II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.539/2012
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 2C_539/2012 Verfügung vom 26. Juni 2012 II. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Feller. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Migrationsamt des Kantons Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Gegenstand Aufenthaltsbewilligung, Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 30. November 2011. Nach Einsicht in die Eingabe vom 1. Juni 2012 von X.________, 1978 geborene thailändische Staatsangehörige, in welcher Bezug auf ein Schreiben des Präsidenten der 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2012 genommen wird und welche als Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2011 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Verweigerung der Niederlassungsbewilligung zu betrachten ist, in das Schreiben des Abteilungspräsidenten vom 15. Juni 2012, womit die Beschwerdeführerin darüber informiert wurde, dass gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2011 nicht rechtzeitig Beschwerde erhoben worden sei, in das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2012, womit sie erklärt, dass sie davon Kenntnis genommen habe, dass die Beschwerdefrist abgelaufen sei, weshalb sie das Urteil des Verwaltungsgerichts zu anerkennen bereit sei, in Erwägung, dass mit dem Schreiben vom 22. Juni 2012 auf eine Behandlung der Eingabe vom 1. Juni 2012 als förmliche Beschwerde verzichtet bzw. insofern die Beschwerde zurückgezogen wird, dass mithin das Verfahren durch Entscheid des Instruktionsrichters oder des Präsidenten bzw. des präsidierenden Mitglieds der Abteilung abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG), dass unter gegebenen Umständen, wie im Schreiben des Abteilungspräsidenten vom 15. Juni 2012 für diesen Fall in Aussicht gestellt, auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG), verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 26. Juni 2012 Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Karlen Der Gerichtsschreiber: Feller