Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.563/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_563/2012

Urteil vom 22. Juni 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, Stadthaus, Stadthausquai 17, 8001 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8026 Zürich.

Gegenstand
Staatshaftung; Forderung,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. Mai 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ macht die Stadt Zürich verantwortlich für Schäden, die ihm
namentlich im Bereich Sozialhilfewesen verursacht worden sein sollen. Er
reichte im Hinblick auf eine diesbezügliche Klageerhebung gegen die Stadt beim
Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise 1 + 2 ein Schlichtungsgesuch ein.
Das Friedensrichteramt trat mit Verfügung vom 19. März 2012 auf die Klage nicht
ein; begründet wurde dies unter anderem damit, dass die Zuständigkeit des
Friedensrichters für Forderungen aus Staatshaftung nicht gegeben sei. Die gegen
diese Verfügung erhobene Berufung wies die II. Zivilkammer des Obergerichts des
Kantons Zürich mit Urteil vom 7. Mai 2012 ab; zugleich beschloss das
Obergericht Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Gegen dieses
Erkenntnis gelangte X.________ mit als Beschwerde in Zivilsachen inklusive
subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichneter Eingabe an das Bundesgericht. Er
stellt zahlreiche Begehren. Unter anderem beantragt er, Beschluss bzw. Urteil
des Obergerichts seien vollständig aufzuheben; der Sachverhalt sei der
Problemlösung zuzuführen bzw. formell und materiell durch das Bundesgericht zu
klären und zu korrigieren, da die Zürcher Justiz dies offensichtlich nicht
könne und die Dinge für X.________ bei blockierter Justiz nicht justiziabel
seien.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Das Bundesgericht ist keine allgemeine Aufsichtsbehörde, die auf Anzeige
hin tätig wird. Es behandelt im Wesentlichen Beschwerden gegen Entscheidungen
(Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, Beschwerde in Strafsachen
gemäss Art. 78 ff. BGG, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gemäss Art. 82 ff. BGG sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113
ff. BGG). Natur und Gegenstand der Beschwerden werden grundsätzlich bestimmt
und begrenzt durch das vom angefochtenen Akt Geregelte.
Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist, dass der Beschwerdeführer von
der Stadt Zürich Ersatz für behaupteten Schaden in der Höhe von mehreren
Millionen Franken erhältlich machen will, der ihm durch angebliches
Fehlverhalten ihrer Organe verursacht worden sein soll. Die Haftung der
Gemeinwesen (Gemeinden, Kantone, Bund) richtet sich nach Bestimmungen, die
gestützt auf Art. 61 Abs. 1 OR ergehen und grundsätzlich öffentlich-rechtlicher
Natur sind. Als ordentliches bundesrechtliches Rechtsmittel kommt mithin die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, nur subsidiär die
Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht.
Da vorliegend die Streitwertgrenze von Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG überschritten
wird, ist das ordentliche Rechtsmittel gegeben und die Verfassungsbeschwerde
unzulässig.

2.2 Für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften haben gemäss Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der
Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt
Recht (schweizerisches Recht, vgl. Art. 95 BGG) verletze. Ist kantonales Recht
Grundlage des angefochtenen Entscheids, kann auch im Rahmen des ordentlichen
Rechtsmittels im Wesentlichen bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
gerügt werden (Art. 95 lit. a und c BGG); entsprechende Rügen bedürfen
spezifischer Geltendmachung und Begründung (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III
513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133
III 462 E. 2.3 S. 466). Die Begründung hat sachbezogen zu sein; ist ein
Nichteintretensentscheid oder ein Entscheid, womit ein Nichteintretensentscheid
einer unteren Instanz bestätigt wird, angefochten, muss der Beschwerdeführer
darlegen, inwiefern die das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
rechtfertigenden Erwägungen rechtsverletzend seien.

Das Obergericht hat zunächst erkannt, dass es an einer Zivilsache fehle,
weshalb die Zivilprozessordnung nicht als eidgenössisches Recht Anwendung finde
(Art. 1 lit. a ZPO); der Rechtsstreit sei öffentlich-rechtlicher Natur, für
welchen das kantonalzürcherische Haftungsgesetz vom 14. September 1969 (HG)
massgeblich sei; daran ändere die Zuständigkeit der kantonalen Zivilgerichte
nichts. Weiter erläutert das Obergericht, dass die Verfahrensregelung gemäss §§
19 bis 26 HG keinen Raum für ein Schlichtungsverfahren vor dem
Friedensrichteramt belasse, weshalb dieses sich zu Recht für unzuständig
erklärt habe. Inwiefern es damit schweizerisches Recht, etwa durch willkürliche
Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts, verletzt haben könnte, lassen
die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht erkennen. Die Hinweise auf eine
abweichende Auffassung des Bezirksgerichts, welches auf eine vorgängige
Durchführung eines Sühneverfahrens beharren soll, ändern nichts; gegebenenfalls
wäre ein entsprechender Entscheid beim Obergericht anzufechten. Über Weiteres
hat das Obergericht nicht entschieden und hatte es nicht zu befinden.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG), und zwar auch nicht hinsichtlich der Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz. Es ist darauf mit Entscheid
des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.3 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht
entsprochen werden, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien
(Art. 64 BGG).

Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer als
unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadt Zürich, dem Bezirksgericht Zürich
und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller