Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.556/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_556/2012

Urteil vom 11. Juni 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.

Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons
Aargau vom 3. Mai 2012.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1960) stammt aus Mazedonien. Er hielt sich von 1987 bis 1995
in der Schweiz auf und kehrte dann zu seiner Familie in die Heimat zurück. Am
1. Juli 2009 reiste er mit einem gefälschten belgischen Pass erneut in die
Schweiz ein und erwirkte hier gestützt auf diesen eine bis zum 31. Juli 2014
gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 19. September 2011 widerrief das Amt
für Migration und Integration des Kantons Aargau die Bewilligung; das
Rekursgericht im Ausländerrecht bestätigte den entsprechenden Entscheid
kantonal letztinstanzlich am 3. Mai 2012. X.________ beantragt vor
Bundesgericht, dessen Urteil aufzuheben und ihm eine "Aufenthaltsbewilligung
aus humanitären Gründen zu erteilen" bzw. seinen Aufenthalt zu verlängern.

2.
Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt den gesetzlichen
Begründungsanforderungen offensichtlich nicht; es ist darauf durch den
Präsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG):

2.1 Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren
Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, dass und
inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die
Begründung muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen
Entscheids betreffen. Es ist in gezielter Form auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen (vgl.
BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Hinsichtlich einer Beeinträchtigung verfassungs-
und konventionsrechtlicher Garantien gilt eine qualifizierte Rügepflicht (vgl.
Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 305 E. 3.3; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Bei
Beschwerden im Bereich des Ausländerrechts muss in Auseinandersetzung mit den
Ausführungen der Vorinstanz zumindest kurz und in vertretbarer Weise dargelegt
werden, dass und inwiefern ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung im Sinne von
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG besteht und damit die Eintretensvoraussetzungen vor
Bundesgericht erfüllt sind. Soweit eine Anspruchssituation nicht ohne Weiteres
ersichtlich erscheint, ist es nicht Aufgabe des Gerichts, anhand der Akten oder
weiterer noch beizuziehender Unterlagen nach einer solchen zu suchen (vgl. BGE
133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356).

2.2 Der Beschwerdeführer wiederholt ohne (vertiefte) Auseinandersetzung mit den
Ausführungen im angefochtenen Entscheid lediglich seine Sicht der Dinge und
kritisiert das neue Recht, welches Staatsangehörigen aus dem ehemaligen
Jugoslawen kaum mehr ermögliche, in der Schweiz arbeiten zu können. Er
behauptet nicht, über einen Rechtsanspruch auf die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zu verfügen; ein solcher ist auch nicht ersichtlich: Der
blosse Hinweis, dass er sich vor 16 Jahren bereits in der Schweiz aufgehalten
habe und sich hier wohler fühle als in seiner Heimat, weshalb er mit einem
gefälschten belgischen Pass zurückgekommen sei, genügt hierzu nicht. Soweit er
geltend macht, es liege bei ihm ein Härtefall vor, was die Vorinstanz verkannt
habe, übersieht er, dass die Bewilligungen in Anwendung von Art. 30 AuG im
Ermessensbereich der kantonalen Behörden ergehen (vgl. Art. 96 AuG; BGE 137 II
345 E. 3.2.1) und in der Sache dagegen weder mit der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG) noch -
mangels des erforderlichen rechtlich geschützten Interesses (vgl. Art. 115 lit.
b BGG) - mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gelangt
werden kann (vgl. das Urteil 2C_53/2012 vom 25. Januar 2012 E. 2.2 mit weiteren
Hinweisen). Verfahrensrechtliche Rügen, welche einer formellen
Rechtsverweigerung gleichkämen, die mit diesem Rechtsmittel vorgebracht werden
könnten (sog. "Star"-Praxis: BGE 137 II 305 E. 2 mit Hinweisen; 137 I 128 E.
3.1.1 S. 130), erhebt er nicht.

3.
3.1 Mit dem vorliegenden Nichteintretensentscheid wird das Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3.2 Da die Eingabe als zum Vornherein aussichtslos zu gelten hatte, ist das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64
BGG). Er hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (vgl. Art.
66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68
Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Eingabe wird weder als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten noch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingetreten.

2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.2 Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Rekursgericht im
Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar