Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.557/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_557/2012

Urteil vom 11. Juni 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,
Dienstabteilung Recht, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 2009,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Abteilung, Einzelrichter,
vom 11. April 2012.
In Erwägung,
dass der Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 11. April
2012 eine Beschwerde von X.________ im Zusammenhang mit der
Ermessenseinschätzung für die Steuerperiode 2009 abgewiesen hat,
dass dieser Entscheid am 7. Mai 2012 auf der Post in Schönenberg abgeholt
wurde,
dass die Beschwerdefrist von dreissig Tagen (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) damit am
8. Mai 2012 zu laufen begonnen hat (vgl. Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 6. Juni
2012 abgelaufen ist,
dass X.________ seine Eingabe an das Bundesgericht der Post am 7. Juni 2012,
08.57, und damit verspätet (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG) übergeben hat,
dass seine Eingabe im Übrigen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht
genügte (Art. 42 i.V. m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3), da
er ausschliesslich seine Sicht der Dinge wiederholt und nicht dartut, dass und
inwiefern die Ausführungen im angefochtenen Entscheid bundesrechtswidrig wären,
dass auf seine Eingabe deshalb nicht einzutreten ist, was durch den Präsidenten
als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG geschehen kann,
dass der Beschwerdeführer die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu
tragen hat (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass keine Parteientschädigungen geschuldet sind (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar