Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.559/2012
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_559/2012

Urteil vom 12. Juni 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Y.________,

gegen

Migrationsamt des Kantons Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200
Schaffhausen,
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
11. Mai 2012.

Erwägungen:

1.
Das Migrationsamt des Kantons Schaffhausen lehnte mit Verfügung vom 8. Dezember
2011 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________, 1983 geborener
Staatsangehöriger von Kosovo, ab; zugleich verfügte es seine Wegweisung.
Dagegen liess dieser am 21. Dezember 2011 durch einen Vertreter Rekurs an den
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen erheben. Der Vertreter wurde mit
Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2011 unter Androhung des Nichteintretens im
Säumnisfall aufgefordert, bis zum 23. Januar 2012 einen Barvorschuss für die
Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- einzuzahlen. Die eingeschriebene Sendung
wurde auf der Post nicht abgeholt und gelangte am 10. Januar 2012 an den
Regierungsrat zurück, woraufhin der Vertreter am 12. Januar 2012 unter Hinweis
auf die hinsichtlich der Sendung vom 27. Dezember 2011 geltenden Zustellfiktion
nochmals zur Bezahlung des Vorschusses eingeladen wurde. Der
Zahlungsaufforderung wurde keine Folge geleistet, worauf der Regierungsrat des
Kantons Schaffhausen mit Beschluss vom 14. Februar 2012 auf den Rekurs nicht
eintrat. Mit Beschluss vom 20. März 2012 sodann wies er das Gesuch vom 2. März
2012 um Wiederherstellung der Frist ab. Die gegen diesen Beschluss erhobene
Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 11. Mai 2012 ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Juni 2012
beantragt X.________ dem Bundesgericht, der Beschluss des Regierungsrats vom
23. (richtig: 20.) März 2012 und der Entscheid des Obergerichts vom 11. Mai
2012 seien aufzuheben und das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
sei gutzuheissen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form dazulegen,
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze.

Das Obergericht hat dargelegt, dass und warum die Aufforderung(en) zur Leistung
des Kostenvorschusses (entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers)
ausschliesslich dem Vertreter des Beschwerdeführers zu eröffnen war(en), dass
dessen Handlungen und Versäumnisse dem Beschwerdeführer zuzurechnen seien und
dass mit den Vorbringen im Fristwiederherstellungsgesuch (Auslandabwesenheit
des Vertreters im Laufe des Monats Februar 2012; grundsätzliches Einhalten von
finanziellen Verpflichtungen durch den Beschwerdeführer usw.) keine die
Wiederherstellung der verpassten Zahlungsfrist rechtfertigenden
Hinderungsgründe im Sinne von Art. 11 des Schaffhauser Gesetzes vom 20.
September 1971 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG) dargetan
würden. Inwiefern das Obergericht dabei schweizerisches Recht (Art. 95 BGG)
verletzt habe, lässt sich den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht
entnehmen. Soweit eine Auslandabwesenheit vom 27. Dezember 2011 bis 17. Januar
2012 behauptet wird, ist der Beschwerdeführer nicht zu hören; davon war
namentlich in der an das Obergericht adressierten Beschwerdeschrift vom 9.
April 2012 (noch) nicht die Rede, und es handelt sich um ein grundsätzlich
unzulässiges neues tatsächliches Vorbringen (Art. 99 BGG).

Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des
Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons
Schaffhausen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller