Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.565/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_565/2012

Urteil vom 11. April 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

1. Verfahrensbeteiligte
X.a.________,
2. X.b.________, vertr. durch X.a.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Ruggle,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, Postfach,
8090 Zürich.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2004 - 2007,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Kammer, vom 11. April 2012.

Sachverhalt:

A.
X.a.________ (geb. 1945) ist selbständiger Kaufmann mit der Einzelfirma
"X.________ Consulting" mit Geschäftssitz in Zug. Für die Steuerperioden 2004 -
2007 ordnete das Steueramt Zürich eine Bücherrevision an und erliess am 17.
August 2009 eine erste Auflage zur Einreichung diverser Unterlagen; einverlangt
wurden u.a. eine "detaillierte Aufstellung über sämtliche Einnahmen und
Ausgaben 2004 - 2007 aus selbständiger Erwerbstätigkeit", ebenso der "Nachweis
des effektiven Geschäftssitzes in Zug für 2004 - 2007 anhand der
Telefonrechnungen, Stromrechnungen, Geschäftskorrespondenzen, Mietverträge
etc.". Am 22. Februar 2010 erliess das Steueramt eine zweite, detailliertere
Auflage und verlangte weitere Unterlagen. Nach reger Korrespondenz, in deren
Verlauf X.a.________ vom Steueramt zwei Mal gemahnt wurde, erliess das Amt am
21. November 2010 hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern für die
Steuerjahre 2004, 2005, 2006 und 2007 die Einschätzungsverfügungen. Dabei
veranlagte es die selbständigen Erwerbseinkünfte "mangels vollständigem
Erfüllen der Auflage des Bücherrevisors vom 22. Februar 2010" gestützt auf §
139 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes (StG) nach pflichtgemässem Ermessen.
Identisch, aber auf bundesrechtlicher Grundlage, verfuhr das Steueramt
hinsichtlich der Direkten Bundessteuer.
Gegen sämtliche Ermessenstaxationen erhoben die Eheleute X.________ mit
Eingaben vom 28. Dezember 2010 und 12. Januar 2011 Einsprache.

B.
Mit teilweise gutheissenden Einspracheentscheiden vom 6. Juni 2011 schätzte das
kantonale Steueramt Zürich die Eheleute X.________ hinsichtlich der Staats- und
Gemeindesteuern 2004 - 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 167'200.--,
Fr. 152'000.--, Fr. 150'300.-- bzw. Fr. 145'700.-- und einem steuerbaren
Vermögen von Fr. 638'000.--, Fr. 653'000.--, Fr. 535'000.-- bzw. Fr. 333'000.--
ein. Die Einsprachen hinsichtlich der Direkten Bundessteuer wies es
gleichentags ab.
Hiegegen erhoben die Eheleute X.________ am 18. Juli 2011 (persönlich
überbracht) die ihnen zustehenden Rechtsmittel beim kantonalen
Steuerrekursgericht, auf welche dieses - nachdem es den Steuerpflichtigen die
Gelegenheit eingeräumt hatte, sich zur Fristwahrung zu äussern - mit Beschluss
vom 28. Oktober 2011 nicht eintrat, weil die Rechtsmittel - ohne entschuldbaren
Grund - verspätet erhoben worden seien.
Mit zwei Urteilen vom 11. April 2012 (SB.2011.00168 hinsichtlich der Staats-
und Gemeindesteuern bzw. SB.2011.00169 hinsichtlich der Direkten Bundessteuer)
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Beschluss des
Steuerrekursgerichtes vom 28. Oktober 2011 erhobene Beschwerde ab.

C.
Mit gemeinsamer Eingabe vom 8. Juni 2012 führen die Eheleute X.________ gegen
"ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2012"
Beschwerde beim Bundesgericht. Sie legen ihrer Eingabe das Urteil
SB.2011.001168 bei und beantragen, dieses sei aufzuheben und das Verfahren zur
Neuentscheidung im Sinne der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Steueramt beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei. Das Verwaltungsgericht stellt denselben Antrag; die Eidgenössische
Steuerverwaltung verzichtet auf Antragstellung.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2012 hat der Abteilungspräsident das gleichzeitig
mit der Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung
abgewiesen.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 haben sich die Eheleute X.________ noch einmal
geäussert.

D.
Am 18. Juli 2012 trat das Bundesgericht auf die am 13. Juli 2012 erhobene
Beschwerde gegen das Urteil SB.011.00169 hinsichtlich der Direkten Bundessteuer
(vorne lit. B) nicht ein; das entsprechende Fristwiederherstellungsgesuch wies
es ab (Verfahren 2C_700/2012).

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (vgl.
Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
[StHG; SR 642.14]).

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(Motivsubstitution; BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137 III 385 E. 3 S. 386; 133
III 545 E. 2.2 S. 550). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, soweit er nicht offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

1.3 Fragen des Bundesrechts klärt das Bundesgericht mit freier Kognition (Art.
95 lit. a BGG, Urteile 2C_708/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 1.4; 2C_92/2012 vom
17. August 2012 E. 1.4, in: StR 67/2012 S. 828). Besteht kein
Gestaltungsspielraum zugunsten des kantonalen Gesetzgebers, der die sog.
Willkürkognition nach sich zöge, prüft das Bundesgericht die Anwendung des
harmonisierten kantonalen Rechts mit freier Kognition, ebenso, wie es dies im
Fall von Bundesrecht täte (BGE 134 II 207 E. 2 S. 210). Kantonales
Verfahrensrecht kann das Bundesgericht nur auf Verletzung verfassungsmässiger
Rechte, namentlich auf Willkür hin überprüfen (Art. 95 BGG; vgl. 134 II 349 E.
3 S. 351; 134 II 379 E. 1.2 S. 382/383), wenn und soweit entsprechende Rügen
erhoben und begründet werden, d.h. klar und detailliert anhand der Erwägungen
des angefochtenen Urteils dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte
verletzt sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88).

2.
Das Verwaltungsgericht stellte fest, die betroffenen Einspracheentscheide seien
den Steuerpflichtigen am 7. Juni 2011 zur Abholung gemeldet worden. Infolge
eines aus Deutschland erteilten Fristverlängerungs- bzw.
Zurückbehaltungsauftrags (an die Post) habe der Ehemann die Entscheide aber
erst am 18. Juni 2011 am Postschalter in Empfang genommen.
Alsdann griff das Verwaltungsgericht zur so genannten "Zustellungsfiktion"
(auch: "Zustellfiktion"): Stellt die Behörde eine Vorladung, eine Verfügung
oder einen Entscheid durch eingeschriebene Postsendung zu und wird die
Postsendung nicht abgeholt, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem
erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer
Zustellung rechnen musste (BGE 138 III 225 E. 3.1, 134 V 49 E. 4, 130 III 396
E. 1.2.3, vgl. auch Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO [SR 272], in Kraft seit 1.
Januar 2011). Die Geltung der Zustellungsfiktion setzt ein hängiges bzw.
laufendes Verfahren voraus; d.h. das relevante Prozessrechtsverhältnis entsteht
erst mit Rechtshängigkeit (BGE 138 III 225 E. 3.1; 130 III 396 E. 1.2.3; 5D_130
/2011 E. 2.1). Die Zustellfiktion gilt auch dann, wenn gegenüber der Post für
eine gewisse Dauer ein Zurückbehaltungsauftrag erteilt wurde (vgl. Urteil
4A_660/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.4, mit Hinweis auf BGE 134 V 49 E. 4 S.
52, ferner Urteile 2C_740/2010 vom 3. März 2011 E. 2.3 bzw. 1C_85/2010 vom 4.
Juni 2010 E. 1.4;), und entspricht verschiedenen gesetzlichen Regelungen (vgl.
etwa Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 138 Abs. 3 ZPO, Art. 20 Abs. 2 bis VwVG und Art.
38 Abs. 2 bis ATSG). Der Betroffene kann sich dagegen schützen, indem er
beispielsweise die Behörde auf eine bevorstehende Abwesenheit aufmerksam macht,
so dass diese auf eine Zustellung in dieser Zeit verzichtet (vgl. Urteil 4A_660
/2011 vom 9. Februar 2012 E. 2.4.2).
Sodann erwog das Verwaltungsgericht, aufgrund der erhobenen Einsprachen gegen
die Einschätzungsentscheide hätten sich die Steuerpflichtigen in einem
Prozessrechtsverhältnis befunden und deshalb mit der Zustellung der
Einspracheentscheide rechnen müssen. Diese gälten damit als am siebten Tag der
Abholfrist, mithin am 14. Juni 2011, als zugestellt. Folglich habe die
Rekursfrist von 30 Tagen (§ 147 Abs. 1 StG) am 15. Juni 2011 zu laufen begonnen
und am 14. Juli 2011 geendet, womit der am 18. Juli 2011 deponierte Rekurs
verspätet erhoben worden sei.

3.
3.1 Die Beschwerdeführer stellen das Bestehen eines Prozessrechtsverhältnisses
nicht in Frage (S. 4 der Beschwerdeschrift). Sie rügen aber als willkürlich und
als Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, wenn das
Verwaltungsgericht annehme, sie hätten mit der Zustellung der
Einspracheentscheide "gerade im Juni 2011" rechnen müssen. So habe etwa keine
Einspracheverhandlung stattgefunden. Sie hätten aber davon ausgehen können,
zunächst werde eine Einigungsverhandlung angesetzt. Sodann hätten sich die
Veranlagungsverfahren über Jahre hingezogen: Entschieden worden sei im Juni
2011 beispielsweise über Einsprachen betreffend die Steuerperiode 2004; für die
Beschwerdeführer sei aber unvorhersehbar gewesen "dass die Einspracheentscheide
für sämtliche hängigen Steuerperioden gerade am 7. Juni 2011 verschickt
würden".

3.2 Diese Einwände dringen nicht durch: Zunächst wird gemäss unwiderlegter
zürcherischer Praxis eine Einspracheverhandlung nur auf Antrag des
Steuerpflichtigen durchgeführt (vgl. § 141 Abs. 2 StG) und die Beschwerdeführer
haben, wie das Steueramt vernehmlassungsweise unwidersprochen ausführt, keinen
solchen Antrag gestellt. Sodann trifft zwar zu, dass bei der Anwendung der
Regeln über die Zustellungsfiktion auch der Verfahrensdauer Rechnung zu tragen
ist; vom Betroffenen kann nicht erwartet werden, dass er bei einem hängigen
Verfahren über Jahre hinweg in jedem Zeitpunkt erreichbar sein und auch kürzere
Ortsabwesenheiten der Behörde melden muss, um keinen Rechtsnachteil zu erleiden
(vgl. Urteil 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 4.2). Das Bundesgericht hat
verschiedentlich einen Zeitraum von bis zu einem Jahr seit der letzten
verfahrensrechtlichen Handlung der Behörde als vertretbar erachtet (vgl. Urteil
6B_511/2010 vom 13. August 2010 E. 3 mit Hinweisen). Der hier vergangene
Zeitraum gibt keinen Anlass zur Beanstandung, wurden doch die
Veranlagungsverfahren für die Steuerperioden 2004 - 2007 in den Jahren 2009 und
2010 alle gemeinsam durchgeführt und ergingen die entsprechenden
Veranlagungsverfügungen alle am 21. November 2010 (vorne lit. A), also rund
sieben Monate vor der Zustellung der Einspracheentscheide am 7. Juni 2011). Bei
dieser Sachlage kann nicht von einer willkürlichen oder treuwidrigen Anwendung
der Zustellungsfiktion gesprochen werden.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, sie hätten dem Verwaltungsgericht
"ernsthafte Gründe für ihre Auslandsabwesenheit" genannt und diese auch belegt.
Es sei deshalb willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht annehme, sie hätten die
Zustellung der Einspracheentscheide "schuldhaft" verhindert. Ebenso willkürlich
sei es, die Fristen nicht wieder herzustellen.
3.3.2 § 15 Abs. 1 der kantonalen Verordnung vom 1. April 1998 zum Steuergesetz
(VO StG) hat folgenden Wortlaut:
1 Hat ein Steuerpflichtiger eine Frist für die Geltendmachung eines Rechtes
versäumt, ist Wiederherstellung zu gewähren, wenn er nachweist, dass er oder
sein Vertreter ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht
rechtzeitig Kenntnis erhalten hat oder durch schwerwiegende Gründe an der
Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Als schwerwiegende Gründe gelten
z.B. Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst.
3.3.3 Nach der zürcherischen Praxis liegt generell eine schuldhafte
Verhinderung vor, wenn der Adressat die erforderlichen Vorkehren für die
Zustellbarkeit von behördlichen Postsendungen unterlässt, obwohl er aufgrund
des Bestehens eines Prozessrechtsverhältnisses nach Treu und Glauben die
Zustellung eines behördlichen Aktes im konkreten Einzelfall mit einer gewissen
Wahrscheinlichkeit erwarten musste. Trifft dies zu, hat er deshalb bei längerer
Ortsabwesenheit geeignete Massnahmen zu treffen, um dessen ordnungsgemässe
Zustellung zu gewährleisten, beispielsweise durch einen Nachsendeauftrag, die
Bekanntgabe der Abwesenheit oder der Adressänderung oder durch die Bestellung
eines Zustellungsbevollmächtigten. Wer Vorkehren dieser Art unterlässt,
verhindert schuldhaft die Zustellung, und eine Fristwiederherstellung ist
ausgeschlossen (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum harmonisierten
Zürcher Steuergesetz, 2. Auflage 2006, Rz. 38 und 40 zu § 126 sowie Rz. 40 zu §
129).
3.3.4 Das Verwaltungsgericht hat erwogen, zwar könne gestützt auf § 15 Abs. 1
VO StG eine versäumte Frist infolge Landesabwesenheit wiederhergestellt werden.
Eine solche Fristwiederherstellung setze aber immer voraus, dass die
Fristversäumnis nicht auf ein Verschulden des Säumigen zurückzuführen sei. Mit
seinem aus Deutschland erteilten Auftrag an die Post, die Abholfrist zu
verlängern (recte: die Post bis zum 18. Juni 2011 aufzubewahren [vgl.
Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. August 2011 an das Steuergericht]),
habe der Ehemann die ordnungsgemässe Zustellung der amtlichen Sendung jedoch
schuldhaft verhindert, weshalb die Fristwiederherstellung bereits am
Erfordernis der Schuldlosigkeit an der eingetretenen Säumnis scheitere.
3.3.5 Inwiefern und unter welchen Umständen die vom Verwaltungsgericht
angewendete kantonale Praxis zur - wie das Gericht und die Doktrin sie nennt -
"schuldhaften Verhinderung einer Zustellung" in einem konkreten Einzelfall in
Willkür umschlagen könnte, kann hier offen bleiben: Als willkürlich gilt ein
Entscheid nur dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur
auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist.
Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender
erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 129 I 173 E. 3.1 S. 178; je
mit Hinweisen).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer 1 die streitbetroffenen
Einspracheentscheide am 18. Juni 2011 persönlich auf der Poststelle in Empfang
genommen. Die Rekursfrist für die Rechtsmittel an das Steuerrekursgericht lief,
da die Beschwerdeführer mit der Zustellung der Einspracheentscheide rechnen
mussten (vorne E. 3.2), in korrekter Anwendung der Zustellungsfiktion am 14.
Juli 2011 ab. Es hätten den Steuerpflichtigen damit mehr als dreieinhalb
Kalenderwochen zur Verfügung gestanden, um die Einspracheentscheide
fristgerecht beim Steuerrekursgericht anzufechten bzw. anfechten zu lassen. Da
es ihnen unter diesen Umständen ohne weiteres möglich gewesen wäre, innert
Frist zu handeln, erscheint es nicht willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht
eine Fristwiederherstellung als ausgeschlossen betrachtet hat.
Dass die Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren nicht anwaltlich vertreten
waren und juristische Laien sind, ändert an diesem Ergebnis nichts: Die
erhebliche Formenstrenge und die ihnen obliegende Sorgfaltspflicht beim Empfang
behördlicher Akte hätte ihnen schon aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils
2C_301/2008 vom 16. Oktober 2008 (betreffend Wiederherstellung der Rekursfrist
gegen die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperiode
2003) bewusst sein müssen.

4.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern
aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung (Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 und
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt,
unter solidarischer Haftung.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. April 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein