Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.562/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_562/2012

Urteil vom 19. Juni 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Seiler,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft,
Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse
2, 4410 Liestal.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 28. März 2012.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ (geb. 1981) stammt aus der Türkei und durchlief in der Schweiz
erfolglos ein Asylverfahren. Am 2. August 2007 heiratete er eine ursprünglich
aufenthalts- und ab dem 10. Oktober 2008 niederlassungsberechtigte Landsfrau,
worauf das Amt für Migration Basel-Landschaft ihm eine Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib bei seiner Gattin erteilte.

1.2 Ab Mai 2009 mehrten sich die Hinweise, dass X.________ häusliche Gewalt
ausüben und die Ehegemeinschaft ab August 2010 nicht mehr gelebt worden sein
könnte. Am 28. Oktober 2010 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt X.________
wegen versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung sowie
geringfügiger Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16
Monaten, worauf das Amt für Migration es ablehnte, seine Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern. Die von X.________ hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel
blieben ohne Erfolg.

1.3 X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

2.
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit der
Beschwerdeführer sich darin überhaupt sachbezogen mit den Ausführungen der
Vorinstanz auseinandersetzt und nicht lediglich ohne Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid seinen Standpunkt wiederholt bzw. in appellatorischer
Weise die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung kritisiert
(vgl. Art. 42 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3; 133 II 249
E. 1.4.3). Sie kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
Abs. 2 lit. b BGG erledigt werden:
2.1
2.1.1 Ausländische Ehegatten von Niedergelassenen haben unter Vorbehalt von
Art. 51 Abs. 2 AuG (SR 142.20) Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 43 Abs.
1 AuG). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösens bzw. definitiven
Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert
und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat
(Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Eine (relevante)
Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt
wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die
Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE
137 II 345 E. 3.1.2).
2.1.2 Der Beschwerdeführer und seine Gattin haben sich nach den Feststellungen
der Vorinstanz anfangs August 2010 definitiv getrennt. Zwar behauptet der
Beschwerdeführer, er sei im Januar 2011 wieder zu seiner Frau gezogen, die
Wiederaufnahme der gemeinsamen Ehegemeinschaft ist indessen nicht erstellt: Bei
der Befragung vor dem Kantonsgericht wusste die Ehefrau weder, wo der
Beschwerdeführer arbeitete, noch wo er lebte; ihre wiederholten Anzeigen wegen
häuslicher Gewalt sprechen ebenfalls dagegen, dass die Ehegemeinschaft anfangs
2011 wieder ernsthaft aufgenommen worden wäre. Letztlich kann die Frage aber
offenbleiben; auf jeden Fall durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der
Beschwerdeführer nicht als integriert im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
gelten kann: Er ist in der Schweiz straffällig geworden und hat einen
Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 lit. b AuG gesetzt, indem er am 9. Oktober
2009 zwei Bekannte in brutaler Weise mit Schlägen traktiert hat und hierfür zu
einer Gefängnisstrafe von 16 Monaten verurteilt worden ist (vgl. BGE 135 II 377
E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2 S. 299 ff.). Zwar wurde die Strafe bedingt
ausgesprochen; das ändert indessen nichts daran, dass er wegen eines brutalen
Delikts gegen Leib und Leben zur Rechenschaft gezogen werden musste, was die
Annahme ausschliesst, er könne als integriert gelten, selbst wenn er einer
Arbeit nachgehen, Deutsch sprechen und bis jetzt nicht rückfällig oder
fürsorgeabhängig geworden sein sollte.
2.2
2.2.1 Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz auch das
Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu Recht
verneint: Danach besteht der Bewilligungsanspruch nach einer gescheiterten Ehe
fort, falls wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2 S. 348 ff.). Bei der
Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist entscheidend, ob die persönliche,
berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen
Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte
und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und von ihr vorgezogen
würde (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350 und die Urteile 2C_489/2011 vom 16.
Juni 2011 E. 2.2 sowie 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3). Ein persönlicher,
nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche
Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit
der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG
abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (vgl. BGE 137 II 345
E. 3.2.3 S. 350 und das Urteil 2C_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Wurden
- wie hier - keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft und war der
Aufenthalt im Land nur von kurzer Dauer, besteht praxisgemäss kein Anspruch auf
einen weiteren Verbleib, selbst wenn die betroffene ausländische Person nicht
straffällig geworden ist, gearbeitet hat und inzwischen auch etwas Deutsch
spricht.
2.2.2 Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern die Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Türkei besondere Probleme stellen würde, die in einem
hinreichend engen Zusammenhang zur anspruchsbegründenden Ehe und dem damit
verbundenen bisherigen (bewilligten) Aufenthalt in der Schweiz stünden (vgl.
BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350): Der Beschwerdeführer hält sich erst seit 2007
im Land auf; seine kinderlos gebliebene Ehe ist am 25. Mai 2012 geschieden
worden. Der Beschwerdeführer ist im Alter von 25 Jahren in die Schweiz
eingereist und wurde in seinem Heimatland sozialisiert; mit dessen Sprache und
Kultur ist er nach wie vor bestens vertraut. Seine gesamte Familie hält sich in
der Türkei auf; dass er hier - wie er geltend macht - wirtschaftlich besser
gestellt wäre, bildet keinen wichtigen persönlichen Grund, der einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würde; es ist ihm zuzumuten, in
der Heimat sein Auskommen zu suchen. Soweit der Beschwerdeführer ohne weitere
Begründung auf gewisse gesundheitliche Probleme hinweist, tut er nicht dar,
weshalb diese nicht auch in der Türkei (weiter-) behandelt werden könnten. Auf
seinen Einwand, zumindest habe seine Situation als Härtefall im Sinne von Art.
30 lit. b AuG zu gelten, ist nicht weiter einzugehen: Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist diesbezüglich ausgeschlossen (vgl.
Art. 83 lit. b Ziff. 2 BGG; BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348);
verfahrensrechtliche Rügen, die mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde
geltend gemacht werden könnten, erhebt er weder in diesem Zusammenhang noch
bezüglich des Wegweisungsentscheids (BGE 137 II 305 E. 2 mit Hinweisen; 133 I
185 E. 6.2 S. 199).

3.
3.1 Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Für alles Weitere wird ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil
verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.2 Da die vorliegende Eingabe von vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (vgl. Art. 64
BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens zu tragen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
abgewiesen.

2.2 Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juni 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar