
bildet allein der Umstand, dass trotz durchge-führter Untersuchung durch die
Verwaltung - es gilt die Untersuchungsmaxime - der Sachverhalt nicht
ausreichend erhellt werden konnte und somit ein Bereich der Unsicherheit
verbleibt, der aber durch plausible Annahmen und Schätzungen ergänzt und
ausgefüllt werden muss, weil die Steuerpflicht eine allgemeine ist. Massgebend
ist für die Steuerverwaltung der Stand der Untersuchung im Einspracheverfahren,
weshalb die Verwaltung - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - auch noch
im Einspracheverfahren Untersuchungshandlungen vornehmen und Abklärungen
treffen durfte.

5.
Was der Beschwerdeführer gegen die Umsatzkalkulation vorbringt, ist nicht
geeignet, die Ermessensveranlagung und den Entscheid der Vorinstanz in Frage zu
stellen: Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat für die Berechnung auf die vom
Fahrtenschreiber gesammelten Daten abgestellt. Daraus konnten die jährlich
gefahrenen Kilometer ermittelt werden, von denen die privat verwendeten
Kilometer abgezogen werden mussten. Die verbliebene Kilometerzahl wurde mit
einem Erfahrungswert, im Falle des Beschwerdeführers Fr. 2.10 für den Zeitraum
bis 2003 und Fr. 2.15 für den Zeitraum danach, multipliziert, was den
jeweiligen Umsatz ergab (Einspracheentscheid S. 12 Ziff. 3.3). Da sich der
Beschwerdeführer darüber beklagt hatte, dass der Kilometeransatz für ihn nicht
nachvollziehbar sei, hat die Vorinstanz im angefochtenen Urteil (E. 3.4.3.1 ff.
und 3.5) nochmals dargelegt, wie die Kilometeransätze ermittelt wurden und
welche Besonderheiten im Fall des Beschwerdeführers zu beachten waren. Dennoch
bezeichnet der Beschwerdeführer erneut den Kilometeransatz als nicht
nachvollziehbar und unangemessen hoch, ohne dies jedoch im Einzelnen zu
belegen. Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach er über keinen fixen
Standplatz verfüge, überdurchschnittlich viel Leerfahrten zu verzeichnen habe
und keine Zuschlagstarife und Bestellungszuschläge berechne, hat bereits die
Vorinstanz Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass diese Vorbringen
weder substantiiert noch durch entsprechende Unterlagen belegt seien
(angefochtenes Urteil E. 3.4.4).

6.
Was die Privatfahrten anbelangt, wurde der Beschwerdeführer im
Einspracheverfahren aufgefordert, die privat gefahrenen Kilometer substantiiert
mit Angabe des Datums und des Grundes anzugeben unter Vorlage der Belege
(Tankbelege, Kreditkartenrechnungen, Bestätigung von Verwandten etc.). Die
Vorinstanz hat ausführlich begründet, weshalb die pauschal angerechneten 100
Kilometer pro Woche angemessen seien und der Beschwerdeführer den Nachweis
einer höheren Zahl von Privatfahrten nicht erbracht habe. Sie hat auch zu den
eingereichten Bestätigungen Stellung genommen und ausgeführt, dass diese nicht
den Beweis für einen höheren Privatanteil zu erbringen vermögen, zumal der
Beschwerdeführer noch über ein zweites Auto verfüge. Auch diesbezüglich gelingt
es dem Beschwerdeführer nicht, die Ermessensveranlagung als offensichtlich
unrichtig erscheinen zu lassen.

7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). Dieser hat zwar ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, seine Bedürftigkeit aber nicht
nachgewiesen und in der Folge den Gerichtskostenvorschuss gemäss
Vorschussverfügung geleistet. Das Gesuch ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Steuerverwaltung
und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Wyssmann