Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.564/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_564/2012

Urteil vom 13. Juni 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
Bahnhofsplatz 3c, 5001 Aarau.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons
Aargau vom 3. Mai 2012.

Erwägungen:

1.
X.________, 1986 geborener Kosovare, heiratete am 2. März 2010 in der
gemeinsamen Heimat eine Landsfrau, die über eine Niederlassungsbewilligung in
der Schweiz verfügt. In der Folge reiste er in die Schweiz ein und erhielt
gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG eine (zuletzt) bis 30. Juni 2011 gültige
Aufenthaltsbewilligung. Die eheliche Wohngemeinschaft wurde gegen Ende 2010
aufgegeben. Die Ehe ist am 26. März 2012 geschieden worden.
Am 4. Oktober 2011 lehnte das Amt für Migration und Integration des Kantons
Aargau eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ ab und wies
ihn aus der Schweiz weg. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache blieb
erfolglos. Mit Urteil vom 3. Mai 2012 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht
des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2012
erhobene Beschwerde ab.
Mit vom 6. Juni 2012 datierter Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten (Postaufgabe 8. Juni 2012) beantragt X.________ dem
Bundesgericht, das Urteil des Rekursgerichts aufzuheben und seine
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden. Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das
Gesuch um aufschiebende Wirkung (Anweisung an kantonale Behörde, auf
Vollzugshandlungen vorläufig zu verzichten) gegenstandslos.

2.
2.1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines
Rechtsmittels zwar von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
BGG; BGE 136 II 497 E. 3 S. 499 mit Hinweisen). Ist jedoch die Zulässigkeit
eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei
obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die
Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1
S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404). Die für deren Vorliegen
massgeblichen Aspekte müssen diesfalls aufgezeigt und das Bestehen eines
Anspruchs muss in vertretbarer Weise geltend gemacht werden.

2.2 Gemäss Art. 83 lit. c BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts
betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht
einen Anspruch einräumt (Ziff. 2), und betreffend die Wegweisung (Ziff. 4).

2.3 Der Beschwerdeführer war mit einer Ausländerin verheiratet, die über eine
Niederlassungsbewilligung verfügt. Insofern hatte er einen Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange er mit der
Ehefrau zusammenlebte (Art. 43 Abs. 1 AuG). Die Ehe ist weniger als fünf Jahre
nach der Heirat durch Scheidung aufgelöst worden (vgl. Art. 43 Abs. 2 AuG),
sodass sich der Beschwerdeführer nicht mehr unmittelbar auf diesen gesetzlichen
Anspruch berufen kann. Ein Weiterbestehen des Anspruchs wäre nur unter den
Bedingungen von Art. 50 AuG möglich.
2.3.1 Offensichtlich ausser Betracht fällt die Möglichkeit einer Berufung auf
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG (Bestand der Ehegemeinschaft während mindestens drei
Jahren bei erfolgreicher Integration), war doch der Beschwerdeführer nur rund
zwei Jahre verheiratet, sodass unerheblich bleibt, ob für die ganze Ehedauer
von einer Ehegemeinschaft im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG auszugehen
wäre; die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht
nachvollziehbar.
2.3.2 Der Beschwerdeführer will sich zudem auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
AuG berufen, wonach der Anspruch nach Art. 43 AuG nach Auflösung der Ehe auch
dann weiter besteht, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt
in der Schweiz erforderlich machen. Er nennt zwar allgemein die diesbezüglichen
Kriterien. Er unterlässt es aber, die besonderen konkreten Umstände zu nennen,
die in seinem Fall auf das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls (s. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]) schliessen
liessen. Auch aus den Akten ergeben sich keine solchen Umstände; ein
Bewilligungsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG ist nicht in
vertretbarer Weise geltend gemacht worden (vgl. E. 2.1).
2.3.3 Der Beschwerdeführer erwähnt zusätzlich Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung
des Privatlebens). Er weist selber auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
hin, woraus sich namentlich ergibt, dass ein diesbezüglicher Anspruch höchstens
bei vieljähriger Landesanwesenheit verbunden mit einer eigentlichen
Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse anerkannt werden kann (BGE 130 II 281
E. 3.2.1 S. 286 f.). Dies ist beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht der
Fall, sodass die Möglichkeit der Berufung auf die fragliche Konventionsnorm im
Hinblick auf das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren entfällt; auch in
dieser Hinsicht wird ein Bewilligungsanspruch nicht in vertretbarer Weise
geltend gemacht.

2.4 Die Beschwerde ist mithin im Lichte von Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG
offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG), und es ist darauf
mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG
nicht einzutreten.

2.5 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Rekursgericht im
Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller